Beiträge von erdnuss

    Hallo @whyper,


    das Rebalancing soll nach meinem Verständnis dazu dienen, das Verhältnis zwischen Sicherheitsbaustein und Renditebaustein auf das gewünschte Verhältnis erneut anzupassen.


    Bei einem Sicherheitsbaustein von 0% (es soll ja unter der Prämisse angelegt werden, dass kein Sicherheitsbaustein vorhanden ist) braucht es gar kein Rebalancing.


    Man kann das Rebalancing natülich simulieren, wenn man sich einen Sicherheitsbaustein in einer vorher definierten Größe und mit einer bestimmten Rendite dazu "denkt" und die Entwicklung des Sicherheitsbausteins manuell nachrechnet. Das notwendige Kapital für eine Erhöhung des Renditebausteins müsste dann aber aus anderen Quellen stammen. Dadurch würde man aber weiteres Kapital für einen sozusagen "virtuellen" Sicherheitsbaustein binden, was ja eigentlich nicht gewollt sein dürfte.


    Man müsste sich auch überlegen, was im umgekehrten Fall passieren soll. Also wenn der Renditebaustein vermindert werden muss um den Sicherheitsbaustein zu erhöhen. Wohin fließt das Geld dann?


    Eine Anlage ohne Sicherheitsbaustein und mit Rebalancing ist nach meiner Meinung nicht so sinnvoll. Man müsste fiktive Voraussetzungen festlegen und die Entwicklung des Sicherheitsbausteins selber berechnen. Ja, natürlich ist es machbar. Aber ob sich der Aufwand lohnt?


    Wenn ich keinen Sicherheistbaustein in meiner Anlage haben möchte, würde ich persönlich so wie @Altsachse handeln und das Rebalancing einfach weglassen. Den vorhandenen Sicherheitsbaustein kann ich ja vollständig unabhängig von dem Renditebaustein behalten.


    viele Grüße
    erdnuss

    Lagern die Aktien und Papiere, die übertragen werden sollen, hingegen in einem Depot außerhalb von Deutschland oder ist eine Lagerstellenumlegung für den Depotübertrag notwendig, so können Gebühren für die Übertragung entstehen

    Kann ich bestätigen. Mir wurden einmal eine Gebühr für einen Transfer in Rechnnug gestellt. Es ging um den "Umzug" der Papiere von Clearstream Luxembourg nach Clearstream Deutschland.
    Ich habe mir seinerzeit keine Gedanken darüber gemacht, ob das OK ist. Die Gebühr war nicht besonders hoch. Aber man hätte sich natürlich darüber streiten können.


    Ansonsten waren Wertpapiertransfers immer kostenfrei.


    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo Knulli und willkommen im Forum.



    Ich will damit vermeiden, dass das FA die Erstattung der Versicherung mit den Behandlungskosten gegenrechnen kann und ich damit wieder unter die zumutbare Grenze falle.
    Werde ich damit durchkommen?
    Falls nicht, ändert sich die Haltung des FA bei Verzicht auf Anrechnung der Versicherungsbeiträge?


    Wenn man Krankheitskosten als außergewöhnlichen Belastungen geltend macht, so müssen Erstattungen abgezogen werden. Auch wenn man die Erstattungen erst später erhält. Es ist also für die Steuererklärung egal, ob die Versicherung sofort zahlt oder erst im nächsten Jahr. Hier kann man mehr zu dem Thema nachlesen:
    https://www.steuertipps.de/ges…n-in-der-steuererklaerung
    (Zu Erstattungen siehe ab Kapitel 2.5)


    Es ist meines Wissens nicht relevant, ob die Versicherungsbeiträge steuerlich angerechnet werden oder nicht.


    viele Grüße
    erdnuss

    Hat die Verbraucherzentrale die Schlichtungsstelle eingeschaltet?
    https://www.dsgv.de/de/ueber-u…ichtungsstelle/index.html
    Ist nicht unbedingt aussichtsreicher als ein Gerichtsverfahren. Aber man muss nur seine eigenen Kosten tragen.


    Mündliche Vereinbarungen sind aber auch sehr schwierig, wenn man sie nachweisen muss. Meistens ist auch vereinbart, dass mündliche Vereinbarungen nicht gelten oder schriftlich bestätigt werden müssen. So eine Vereinbarung nach meiner Kenntnis auch zulässig, aber vielleicht weiß jemand aus dem Forum genaueres.


