Beiträge von erdnuss

    Die gesetzliche Neuregelung kann rückwirkend zu 2019 erfolgen, daher würde ich vermutlich weiter abwarten. Das "Schlimmste" aus meiner Sicht realistisch mögliche Ergebnis wäre, dass die Zinsen gemäß der Neuregelung auf 0% verbleiben.


    Negativzinsen auf Steuererstattungen halte ich für ziemlich unrealistisch. Ich verfolge aber die Debatte darüber nicht (falls es überhaupt eine gibt).

    Hinweis: Hier schreiben interessierte Laien, für eine verbindliche Beratung bitte einen Steuerberater o.ä. aufsuchen.


    Die Zinshöhe wurde vom Bundesverfassungsgericht für Zinsen ab 2019 für nicht mehr anwendbares Recht erklärt und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert. Du bekommst für Deine 2017'er Einkommensteuer derzeit keine Zinsen, weil die Verzinsung der Einkommensteuer 2017 erst ab 1. April 2019 beginnt.


    Die Zinsfestsetzung müsste aber vorläufig erfolgt sein, genaueres findet man normalerweise in den Erläuterungen. Dort muss sich ein Hinweis auf die Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung befinden und die Begründung für die Vorläufigkeit.


    Wenn die Zinsfestsetzung vorläufig ist, kann meines Wissens die Festsetzung der Zinsen geändert werden, sobald die neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist. Ein Einspruch wäre in diesem Fall meines Wissens unbegründet.

    Korrekt, im Normalfall macht der Notar dies. Es könnte aber vereinbart sein, dass der Verkäufer dem Notar die Löschungsbewilligung vorlegen muss. Wenn man diese bereits in Händen hält, ist das auch kein Problem...

    Die Grundschuld ist unabhängig von einem Bankwechsel und muss daher nicht zwingend auf eine andere Bank übertragen werden.


    Angesichts des Ablaufs würde ich vermuten, dass die Anschlussfinanzierung entweder ohne Grundschuld erfolgt ist, oder die Grundschuld abgetreten wurde. Da würde ich genauer in den Grundbuchauszug schauen und/oder die Unterlagen zur Folgefinanzierung.

    Der Erwerb des Anteils der Tochter muss über einen Notar gelaufen sein.

    Zu den bestehenden Schulden und den weiteren Rechte/Pflichten müsste etwas im Notarvertrag stehen, woraus sich explizit oder implizit ergibt, ob die Tochter weiterhin verpflichtet ist die Lebensversicherung fortzuführen.


    Wenn man freundlich beim Notar nachfragt, bekommt man einzelne Fragen normalerweise beantwortet, vielleicht auch in diesem Fall.


    Die Bank hat einen Darlehnsvertrag mit der Tochter (oder mit beiden?) abgeschlossen, und die Bank ist meines Wissens nicht verpflichtet, die Tochter aus dem Vertrag herauszulassen.

    Mit dem Grundbuch dürfte das nichts mehr zu tun haben, Grundschulden werden zugunsten eines Gläubigers eingetragen (ohne Angabe von Schuldnern).

    Je nach Alter der Kinder würde ich auch einen Anteil Tagesgeld o.ä. behalten, falls das Kind einen Betrag beispielsweise für ein Studium zeitnah benötigt. Dann ist das Kind von den Schwankungen des ETFs unabhängig. Die von Finanztip empfohlene Haltedauer für ETFs sind fünfzehn Jahre.

    Kassenmanko

    Wäre prima, wenn Du hier berichten könntest, ob und wenn ja wie lange unterschiedliche Preise in der Grundversorgung lt. Verbraucherzentrale zulässig sind.


    Wie gesagt, ich kann diese Versorger vollkommen nachvollziehen. Zu gewinnen haben sie absolut nichts in dieser Situation.

    Ich glaube nicht, dass die Grundversorger sich hier selbstlos verhalten. Grundversorgung ist auch ein Geschäft, mit einem großen Marktanteil. ;)

    Bei einem eigenen Tarif kann ich mir einen Unterschied zwischen Neu- und Bestandskunden vorstellen. Das für die Grundversorgung verantwortliche Unternehmen kann natürlich auch eigene Tarife neben der Grundversorgung anbieten.


    Aber bei der Grundversorgung selber kann ich mir unterschiedliche Preise nicht vorstellen. Die Grundversorgung soll doch einheitlich sein, oder verstehe ich das falsch?

    https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html


    Vermutlich wurde doch ein eigener Tarif bei dem Grundversorger abgeschlossen?

    Für die Schulden des Elternteils muss das Kind meines Wissens grundsätzlich nicht haften. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel, wenn ein volljähriges Kind z.B. als Bürge eingesetzt ist. Dann hat das volljährige Kind aber die Bürgschaft unterschrieben und muss deswegen für die Schuld einstehen.

