Beiträge von Bonnie29

    Ich glaube, das wird vom BGH genauso wieder kassiert, wie die kurzfristige Aufregung um die Abbedingung des § 193 BGB. Da war es das gleiche - Unwirksame AGB, aber irrelevant fürs Widerrufsrecht (Beschl. v. 03.07.2018 - XI ZR 758/17). Das wird nur wieder aufgebauscht. Ich würde mein Geld da jedenfalls auf Grund eines LG-Urteils nicht reinstecken.


    Solltest Du aber wirklich zahlen müssen, rate ich dringend (falls Du nicht kündigen willst), die Sparraten zu zahlen. Andernfalls kann die BSQ den Vertrag wegen Vertragsverletzung kündigen, und dann bekommst Du definitiv keinen Bonus (ist durch Gerichte bestätigt).

    Hallo Rheingold!


    Hast du hierzu Urteile? Die fänd ich mal sehr interessant zu lesen. Habe da bisher nichts gefunden und wundere mich, wo der Unterschied wäre. Wenn der Bonus verdient ist, sobald feststeht, dass der Bausparer das Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch nimmt, warum wäre er dann nicht verdient, wenn die BSQ wegen "Vertragsverletzung" kündigt?

    Hatte sowas echt noch niemand vorher?


    Habe jetzt von der Wüstenrot eine Antwort bekommen die bestätigt, dass sie die Zinsen unterjährig dazuaddiert haben, um die Bausparsumme zu erreichen, obwohl im Vertra steht, dass dieese am Ende des Kalenderjahres oder bei Auszahlung gutgeschrieben werden.

    ich stimme cjle zu. sobald die Bausparsumme erreicht ist, gibt es Ärger. Also lieber gleich nach § 15 ABB kündigen und am besten gleichzeitig vorsorglich die Annahme der Zuteilung und gleichzeitig den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären. Und das bitte noch alles unter Zeugen in einen Briefumschlag und diesen per EInschreiben/Rückschein an die BSQ. Und Kopie nicht vergessen. Und dann hoffen, dass die BSQ sich nicht was neues ausdenkt (Brief nicht erhalten/zu spät erhalten/anderen Inhalt erhalten ist ja schon bekannt).

    Huhu,


    dass die Wüstenrot Bonuszinsen hinzurechnet ist ja schon bekannt.


    Ist auch bekannt, dass die Wüstenrot unterjährig Basiszinsen hinzurechnet und dann kündigt, sobald die Zinsen in einem Jahr bei Hinzurechnung die Bausparsumme überschreiten?


    Folgender Fall:


    Bausparsumme 5112,92 (10000 DM)
    Zum 31.12. Bausparguthaben mit Zinsen bei (aufgerundet) 5100 €
    Wüstenrot kündigt im März mit der Begründung, die Bausparsumme sei erreicht. Es sind aber keine Einzahlungen erfolgt.
    Annahme: Wüstenrot hat gewartet, bis die Zinsen 12,92 € erreicht haben und die dann hinzugerechnet.


    Bausparbedingungen sagen:
    Die Zinsen werden dem Bausparkonto jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Beginn der Auszahlung aus dem Bausparguthaben zu diesem Zeitpunkt.


    Ist meiner Meinung nach eindeutig, dass unterjährig die Zinsen nicht einfach für eine Kündigung dazugerechnet werden können. Kennt da jemand Urteile?

    Huhu


    Der BGH hat ja entschieden, dass eine negative Feststellungsklage a la "es wird festgestellt, dass zum zeitpunkt des widerrufs noch ein betrag in höhe von X € geschuldet wird" zulässig ist.


    Wie steht es hier mit dem Streitwert? Gibt es hier Urteile des BGH?


    Das OLG Nürnberg hat sich nun darauf spezialisiert, die Differenz zwischen dem Betrag X und den gesamten Zahlungen die bis zur regulären Beendigung
    noch zu leisten wären anzunehmen. Dies ist meist ein erheblich geringerer Betrag als die Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf, was auch das Kostenrisiko erheblich verringern würde. Das OLG Frankfurt weist entsprechende Entscheidungen des LG Frankfurt hingegen zurück und nimmt die Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf auch hier als Streitwert.


    Da Streitwertbeschlüsse des OLG ja nicht durch den BGH überprüft werden dürfen, ist hier der Willkür Tür und Tor geöffnet.



    Kennt jemand eine ausdrückliche Entscheidung des BGH über den Streitwert einer negativen Feststellungsklage?

    @'Bonnie29


    da wird Ihnen auch eine gute Rechtsanwältin wenig nutzen, denn in den ABB der BSQ ist in § 15
    eindeutig und klar diese Regelung enthalten,
    kurz: 3-monatige Kündigungsfrist, sonst sind 3% Vorschusszinsen fällig.


    Ja, die ABB sind da eindeutig und klar:


    "(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er
    kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate
    nach Eingang seiner Kündigung verlangen."


    Jederzeit = mit sofortiger Wirkung. Da steht nichts von Kündigungsfrist.
    Die drei Monate beziehen sich nur auf das Rückzahlungsverlangen.