    Welche Laufzeit ist denn schriftlich vereinbart? Bzw. welche Kündigungsfrist?


    viele Grüße
    erdnuss

    Gibt es eine Regelung über Mindesttemperatur oder sowas ähnliches?

    Im Winter sind es nach finanztip.de wohl tagsüber 20 Grad und nachts 18 Grad:
    http://www.finanztip.de/mietminderung/
    Siehe unter "Heizung - "...


    Bei Auszug bekomme ich übrigens noch die Rechnung über den extremen Gasverbrauch on top.

    Ist eine Nebenkostenabrechnung im Untermietvertrag vorgesehen? Ist der Stand des Gaszählers bei Einzug dokumentiert?
    Beim Auszug würde ich die Zählerstände auf jeden Fall dokumentieren, also Foto machen mit erkennbarer Zählernummer und Zählerstand, wenn möglich unter Zeugen. Strom und Wasser dito.


    inzwischen hat meine Mitbewohnerin alles was tragbar ist, aus der gemeinsamen Küche entfernt. Wasserkocher, Mikrowelle,Töpfe,Toaster.

    Dazu sollte im Untermietvertrag eine Aussage zu finden sein. Wenn die Mitbenutzung von bestimmten Geräten oder von Kochgeschirr zugesagt ist, dann wäre die Entfernung aus meiner Sicht nicht rechtens.


    Den Tipp von @muc, dem Mieterverein beizutreten finde ich sehr gut. Der Mieterverein kann zu den Problemen konkret weiter helfen. Sowohl bei der Heizung, den Küchenutensilien und auch nach dem Auszug, wenn ggf. eine Nebenkostenabrechnung käme. Auch beim Auszug ist es sinnvoll genauer Bescheid zu wissen, z.B. ein Übergabeprotokoll zu fertigen und den genauen Zeitpunkt der Übergabe des Schlüssels zu protokollieren u.ä..


    Wenn es das von @guemue erwähnte Angebot gibt, fände ich das auch sehr hilfreich und würde es nutzen.


    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo @Neuhier, und willkommen im Forum.


    Zuerst möchte ich erwähnen, dass in einer so wichtigen Sache hier im Forum nur Vorschläge, Anregungen und Ideen beigetragen werden können. Sichere bzw. verbindliche Auskünfte oder Rechtsberatung sind im Forum leider nicht möglich. Dazu ist nur ein Rechtsanwalt befugt - und dieser würde auch den Mietvertrag benötigen für eine konkrete Beratung.
    Mein Beitrag soll nur als Anregung für Dich dienen, für eine konkrete Rechtsberatung wende Dich bitte an einen Rechtsanwalt.


    Ich persönlich stimme @IanAnderson2 auch in dem Punkt zu, dass die Kündigung hätte schriftlich erfolgen müssen und diese Kündigung daher -nach meiner Meinung- nicht wirksam sein dürfte:
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__568.html
    Die Schriftform wäre selbst bei Wohnraum mit eingeschränktem Mieterschutz, also z.B. einem möblierten Zimmer in der Wohnung des Vermieters, erforderlich (§ 568 Absatz 1 ist nicht erwähnt):
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html


    Ob man in einem Widerspruchs-Schreiben an den Vermieter nun alle Gründe anführt, weswegen die Kündigung unwirksam sein könnte oder ob man sich auf die fehlende und zwingend erforderliche Schriftform beschränkt, das ist Geschmackssache. Ich würde dem Vermieter keine "Anleitung" für eine korrekte Kündigung geben wollen. Zu einer vollständigen Aufzählung aller Gründe ist man nach meinem Wissen zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht verpflichtet. Daher würde ich mich sinngemäß auf "Kündigung des Mietverhältnisses per Whatsapp-Mitteilung vom xx.xx.xxxx, yy:yy Uhr ist unwirksam, da nicht in Schriftform lt. Gesetz erfolgt" beschränken. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.


