Beiträge von wembley_64

    Hallo, in dem grundsätzlichem Beitrag von FT wird bei einer Rückkehr in die GKV darauf hingewiesen, dass man bei einer vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit darauf achten muss, dass im neuen Arbeitsvertrag diese zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung nicht erwähnt werden darf, da nach §6 Abs. 1.1 SGB V das „regelmäßige Jahresarbeitsentgelt“ unter der Bemessungsgrundlage liegen muss.


    Hier stellt sich mir jetzt die Frage, warum das so wichtig ist?
    Wird bei einem Wechsel von der PKV in die GKV dieser Passus in irgend einer Form überprüft; soll heißen, muss man seinen Arbeitsvertrag bei der neuen/alten Versicherung vorlegen und diese überprüft diesen Passus dann?


    Danke für eine Rückmeldung und viele Grüße.