Kurzer Anruf bei dem Kreditgeber würde da unkompliziert und schnell Klärung herbeiführen.
Viele Grüße
KingArthur0502
Kurzer Anruf bei dem Kreditgeber würde da unkompliziert und schnell Klärung herbeiführen.
Viele Grüße
KingArthur0502
Die Niedrigzinsphase macht auch keinen Halt bei den Lebensversicherern.
Insbesondere die Absenkung der Garantiezinssätze in den letzten Jahren zunehmend Sorge, um die Lebensversicherungen, aber auch um die Verträge mit Garantiezins und deren Überschussbeteiligungen.
Die entsprechenden Überschussbeteiligungen fallen auch jährlich niedriger aus.
Hier nachzulesen: https://www.policendirekt.de/r…ler-lebensversicherungen/
Die Entscheidung möchte ich nicht abnehmen. Dies muss man entsprechend durchkalkulieren und Chancen / Risiken miteinander abwägen. Wenn man das Geld bspw. nun schon gut gebrauchen könnte (Tilgung des Hauskredits o.ä) würde ich den Vertrag vermutlich abwickeln. Auf der anderen Seite könnte man den Vertrag weiterlaufen lassen, wenn man anderweitig keine vergleichbare / bessere Rendite erreichen kann.
Die Überschüsse der letzten Jahre kannten hinsichtlich der Zinssätze nur eine Richtung. Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Trend fortsetzen wird.
Sie treffen schon für sich eine gute Entscheidung.
Viele Grüße
KingArthur0502
Das kann problemlos so angegeben werden.
Stelle Dich aber auf Nachfragen seitens Sachbearbeiter ein. Dies kann durch Stundenpläne, Einsatzpläne etc. problemlos nachgewiesen werden.
Wegen 12 Euro im Jahr macht eine Klage nur wenig Sinn.
Wirtschaftlich natürlich nicht. Aus Prinzip aber schon!
Man wird es aber nicht zu einem Urteil kommen lassen. Schließlich würde sich das auf alle Kunden auswirken und allgemeingültige Urteile werden so gut es geht vermieden. (siehe Bausparkassen)
Im Zweifel "einigt man sich".
Ja, der Notar, der die Vorsorgevollmacht erstellt hat, besitzt sozusagen die Urschrift und kann eine neue Ausfertigung auf Wunsch erstellen.
Vorsicht: Ich gehe davon aus, dass die Vorsorgevollmacht so erstellt worden ist, dass Ihre Ausfertigung im Bedarfsfall nur gültig ist, wenn Sie auch die Ausfertigung Ihrer Eltern bspw. Ihres Vaters griffbereit haben. Dies kann aber auch anders geregelt sein.
Die jeweiligen Abschriften der Urschrift ist wahrscheinlich Ihren Eltern zugegangen. Ihre Ausfertigung sowie die Ihrer Eltern gemeinsam an Ihre Eltern.
Abschlussbericht: Die von mir geforderte Ausführung, weshalb die eingereichte Papierbescheinigung nicht der Form entspricht, habe ich leider nicht erhalten. (Auch, wenn ich dies schon nachgelesen habe).
Stattdessen wurde meinem Änderungsantrag diesbezüglich in vollem Umfang stattgegeben und damit auch zu meinen Gunsten angepasst.
Hartnäckig bleiben, lohnt sich manchmal doch...
Ich habe mal etwas recherchiert. Scheinbar möchte das Finanzamt auf folgendes heraus:
Alles anzeigen
Aus der jahresbezogenen Papierbescheinigung sollte dabei mindestens Folgendes hervorgehen:
•Name und Adresse des Versicherungsnehmers und der versicherten Person,
•die Höhe der bisher gemeldeten Beitragsrückerstattung,
•die Höhe der (unter Berücksichtigung des BFH-Urteils) zutreffenden Beitragsrückerstattung und
•ein Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung den Sachverhalt auf Initiative des Steuerpflichtigen unter Vorlage dieser Bescheinigung prüft und über eine eventuelle Anpassung des betroffenen Einkommensteuerbescheides entscheidet.
Quelle: Bundesfinanzministerium 29.03.2017
Meine Papierbescheinigung trägt das Datum 20.03.17.
Scheinbar hat meine KK dieses Schreiben des BFM nicht abgewartet.
Guten Tag zusammen,
als stiller Leser verfolge ich die Community mit Interesse. Mit diesem Beitrag möchte ich mich etwas aktiver einbringen.
Viele haben sicherlich das Urteil des BGH Urteil vom 01.06.2016 mitbekommen. Der Sachverhalt bei mir in 2016 ähnlich.
Die Bonuszahlung meiner KK wurde als Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerbescheid geltend gemacht.
Nach meinem Hinweis auf das Urteil wurde ich dazu aufgefordert eine entsprechende Papierbescheinigung einzureichen. Diese bekam ich von meiner KK. Ebenfalls beim FA eingereicht und nun äußert sich das Finanzamt dazu, dass diese von der KK ausgestellte Papierbescheinigung nicht der Form entsprechen würde. (angeblich das BFH Urteil nicht berücksichtigt, Ausstellungsdatum der KK: 20.03.2017)
Die KK weiß hier natürlich von nichts(ist sich sicher mir die korrekte Papierbescheinigung ausgestellt zu haben) und ich stehe also zwischen "zwei Fronten" und kann dieses Urteil nicht entsprechend zur Anwendung bringen.
Jemand der über ähnliche Erfahrungen berichten kann oder über problemlose Anwendung dieses Urteils seitens FA? Würde mich freuen! Vielen Dank!
Grüße
KingArthur0502