    Da die vermietende Person in der gleichen Wohnung lebt, braucht sie nach meiner Meinung jedoch keinen konkreten Kündigungsgrund:
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html
    Wenn Du tatsächlich "nur" einen Vertrag zur Untermiete mit dem Mieter hast, dann hat der Vermieter des Mieters bei der Kündigung kein Mitspracherecht, weil er ist kein Vertragspartner des Untermietvertrages.
    In diesem Fall wäre ist eine wirksame Kündigung leider nur eine Frage der Zeit.


    Wenn der Vermieter in der gleichen Wohnung lebt wäre ich persönlich auch nicht bereit, meine Rechte unter allen Umständen zu erkämpfen. Diese gesamte Situation wäre mir zuwider. Was passiert, wenn einfach die Schlösser getauscht würden und ich gar keinen Zugang zur Wohnung mehr hätte? Natürlich könnte ich versuchen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Aber mir wäre das viel zu viel Stress.
    Wäre ich in dieser Situation, so würde mich auf die Suche machen nach einer alternativen Wohnmöglichkeit. Möglichst nicht zur Untermiete, wie von @IanAnderson2 schon erwähnt. :)


    Vielleicht hilft auch zur Deeskalation ein Post-It am Kühlschrank mit einer Bitte zu einem Gespräch zwecks einvernehmlicher Lösung der Situation. Die vermietende Person sollte ja auch ein Interesse haben, den Mietvertrag ohne einen langen und kostenintensiven Rechtsstreit zu beenden. Und @IanAnderson2 hat schon ein paar gut geeignete Drohkulissen beschrieben, die man -im Notfall- der Vermieterin darstellen könnte. In erster Linie würde ich aber versuchen, trotz allen Ärgers, zuerst lösungsorientiert und sachlich zu bleiben, auch wenn es schwierig ist. Die Kündigung der Untermiete ist wahrscheinlich kaum zu vermeiden, weil meiner Meinung nach gar kein konkreter Kündigungsgrund erforderlich ist.


    Beim Gespräch muss man jedoch sehr darauf aufpassen, was man vereinbart. Nach meinem Wissen gibt es keinen Mieterschutz mehr bei einer einvernehmlicher Auflösung des Vertrags. Wenn z.B. eine Auflösung des Mietvertrags zu einem bestimmten Datum vereinbart wurde, dann muss man zum vereinbarten Datum gehen. Auch wenn man dann auf der Straße lebt. :(


    Die gesetzliche Kündigungsfrist ist vermutlich von geringerer Bedeutung in dieser Situation.
    Diese Webseite hat aber einige Informationen dazu aufgelistet:
    https://www.promietrecht.de/Un…ndigungsfristen-E1486.htm
    So wie ich die Seite verstehe ist die Kündigungsfrist bei einem vom Vermieter mit bewohnten, unmöblierten Zimmer mindestens drei Monate. Bei einer Kündigung ohne gesetzliches "berechtigtes Interesse", z.B. Eigenbedarf, verlängert sich die Frist um drei Monate, damit mindestens sechs Monate.
    Eine zum Nachteil des Mieters lautende Vereinbarung ist unwirksam (siehe jeweils Absatz 4):
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html
    Aber wenn Du eine geeignete Wohnung findest, kannst Du ja auch selber kündigen. Und vielleicht kommt die vermietende Person Dir bei der Kündigungsfrist entgegen. Fragen kostet nix. ;)


    Ich wünsche Dir eine Stress-arme Lösung des Problems.


    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo,


    ich bin seit dem 2. Quartal 2015 bei Flatex und ich kann noch immer alle Dokumente abrufen.


    Allerdings lade ich mir sowieso jedes Dokument herunter und lege sie in meinem "Flatex"-Verzeichnis ab. Einmal im Monat mache ich ein Backup auf eine externe USB-Platte.
    Die wichtigsten Dateien werden zusätzlich komprimiert und verschlüsselt in meinen Cloud-Speicher geladen. Dazu gehören alle Bankunterlagen, damit auch die Dokumente von Flatex.


    Mir geht es dabei aber nur darum, unabhängig vom Vertragspartner jederzeit einen Zugriff auf alle meine Daten zu haben. An ein bestimmtes (Katastrophen- oder sonstiges) Szenario habe ich dabei gar nicht gedacht. Unter den gesicherten Dateien befinden sich auch Versicherungsunterlagen und andere Dokumente, die ich online gar nicht abrufen könnte.


