Beiträge von swingkid

    Hallo Elisabeth,


    hier muss unterschieden werden. Es steht eine Deckungssumme zur Verfügung (in ihrem Fall eben die 50 Millionen €). Darüber hinaus wird aber gedeckelt, und zwar auf eine Maximalentschädigung pro Einzelperson bei Personenschäden.
    Das bedeutet nun nicht, dass der Versicherer die pauschale Deckungssumme reduziert , sondern bei Zweiterem geändert hat. Nun weiß ich nicht, wie die Bedingungen an dieser Stelle vorher ausgesehen haben. Aber so, wie von ihnen vermutet, ist es zunächst einmal nicht.
    Kontaktieren sie doch zum besseren Verständnis den Versicherer und lassen sich den Sachverhalt genau erklären.

    Hallo,


    FRV=Fondsgebundene Rentenversicherung. Viele Versicherer bieten heutzutage Tarife an, die es erlauben, ein nach persönlichem Geschmack ausgestaltetes Portfolio aus ETF abzubilden. Ob riskant, defensiv, ausgewogen...
    Man kann daher guten Gewissens von einem ETF-Depot im Versicherungsmantel sprechen, abgesehen von der dann doch eingeschränkten Fondsauswahl im Vergleich zu einem "reinen" Depot. Mich persönlich würde dieser Punkt weniger stören. Aber: Die Gebühren sind im Vergleich zu einem Sparplan mehr oder weniger hoch, je nach Versicherer. Und da sind wir dann bei des Pudels Kern angelangt: Der Vorteil der günstigeren Steuerregelung des Versicherungsmantels zieht eben dann nicht, wenn der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist. Bis zu diesem Zeitpunkt schlägt der Sparplan immer die Versicherungslösung.

    Anika:
    Ganz schwache Argumentation. Die völlig deplatzierte Kritik am "Tonfall" haben sie vorher geäußert. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich festgestellt:
    -Den vermeintlichen Experten wird ein Blick in einschlägige Literatur empfohlen;
    -Auch im zweiten Anlauf wird wieder ein eklatanter Fehler nicht korrigiert. Das ist schlechte Arbeit.


    Un dein Hinweis an sie: Bitte setzen sie sich einmal mit den Unterschieden zwischen einer Frage und einer Forderung auseinander. Sie unterstellen hier etwas, dass es nicht gibt. Ist das vice versa dann der Umgangston, den sie hier möchten? Nicht ernsthaft, hoffe ich.

    Hallo,


    ja, aber was gibt denn der Wortlaut tatsächlich her? Sie haben das Recht, die bereits versicherte Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. So weit, so gut. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass das auch zu den gleichen Konditionen wie denen des Altvertrages zu geschehen hat. Den entsprechenden Passus hatte ich zitiert, davon macht die Allianz jetzt Gebrauch.
    Erhöhung "im Altvertrag" wäre möglich, aber nur mit Zustimmung der Allianz. Die möchte das nicht. Daher: Neuvertrag. Dabei profitieren sie aber auch von einem verbesserten Bedingungswerk im Vergleich zum Altvertrag und die obligatorische Gesundheitsprüfung entfällt. Eine denkbare Variante wäre, wie von Philipp Wenzel beschrieben, ein Neuvertrag bei einem anderen Versicherer. Dann natürlich mit dem üblichen Prüfungsprozedere. Wäre zu prüfen, ob das eine sinnvolle Alternative darstellt.


    Ob sie dann über den Neuvertrag nochmals anlassunabhängig erhöhen können, hängt im Übrigen auch von der finanziellen Angemessenheit ab. Auch das hat die Allianz klar definiert:


    " alle für die →versicherte Person bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten müssen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen der →versicherten Person stehen. Bei einem Nettoarbeitseinkommen bis 50.000 EUR jährlich dürfen die Renten insgesamt nicht mehr als 80 Prozent ihres Nettoarbeitseinkommens betragen; bei einem höheren Nettoarbeitseinkommen der →versicherten Person dürfen sämtliche bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten insgesamt die Summe von 80 Prozent von 50.000 EUR zuzüglich 60 Prozent von dem 50.000 EUR übersteigenden Teil des Nettoarbeitseinkommens nicht überschreiten. Als Nettoarbeitseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Nettoarbeitseinkommen der letzten 3 Jahre."


