Beiträge von muellerhen

    Ja - Treffer. Das urteil widerspricht allerdings weitestgehend allem was Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen & Co vorher von sich gegeben haben.
    Nach dem ersten Lesen habe ich mich gefragt, welchen Investigativ-Journalisten ich kontaktieren soll, um mal zu untersuchen, wie Richter und Vertreter der Bausparkasse miteinander verquickt sind. So viel Voreingenommenheit und akribisch verzwirbelte Argumentation hatte ich vorher nur in einer Bananenrepublik erwartet. - Für die Nichtwissenden ein paar Beispiele:


    1. Der Bausparer soll leicht die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Nachzahlungen ermitteln können (deshalb darf die BSK Teilzahlungen ablehnen), dass die Bausparkasse in 3 Versuchen 3 verschiedene Beträge ermittelt ist aber OK und unerheblich.


    2. Im Vertrag festgescheriebene Sparraten seien nicht verpflichtend, so dass ein Anspruch erst bei Nachforderung entsteht und deshalb nicht vorher verjährt ...


    3. - N (Ich erspare mir die Details, um mich nicht erneut aufzuregen. .Das Original ist sowieso das bessere Kabarett!


    Aber Frage zurück an guemue: Lieber 10000 EURO aus der Portokasse nachzahlen und 2000 EUR Zinsen über die nächsten Jahre mitnehmen oder einfach weiter mit Regelsparbetrag zahlen, 7000 EUR Zinsen anpeilen und darauf hoffen, dass der BGH rechtzeitig die Unzulässigkeit einer derart hohen Nachforderung festellt (so sie denn erfolgt)?
    Für Anregungen bin ich aufgeschlossen.


    Und 2.: Welche zusätzlichen Umstände hälst Du für geeignet die Aachener Richter in einem ähnlichen Fall möglicherweise doch zu erweichen???

    Hallo,
    ich bin in ähnlicher Situation wie ihr. Deshalb sehr interessant, Eure Diskussion.


    wenn im Antrag kein Sparbetrag eingetragen wurde, gilt m.E. der Regelsparbetrag, der in den ABB genannt ist.


    Vom Regelsparbetrag abweichende Sparraten zu leisten oder den Vertrag beitragsfrei ruhen lassen zu können… - Damit haben viele Bausparkassen geworben und sich auch entsprechend verhalten. Ob dies aber als Vertragsbestandteil gesehen wird und ggfs nachweisbar ist, ist m.E. unklar. In den mir bekannten ABB findet sich eine solche Flexibilität nicht.


    Wenn ich die verlinkten ABB (Tarif F) wörtlich nehme, steht darin nicht, dass die Bausparkasse die Einzahlung des Regelsparbetrags verlangen kann, sondern dass sie nicht geleistete Regelsparbeträge nachfordern kann, sobald diese eine gewisse Höhe (6 Regelsparbeträge) übersteigen. Da steht nicht, dass die Summe in der Höhe begrenzt ist oder in einer bestimmten Zeit gefordert werden muss. Schweigen muss auch nicht zwingend als Zustimmung gewertet werden, oder?
    So gesehen könnte man (also die Bausparkasse) auf die Idee kommen Beträge rückwirkend über viele Jahre nachzufordern.
    Was steht Eurer Ansicht nach dem entgegen?