    Für einen Depotwechsel (und auch sonst) habe ich die Bankunterlagen noch nie gebraucht. Wenn es nur um die Bankunterlagen ginge würde ich mich wahrscheinlich darauf verlassen, dass die Dokumente bei der Bank immer noch vorhanden sind.


    viele Grüße
    erdnuss

    Zum Verkauf würde ich sie ggf. auf mein Depot bei der onvista-Bank übertragen, wo dann nur 5 Euro für den Verkauf anfallen.

    Hallo,
    durch die 50% Aufteilung zwischen Festgeld und Fonds können beim Fonds auch Bruchteile entstehen. Bruchteile können grundsätzlich nicht übertragen werden und müssten trotzdem bei der Consorsbank veräußert werden.
    Wenn der Verkauf von Bruchteilen bei der Consorsbank kostenpflichtig ist, könnte der "zweifache" Verkauf teurer sein.
    viele Grüße
    erdnuss

    Ich bin mir nicht so ganz sicher, dass die Steuerklassenwahl die Höhe des ALG 1 beeinflusst.


    Der vermutlich maßgebliche Paragraph https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html nennt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage - sollte also das Brutto sein, denke ich. Laut Wikipedia, aufgrund des Funktionsprinzips von Wikipedia natürlich kritisch zu bewerten, ist das Brutto-Entgelt für die Höhe des ALG 1 entscheidend https://de.wikipedia.org/wiki/…he_des_Arbeitslosengeldes



    Für eine erste Einschätzung ist die unverbindliche Selbstberechnung des ALG 1 vielleicht interessant. Ich weiß allerdings nicht, ob die 2017'er oder 2018'er Alternative in diesem Fall maßgeblich ist:
    http://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2017
    http://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2018


    Welche Auswirkungen die Steuerklasse für das Krankengeld haben, darüber gibt die Selbstberechnung vermutlich gar keine Auskunft.


    Weil die Entscheidung möglicherweise eine beachtliche Auswirkung haben kann, es dauert ja immerhin zwei Jahre bis zur Rente, würde ich mir den einmaligen Luxus gönnen, mich zu den Auswirkungen in den verschiedenen Rechtsgebieten beraten zu lassen. Also sowohl zu Themen der Steuer als auch zur Sozialversicherung und eventuell weiteren Fragen die sich stellen könnten. Einschließlich der Frage zu welchem Zeitpunkt die Altersrente beantragt werden sollte. Ergänzung: Wenn bereits 46 Beitragsjahre geleistet wurden, könnte das eine Auswirkung auf die Rentenhöhe haben, und damit auch auf die weitere Lebensplanung.


    viele Grüße
    erdnuss

    Es ist jedoch die Frage, ob der Swapper als Akienfonds gewertet wird. Hat er zum Stichtagszeitpunkt durch das Tauschen weniger als 51 % Aktienquote, bekommt man nicht die 30% Teilfreistellung. Dann wird er nicht als Aktienfonds gewertet.
    Diese Gefahr besteht bei einem Swapper.
    Gruß


    Altsachse

    Für die Beurteilung als Aktienfonds gibt es nach meinem Verständnis keinen Stichtag. Das BMF schrieb dazu Folgendes:


    (siehe http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=2 Seite 4)


    Ich persönlich verstehe diese Aussage so, dass ich als Anleger auf die Anlagebedingungen vertrauen darf. Nur wenn es wesentliche Abweichungen zwischen den Anlagebedingungen und dem tatsächlichen Vorgehen des Fonds gibt, muss ich mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. In diesem Fall -wieder nach meinem persönlichem Verständnis- könnte ich eventuell einen Schadenersatzanspruch gegen den Fonds haben, in Höhe der zusätzlichen Steuerbelastung.
    Da es noch keine Rechtsprechung dazu gibt, ist das aber eine reine Spekulation.


    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo,


    ich telefoniere im Schnitt ca. 60-90 Minuten pro Monat vom Festnetz ins europäische Ausland (dort auch ins Festnetz). In dem Finanztip-Artikel http://www.finanztip.de/billig…ins-ausland-telefonieren/ werden verschiedene Möglichkeiten vorgestellt, bei Auslandstelefonaten etwas Geld zu sparen.