    Ansonsten gibt es noch den Elternunterhalt. Damit werden aber meines Wissens nicht die Kredite des Elternteils bezahlt, sondern das Pflegeheim.


    Die Kinder können im Todesfall allerdings die Schulden des Elternteils erben. Das ist dann aber eine andere Situation, da muss man über die Ausschlagung des Erbes nachdenken.


    Wenn man für ein langes Koma oder ähnliches vorsorgen möchte, dann empfielt sich über eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung o.ä. nachzudenken. Dann kann sich jemand um die Zahlungsverpflichtungen kümmern und evtl. sinnvoll handeln (um Zahlungsaufschub bitten, Reserven auflösen usw).

    Die Steuerklasse 6 gilt, wenn man Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhält.

    Weil die Steuerklasse mindestens den kompletten Monat lang gelten, hattest Du im Oktober tatsächlich mehrere Arbeitgeber. Meines Wissens nach ist das gesetzlich so vorgesehen.


    Du kannst eventuell zu viel gezahlte Steuern aber über die Einkommensteuererklärung zurück holen. :)

    Hinweis: Hier diskutieren interessierte Laien, für eine konkrete Rechtsberatung bitte einen Rechtsanwalt aufsuchen.


    Zum Vertrag schrieb Thebat bereits etwas.


    Ob die Eltern für einen Schaden haftbar gemacht werden können, hängt meines Wissens davon ab, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Da kommt es auf die genaueren Umstände an. In dem Zusammenhang wird wohl auch die "Gegenfrage" gestellt werden, ob der Schaden hätte vermieden werden können - also ob man das Alter/das Geburtsdatum hätte erkennen müssen.

    Wenn ein Personalausweis verfälscht wird, um z.B. einen Vertragsabschluss zu erreichen, werden auch strafrechliche Tatbestände erfüllt sein - in Deutschland ist man ab 14 Jahren strafmündig. Da wird allerdings die Frage sein, ob die Verfälschung noch nachweisbar ist oder ob es Zeugen gibt.

    Meines Wissens kann auch die minderjährige Person in diesem Zusammenhang auch schadenersatzplichtig sein.


    Ein Besuch beim Rechtsanwalt wäre aufgrund der vielen Details (z.B. Aufsichtspflicht, Beweislage) gewiss empfehlenswert, wenn es um relevante Beträge geht. Eine gütliche Einigung jenseits der Paragraphen ist dadurch ja nicht ausgeschlossen, jedenfalls was den eigenen Schaden betrifft.

    Evtl. kannst du mir noch paar Tipps geben, was ich noch anschaffen könnte

    Am Besten etwas, was Deiner Tätigkeit nützen wird. Genauer kann ich nicht werden, ich kenne ja Deinen Bedarf nicht... Und als Dein eigener Chef musst Du wissen, was Du brauchst. :)
    Vielleicht kannst Du auch eine Fortbildung buchen und bezahlen.


    Im Endeffekt wirst Du aber nur Ausgaben verschoben haben, die Du sonst im 2022 hättest als Ausgaben geltend machen können.

    Ob die Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird oder nicht, das ist für den Werbungskostenabzug in diesem Fall egal, weil der Preis <= 800 Euro ist.


    Solange Du die Grenze bis 800 Euro einhältst, kannst Du den Gesamtbetrag noch als GWG geltend machen (übrige Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein). Und mit 950 Euro inklusive Umsatzsteuer wärst Du bei knapp unter 800 Euro netto. Betragsmäßig wäre das noch okay.


    Vermutlich wird der Händler die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er eine Rechnung ohne Umsatzsteuer stellt - da darf er scheinbar wählen, das war mir vorher nicht bekannt. Den höheren Nettopreis bei offenem Ausweis der Umsatzsteuer (fast 800 Euro netto statt 750 Euro) kann ich nicht erklären, soll jetzt aber auch egal sein.


    Nachträglicher Hinweis: Nicht jeder Unternehmer darf die Differenzbesteuerung anwenden. Den Verzicht auf den Umsatzsteuerausweis kann man also nicht bei jeder Preisverhandlung als Argument heranziehen.

    Kostet ein GWG nicht mehr als 800 Euro ohne oder 952 Euro mit Umsatzsteuer, kannst Du es als Werbungskosten geltend machen und auf einen Schlag direkt von Deinem zu versteuernden Einkommen abziehen – egal, ob Du Arbeitnehmer oder Selbstständiger bist.

    Als GWG abschreiben ist für alle Angebote zulässig. Da Du nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt bist, kannst Du auch den Betrag mit Umsatzsteuer abziehen.


    Finanziell günstiger ist in den meisten Fällen der niedigere Anschaffungspreis.


    PS: Warum Händler 2 wahlweise mit oder ohne Umsatzsteuer verkauft (bzw. verkaufen kann), das ist mir spontan zwar nicht ganz klar. Ist für die Frage aber nicht relevant.