Vielen Dank. Dann hoffe ich, dass die Krankenkasse das genauer recherchieren kann.
Beiträge von didi54
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Es ist noch anzufügen, dass die (zuletzt) zuständige gesetzliche Krankenkasse die Prüfung der Vorversicherungszeit vornimmt und es taggenau ausgezählt wird.
Zudem ist das Datum des Rentenantrages entscheidend, nicht das des Rentenbeginns. Also kann man über die Terminvereinbarung für den Rentenantrag in einigen Fällen nich etwas regeln. (Aber nur, wenn die Voraussetzungen nur knapp nicht erfüllt werden.)
Hallo,
in dem Formblatt 0810 Absatz 4.3 zum Rentenantrag wird nach der Vorversicherung (Krankenkassen-Mitgliedschaft) gefragt. Die Angaben müssen "anhand von Bescheinigungen belegt werden können".
Wie komme ich an diese geforderten Daten, wenn ich sie selbst nicht mehr nachvollziehen kann?
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Das sehe ich genauso. Deshalb scheue ich mich nicht, unseren gewählten Vertretern die gleiche Frage zu stellen.
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...dann ist es für die "Stammtischler" doch so, dass die Ankündigung der Rentenerhöhung 2019 ein wenig kritischer betrachtet werden darf.
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Hallo zusammen,
ich habe gelesen, dass nun die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung um 0,5% gesenkt werden sollen. Zugleich wird der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5% erhöht. Damit wird eine höhere Belastung der Arbeitnehmer vermieden. Sofern ich richtig informiert bin, sind die Renten (mehr oder weniger) an die Lohnentwicklung gekoppelt. Aber in diesem Fall werden doch die Rentner durch die Beiträge zur PV einseitig mehr belastet, da sie keine Beiträge zur ALV zahlen.
Habe ich das richtig verstanden?
Viele Grüße -
Vielen Dank. Ja, ich glaube, dass sich da auch der gesetzgeberische Gedanke widerspiegelt, der ja die Rente fördern will und nicht eine Kapitalanlage. Man müsste sich in diesem Fall eigentlich für die Rente entscheiden. Und wenn keine z. B. Erbkrankheiten die Lebenserwartung beeinträchtigt, dann könnte man damit einen finanziellen Vorteil erwirtschaften.
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Hallo Referat Janders,
vielen Dank für die einfache und verständliche Erklärung. Bitte erlauben Sie mir mir noch eine Nachfrage.
Beispiel: Bei einer einmaligen Auszahlung würde eine Summe von 27400,- € fällig, bei einer monatlichen Rente 147,- €/ Monat.
Kann ich dann davon ausgehen, dass ich bei einer einmaligen Auszahlung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen muss und bei Inanspruchnahme einer monatlichen Rente nicht?
Viele Grüße! -
Hallo djmax.
Wenn es darum geht, das Problem gesamtgesellschaftlich zu behandeln, empfehle ich "Direktversicherungsgeschädigte" in eine Suchmaschine Ihres Vertrauens einzugeben. Ggf. finden Sie dort weitere Informationen oder Anregungen.
Bezogen auf Ihren Fall ist zu sagen, dass die Beitragspflicht Ihrer Direktversicherung erst entsteht, wenn der Auszahlungsbetrag 5% der Bezugsgröße erreicht (2017: 148,75€).
Dies gilt für einen pflichtversicherten (Krankenversicherung).Beim freiwillig versicherten Rentner werden ohnehin alle Bezüge berücksichtigt.
Daher ist die Frage, wie Sie jetzt krankenversichert sind und sich dies im Rentenbezug gestalten wird.
Daran schließt sich die Frage an, wie hoch die zu erwartende Rente sein wird und ob es sich ggf. steuern lässt, dass der Auszahlungsbetrag 5% der Bezugsgröße nicht erreicht.
Vielleicht haben Sie doch noch Gestaltungsmöglichkeiten.
Hallo Referat Janders,
dazu habe ich auch einmal eine Frage. Die zitierte Bezugsgröße (2017: 148,75€) bezieht sich auf alle "Versorgungsbezüge" nach § 19 Abs, 2 EStG. Sind damit auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint?