Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren Verweis auf die entsprechende Drs. 17/3040 (S.21 f.).
(Frage hierzu wäre: Bin ich noch Berufsanfänger, wenn ich bereits knapp 1 Jahr nach dem Studium freiberuflich tätig war? Die Bedingung der ersten Beschäftigung ist ja gegeben.)
Vielleicht habe ich mich in meinem Eingaspost falsch ausgedrückt: Mit 'jetzt' meinte ich die Aufnahme der unselbständigen Beschäftigung in einem Jahr.
Dass ich als Freiberufler nicht in die GKV kann ist klar soweit (der von Ihnen angeführte §5 iVm §6).
Greift dann aber §9 Abs.1 (3) nicht immer noch, es ist ja de facto die erste Beschäftigung nach dem Studium (Ausbildung) ?