    Weil ich keinen Telekom-Anschluss habe, kann ich leider kein Call-by-Call benutzen. Die im Artikel vorgestellte Möglichkeit über Callthrough-Nummern zu telefonieren finde ich als Alternative aber sehr interessant.



    Hat jemand schon Erfahrungen mit Anbietern gemacht, gute wie schlechte? Interessant wären gewiss die Erreichbarkeit und Sprachqualität. Und wie die Bezahlung abgewickelt wird. Wichtig ist mir auch, dass der Anbieter die Telefonnummern nicht für Werbung verwendet.
    Gibt es vielleicht noch weitere Punkte, auf die man bei Callthrough-Anbietern achten sollte?


    Ich freue mich auf Informationen und Meinungen.


    viele Grüße
    erdnuss

    Nach einem Bericht heute in der FAZ: "Steuererhöhung für Fondsparer" geht es sehr wohl um die Frage swap-basiert (synthetisch) oder physisch! Dabei wird bei synthetischen der Index durch Kauf von Derivaten abgebildet und diese gelten eben nach dem neuen Gesetz nicht als Aktienfonds... Deshalb wird darin auch für den Kauf von physichen ETF geraten.

    So wie ich das verstanden habe kommt es nicht mehr auf den nachgebildeten Index an, sondern ob der ETF tatsächlich eine entsprechende Aktienquote vorweisen kann oder nicht.


    Wenn ein synthetischer ETF mindestens 51% seines Vermögens in Aktien anlegt (und dies auch in den Anlagebedingungen verbindlich vorgesehen ist), müsste der synthetische ETF nach dem neuen Gesetz trotzdem ein Aktienfonds sein.


    Einzelne ETF-Anbieter haben sich schon zu dem Thema geäußert, z.B. http://www.lyxoretf.de/de/inst…vestmentsteuerreform-2018.


    Leider macht das die Auswahl von "steuergünstigten" ETFs umständlicher. Ein Problem, was es vorher noch nicht gab...


    viele Grüße
    erdnuss

    Hallo,


    da ich vor ein paar Jahren (leider) auch mit dem Erbrecht zu tun hatte, kann ich vielleicht ein paar Ratschläge beisteuern. Ich versuche es einfach mal. :)


    Es gibt hier gleich mehrere Gründe, sich in dieser Sache von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen:
    Einerseits geht es um nennenswerte Summen.
    Andererseits kann der Familienfrieden durch einen Erbstreit beeinträchtigt werden. Selbst wenn es vorher schon Streit gab, Erbstreitigkeiten können alles noch sehr viel schlimmer machen - eine persönliche Erfahrung. Entweder jemand fühlt sich benachteiligt. Oder jemand empört sich über eine -vermeintlich oder tatsächlich- viel zu hohe Forderung oder ein viel zu niedriges Angebot eines Verwandten.
    Und nicht zuletzt kommt es beim Erbrecht auf viele Kleinigkeiten an, die nur mit den vollständigen Unterlagen zu beantworten sind.


    Deswegen empfehle ich eine qualifizierte, individuelle Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht: Manche Versicherungen übernehmen sogar bestimmte Beratungsleistungen nach einem Erbfall, Nachfragen zahlt sich aus. Die eventuellen Briefwechsel und Gerichtsverfahren werden nach meiner Kenntnis leider nicht übernommen. :(


    Der Nachlass ist das hinterlassene Vermögen, einschließlich der Verbindlichkeiten §1922 BGB
    So wie ich die Beschreibung verstehe besteht der eigentliche Nachlass überwiegend aus Verbindlichkeiten.
    - Positiv ist das Bankguthaben von 10.000 Euro
    - Die erwähnte Hypothek von 40.000 Euro ist vermutlich nur die im Grundbuch eingetragene Belastung und nicht die Höhe des ausstehenden Darlehens? In diesem Fall handelt es sich nur eine Absicherung für die Bank. Weil auch kein Immobilienvermögen im Nachlass ist, haftet noch nicht mal ein Gegenstand aus dem Nachlass für die Schulden. Wenn diese Vermutungen richtig sind, gehört diese Summe von 40.000 Euro nicht als Verbindlichkeit zum Nachlass.
    - Zum Nachlass zählt das Darlehen in Höhe von 10.000 Euro sowie die Zinsen zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wann eine Kündigung erfolgen könnte ist nach meiner Kenntnis nicht relevant.
    - Wenn mit dem Schenkungsabschlag die Ermäßigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach §2325 BGB gemeint ist, gehört dieser Betrag nicht zum Nachlass. Das ist nur der Betrag, der nicht mehr in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einfließt.
    - Das Wohnrecht ist vermutlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit §1093 BGB und wäre damit nicht vererblich. Wenn diese Vermutung richtig ist, gehört das Wohnrecht nicht zum Nachlass
    - Die Nebenkosten von 4.000 Euro werden aus dem Nachlass bezahlt


