Ich poste mal ein paar Urteile des Bundesfinanzhofs, die ich hilfreich oder interessant fand.
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Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018
Leitsätze
NV:
Ungeachtet der Frage, ob die Unrichtigkeit der Zinsfestsetzung im
Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes ab dem Verzinsungszeitraum 2014
offensichtlich gewesen wäre, liefe es jedenfalls den Wertungen der
Anordnung des BVerfG im Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR
2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 249) zur Fortgeltung der §§ 233a, 238 Abs.
1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018
zuwider, wenn das für diese Zeiträume im (vorrangigen)
Festsetzungsverfahren nicht erreichbare Ziel einer niedrigeren
Zinsfestsetzung über ein (nachrangiges) Erlassverfahren erreicht werden
könnte.
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250191/
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AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
Leitsätze
1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).
2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 33 ff.).
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202210219/
Ähnliche Entscheidungen:
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250193/
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250194/
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250196/
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250197/
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Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an nicht nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder
Leitsätze
NV: Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, wird nicht "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt.
Zu letzten Urteil eine Anmerkung: Finanztip hat schon vor diesem BFH-Urteil auf ein ähnliches Finanzgerichts-Urteil aus 2016 hingewiesen.
Edit: Siehe https://www.finanztip.de/priva…serungsgeschaefte/#c75440