Bei einem Nießbrauch könnte man die Wohnung oder Immobilie vermieten. Die Vermietung kann meines Wissens in diesem Fall verlangt werden, um die Kosten für das Pflegeheim (wenigstens teilweise) zu decken. Bei einem Wohnrecht ist eine Vermietung grundsätzlich nicht möglich, die Wohnung darf aber nur vom Wohnberechtigten genutzt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Schwierig an der Situation ist, dass der Verzicht auf den Nießbrauch (gilt aber genauso für das Wohnrecht) als Schenkung gilt. Diese Schenkung kann innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung zurückgefordert werden bzw. der Wert der Schenkung, um die Kosten der Pflege zu begleichen. Es ist also nicht möglich, kurzfristig auf die evtl. Pflegebedürftigkeit zu reagieren.
Gute Nachricht: Es kommt immer auf die Vertragsgestaltung an, welche Folgen bei einer Pflegebedürftigkeit eintreten. Hierzu sollte man sich mindestens beim Notar beraten lassen.
PS: Die Notarkosten bestimmen sich, soweit ich weiß, nur nach dem Gegenstandswert und nicht nach dem Aufwand des Notars. D.h. wenn man bei diesem Notar die Verträge auch zeitnah abschließen wird, sollte die Beratung inklusive sein - einfach freundlich nachfragen.