    Das ist eindeutig, aber nicht so, wie SIe das interpretieren.

    Um bei dem Beispiel BSQ zu bleiben:
    Man muss hier nicht vorsorglich selbst kündigen, um den Bonus zu erhalten. Man kann ruhig auf die Kündigung durch die BSQ warten .Ersr DANN muss man auch selbst schriftlich kündigen bzw. auf das Darlehen verzichten, und dann gibt es auch den Bonus von der BSQ.


    Achtung: das ist aber nur so, wenn die eigene Kündigung drei Monate vor dem Kündigungszeitpunkt der BSQ erfolgt.
    Sonst schreibt die BSQ nämlich:
    "Unsere Kündigung IHres Bausparvertrages erfolgte gemäß § 488 Abs. 3 BGB zum 20.04.2018 durch die Bausparkasse.
    Die Voruassetzungen gemäß § 3 Abs. 2 der ABB zur Gewährung der Bonuszinsen kann nur dadurch erreicht werden, dass Sie eine Kündigung Ihres Vertrages nach § 15 ABB mit sofortiger Wirkung - unter Abzug eines Diskonts von 3% aussprechen. Der Vorschusszins wird nach § 15 ABs. 1 der ABB auf das Gesamtguthaben berechnet.
    Ihre Erklärung zur Kündigung des Bausparvertrages vom 22.01.2018 (Eingang bei uns am 26.01.2018) entfaltet gemäß § 15 der ABB ihre Wirksamkeit frühestens zum 22.04.2018 (also nach unserem Kündigungstermin). Dies ist rechltich nicht möglich. Dies ist nur mit einer Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist und Abzu eines Diskonts in Höhe von 3% möglich Ihre Zustimmung zum Abzug des Diskonts liegt uns jedoch nicht vor.
    Ihre Kündigung geht somit ins Leere."
    - Aha. Also der Bausparer kann nach § 15 jederzeit kündigen, aber erst drei Monate nach Kündigung die Auszahlung verlangen.
    Die BSQ macht hieraus: die Kündigung wird erst nach drei Monaten wirksam, es sei denn man erklärt, dass man auf 3% des Gesamtguthabens verzichtet (ist natürlich mehr als die Bonuszinsen).
    Da kann man dann auch nichts mehr zu sagen, außer, dass ich ne gute Rechtsanwältin habe

    Hallo, ich hoffe, ich bin im richtigen Thema.


    Ich suche Schwarm- oder Fachwissen, weil ich ehrlich gesagt etwas entsetzt bin und bisher nichts dazu gefunden habe.


    Es geht um eine Widerrufsbelehrung der Targo-Bank. Es ist eine frühestens-Belehrung mit Veränderungen, also Widerruf eigentlich kein Problem.


    Jetzt macht die Targobank ja gerne mal so, dass sie Verträge beendet und durch neue ersetzt, immer schön mit Restschuldversicherung und so.


    Das auch in meinem Fall. Darlehen von 2002 mit Restschuld ca. 15.000 € wurde 2005 beendet und ein neues abgeschlossen über 25.000 €.


    Ablöseauftrag sagt: "wird im Falle eines Widerrufs des Neukredites der o.g. Nettorestsaldo des Altkredites nicht gleichzeitig mit zurückgezahlt, sollen der Altkreditvertrag ... wieder vollinhaltlich wirksam werden".


    Darlehen wurde endlich 2014 zurückgezahlt und 2016 widerrufen, so weit so gut. Klage auf Nutzungsentschädigung und Zahlung für die Versicherung ca. 17.000 € insgesamt.


    Jetzt behauptet der Richter in der mündlichen Verhandlung ernsthaft, das alte Darlehen würde dann ja wieder aufleben und von den 17.000€ müsse man ja dann die 15.000€ nochmal zurückzahlen und darum soll man sich doch auf 2.000€ einigen?!


    Kennt jemand sowas? Ich beschäftige mich schon etwas mit Widerruf von Darlehen aber das hab ich echt noch nie gehört. Gibts da Urteile, die das Gegenteil behaupten?

    Hallo,


    auch hier ehemaliger BHW-Kunde.


    Nachdem unsere Revision nach der Entscheidung des BGH vom 21.02. zurückgenommen wurde, haben wir zumindest versucht, die Verzinsung von 3% auf 4% anzuheben.


    Vertragliche Bestimmung:
    "Der Bausparer kann durch schriftliche Anzeige ab einer Bewertungszahl von 45,00 bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme auf eine höhere Guthabenverzinsung wechseln."


    Natürlich wieder von der BHW blockiert mit dem Argument, man habe ja einen Verrechnungsscheck zugeschickt, damit ist die Auszahlung erfolgt.


    Der Zusendung und der Auszahlung wurde immer widersprochen, der Scheck selbstverständlich nicht eingelöst.


    Habt ihr da schon Erfahrungen, vielleicht sogar schon vor Gericht versucht, diese rückwirkende Verzinsung trotz Verrechnungsscheck zurückzuerhalten? Bei einer Bekannten hatte die BHW den Scheck vergessen zu verschicken, da haben sie problemlos rückwirkend verzinst.


    LG Bonnie