Beiträge von FB2017

    Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren Verweis auf die entsprechende Drs. 17/3040 (S.21 f.).
    (Frage hierzu wäre: Bin ich noch Berufsanfänger, wenn ich bereits knapp 1 Jahr nach dem Studium freiberuflich tätig war? Die Bedingung der ersten Beschäftigung ist ja gegeben.)


    Vielleicht habe ich mich in meinem Eingaspost falsch ausgedrückt: Mit 'jetzt' meinte ich die Aufnahme der unselbständigen Beschäftigung in einem Jahr.
    Dass ich als Freiberufler nicht in die GKV kann ist klar soweit (der von Ihnen angeführte §5 iVm §6).


    Greift dann aber §9 Abs.1 (3) nicht immer noch, es ist ja de facto die erste Beschäftigung nach dem Studium (Ausbildung) ?

    Da Editieren nicht möglich:
    Genannter § soll nach Aussage der AOK nur für vormals im Ausland beschäftigte gelten.


    Um im geschilderten Fall der GKV beizutreten, müsse man davor ein sozialversicherungspflichtes Arbeitsverhältnis aufgenommen haben. Dauer ist dabei nicht wichtig.

    Hallo zusammen,


    ich bitte um eure Meinung/Rückmeldung zu folgendem Fall:


    Als Student PKV-versichert; nach dem Studium die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit für rund ein Jahr (weiterhin PKV-versichert, da freiwillige GKV nicht möglich).
    Im Anschluss ein normales Beschäftigungsverhältnis (angestellt), das folglich erste nach dem Studium.


    Nach §9 (1) 3. SGB V besteht demnach jetzt die Möglichkeit zum Beitritt in die GKV, auch wenn das Brutto-EK die JAEG überschreitet, da dies nun das erste Beschäftigungsverhältnis ist.


    Danke und Gruß.
    FB2017