    Was mir spontan (und außerhalb der Fragestellung) auffällt: Warum sollte die Alleinerbin S das Erbe antreten? Dem Bankguthaben von 10.000 Euro stehen ca. 14.000 Euro Schulden und Kosten gegenüber, wenn ich die Angaben zur Hypothek missverstanden habe sind es sogar über 54.000 Euro Schulden.
    Ist vielleicht noch etwas Wertvolles im Nachlass enthalten? Wertvolle Möbel, Münzen, Briefmarken oder ähnliches? Gibt es ein Verzeichnis, in dem die Vermögensgegenstände aufgelistet sind?


    Allgemein gesagt wird durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als wäre die Schenkung nicht erfolgt, abzüglich des jährlichen 10%-igen Abschlags nach der Leistung des Gegenstands. Der Pflichtteil berechnet sich dann auf Basis des Nachlasswertes plus dem Wert des verschenkten Gegenstands zum Zeitpunkt des Erbfalls (abzüglich jährlichem Abschlag). Wenn ein geringerer Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Schenkung nachgewiesen wird, wird nur der geringere Wert angesetzt (wiederum abzüglich des jährlichen Abschlags). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils bei gesetzlicher Erbfolge. Wenn es nur drei gleichermaßen erbberechtigte Kinder gibt, so beträgt der Pflichtteil ein Sechstel. Soweit die Theorie, die sich total simpel anhört.
    So ganz einfach ist der Anspruch leider nicht zu berechnen. Z.B. wann der Gegenstand geleistet wurde hängt von den genauen Vereinbarungen der Schenkung ab und muss individuell beurteilt werden. Wurde die Immobilie ohne jede Einschränkung und vorbehaltslos übertragen? Wie hoch ist die Schenkung noch, wenn man den Wert eventueller Vorbehalte oder Einschränkungen berücksichtigt? Ich komme auf diese Fragen wegen des erwähnten Wohnrechts, dass sich vielleicht auf die geschenkte Immobilie bezieht.
    Es ist auch möglich, dass in der Schenkungsvereinbarung weitere Bestimmungen enthalten sind, die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein könnten. Vielleicht sind sogar weitere Gegenleistungen vereinbart, aber nicht wertmäßig beziffert, wie z.B. die Pflege im Falle der Pflegebedürftigkeit?


    Da Opa W Witwer war könnte es z.B. auch eine Rolle spielen, ob die Immobilie im (Teil-)Eigentum seiner Frau gestanden hat und wann seine Frau verstorben ist. Denn Pflichteilsansprüche sind vererblich, können aber verjähren.


    Dies alles könnte z.B. bei der Beratung mit einem Rechtsanwalt geklärt werden. Den Schenkungsvertrag muss B nach meiner Kenntnis auf Aufforderung vorlegen. Da es sich um eine Immobilie handelt, dürfte die Schenkung sogar notariell beurkundet worden sein.


    Zuletzt möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass ich hier nur beispielhafte Ratschläge aufgrund meiner persönlichen Erfahrung geben möchte und eine individuelle, qualifizierte Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt empfehle.


    Und ich hoffe, dass eine Einigung im gegenseitigen Einverständnis möglich ist. :)


    viele Grüße
    erdnuss

    Das verstehe ich nicht. Es müssen mMn nur die Jahressteuerbescheinigungen eingegeben werden, den Pauschbetrag rechnet das FA dann ein, Der mögliche Haken ist, dass nicht jede Bank diese Bescheinigung ausstellt, sondern diese beantragt werden muss.

    Leider weiß ich nicht mehr, für welche Bank ich einen Freistellungsauftrag über die 30 Euro erteilt habe - wenn ich überhaupt einen Freistellungsauftrag über diese 30 Euro erteilt habe.
    Ich habe also gar nicht gewusst, welche Bescheinigung gefehlt hat. Wenn eine Bescheinigung gefehlt hat. :)


    Als ich die Steuererklärung gemacht habe, waren alle Bescheinigungen von den Banken da, die ich auf meiner Liste hatte. Es ist mir bis heute ein Rätsel, wie die Differenz überhaupt zustande gekommen ist. "Eigentlich" hätte das nicht passieren können, weil ich meine Freistellungsaufträge ganz genau notiert habe. Dachte ich zumindest.


    Danach wollte ich einfach nur unnötigen Aufwand vermeiden, für die Zukunft.
    Ich erteile jetzt maximal zwei Banken einen Freistellungsauftrag. Das reicht vollkommen aus. :)


    Ich hätte bestimmt irgendwie herausbekommen können, wo die 30 Euro Freibetrag abgeblieben sind und wie viel davon bereits verbraucht waren. Der weitere Zeitaufwand stand für mich aber nicht mehr im Verhältnis zu einem maximalen "Gewinn" von 8 Euro.


    Meine Patchwork-Variante war einfach zu kompliziert.
    Einfacher ist besser. Auch beim Sparer-Freibetrag.

    Hi,


    die Patchwork-Variante habe ich mal versucht und dabei etwas den Überblick verloren. Dadurch war bei knapp 30 Euro Freibetragsvolumen nicht mehr nachvollziebar, ob der Freibetrag verbraucht war oder nicht.


    Den Freibetrag konnte ich auch nicht ohne weiteres bei der Steuererklärung geltend machen, weil eben jeder Nachweis fehlte. Ich glaube, die 30 Euro Freibetrag habe ich versehentlich gar keiner Bank erteilt. :) Aber ich war mir nicht zu 100% sicher... wegen 8 Euro Steuern habe ich das nicht weiter verfolgt, wollte aber auch nicht den gleichen Fehler nochmal machen.


    Jetzt splitte ich den Freibetrag über zwei Banken (einmal Tagesgeld, einmal Depot). Das funktioniert gut und ich behalte den Überblick. Natürlich sind das Peanuts, aber so kann der Zinseszins-Effekt sowohl beim Depot (über die automatische Neuanlage der Ausschüttungen) als auch beim Tagesgeld unbesteuert wirken. ;)


    Viele Grüße
    erdnuss

    [...]Was sagt die DKB dazu: ihre Karten scheinen defekt zu sein. Sie können sich neue Karten zuschicken lassen (10€ pro Karte).


    [...]

    Wenn die Abhebungen von Anfang an nicht funktioniert haben spricht einiges dafür, dass die Karte von Anfang an defekt war. Und dann müsste der Umtausch eigentlich kostenfrei sein, weil der Defekt nicht durch den Kunden verursacht wurde: http://www.finanztip.de/girokonto/bankgebuehren/


    Funktioniert denn das bargeldlose Bezahlen mit der Kreditkarte? Wenn das auch nicht funktioniert, dann deutet das auch auf eine defekte Karte hin.
    Bankautomaten können eine Karte oft noch lesen, wenn ein einfaches Lesegerät im Handel die Karte ablehnt, das habe ich selber mal erlebt. Ich kann mir auch vorstellen, dass Bankautomaten unterschiedlich gut in der Annahme von (leicht) defekten Karten sind.


    viele Grüße
    erdnuss


    Was würde eigentlich passieren, wenn ich mein Comdirect Depot einem Fondsvermittler übertrage? Zb beim Kauf eines DBX1MW zahle ich bei Comdirect wie bei Fondsdiscount weiterhin 1,5%. Bei AVL sieht es für mich nach 0% aus. Kann das jemand bestätigen?

    Das hat auf ETFs keine Auswirkung, weil es sich nicht um einen Ausgabeaufschlag handelt (darauf darf ein Vermittler oft verzichten).


    PS: Habe diese Frage mal einem Fondsvermittler gestellt, sie wurde sinngemäß so beantwortet - habe es aber nie selber getestet, also einfach einen Sparplan erstellt und geschaut ob eine Gebühr berechnet wird.


    Viele Grüße
    erdnuss