    Abschließend mal die Formulierung eines anderen Versicherers, um ihnen die Unterschiede aufzuzeigen. Da hätten Sie, was die Frage betrifft, ob die Erhöhung zu den gleichen Grundlagen zu erfolgen hat wie der Altvertrag, auf der sicheren Seite gestanden:


    "Für die Erhöhung werden die gleichen Versicherungsbedingungen, Rechnungsgrundlagen und alle sonstigen für den berits bestehenden Vertragsteil geltenden Vereinbarungen zugrunde gelegt. Für den zu erhöhenden Vertrag vereinbarte Risikozuschläge oder besondere Vereinbarungen gelten somit auch für die aus der Erhöhung resultierenden Vertragsteile."


    Canada Life, Stand 02/2018. Das Zauberwort ist in diesem Fall "Rechnungsgrundlagen".

    Ich gehe davon aus, dass sich in den Vertragsbedingungen folgender Passus finden lässt:


    "Bei Leistungserhöhungen (zum Beispiel durch Überschussanteile) verwenden wir für die Berechnung der hinzukommenden Leistungen grundsätzlich die Rechnungsgrundlagen, die wir bei Vertragsabschluss zugrunde gelegt haben.
    Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →Deckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Versicherungen andere Rechnungsgrundlagen gelten, können wir für die Leistungserhöhungen auch diese verwenden. Wenn sich nach einer Leistungserhöhung die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändern, können wir für weitere Leistungserhöhungen die geänderten Rech-
    nungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Leistungserhöhung zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten."


    Oder aber:


    " Der Beitrag für die erhöhte Berufsunfähigkeitsrente richtet sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen."


    In beiden Fällen wäre die Argumentation der Allianz schlüssig und nachvollziehbar, auch wenn das für den Laien auf den ersten Blick nicht erkennbar sein mag. Stand heute gilt ein anderer Rechnungszins für Neuverträge als bei ihrem Vertrag. Und daher macht die Allianz von ihrem Recht Gebrauch, diese Rechnungsgrundlagen nun auch zu verwenden.

    Hallo,


    in eurem Fall kurz und knapp: Ja, das ist möglich. Es gibt Regelungen, wenn das Vertragsguthaben nur teilweise entnommen werden soll (dann muss das verbleibende Guthaben in der Regel mindestens 3000 € betragen) und für die Höhe der Mindestentnahme (ebenfalls 3000 €).
    Solltet ihr das so umsetzen wie von dir beschreiben (vollständige Entnahme und Vertragsguthaben i.H.v. jeweils ca. 30000 €), dann könnt ihr die Verträge (bzw. das darin befindliche Kapital) als "Wohnriester" in die Finanzierung einbringen.

    Verlasse dich da nicht auf "irgendwelche Websites". Die Regelungen zur Entnahme sind festgelegt, zu finden im § 92a EStG. Zu deinen Fragen:


    1)Ja, das geht. Allerdings nicht, wenn du die Wände neu streichen willst...
    2)Nein, ein Höchstbetrag für die Entnahme ist nicht vorgesehen. Das vorhandene Vertragsguthaben ist gleich dem maximal entnehmbaren Betrag. Theoretisch könntest du auch 100000€ entnehmen...

    Hallo,


    2 Verträge müssen sein. Die Frau ist ja schließlich nur mittelbar zulageberechtigt. Muss also zwingend einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage und ggbfs. auch die Kinderzulage zu erhalten.


    Was die Entnahme betrifft: Es muss eine Mindestentnahme von 3000 € erfolgen. Soll der Vertrag danach weiterlaufen, ist es darüber hinaus erforderlich, dass mindestens 3000 € im Vertrag verbleiben. Damit ist der gesetzliche Rahmen abgesteckt.


    Wie du auf die 10000 € kommst, ist mir schleierhaft. Nehmen wir folgendes Szenario an:
    Vertrag 1 läuft auf dich. Du besparst mit 1925 € Eigenleistung deinen Vertrag, dazu kommt die Grundzulage. Mit der Gesamtsparleistung i. H. v. 2100 € jährlich wäre eine Entnahme theoretisch nach 2 Jahren denkbar, da die geforderten 3000 € erreicht sind.


    Vertrag 2 wiederum wird jährlich mit 1135 € bespart (Mindesteigenbetrag+Grundzulage der Frau+900 € Kinderzulage (wenn die Kinder nach dem hierfür erforderlichen Stichtag geboren sind)). Ergo: Dieser Vertrag könnte voraussichtlich nach spätestens 3 Jahren als "Wohnriester" genutzt werden.


    Wenn wir von dem von dir genannten Mindestzeitraum von 5 Jahren ausgehen, wären beide Verträge nutzbar, wenn die Besparung so erfolgt wie von mir skizziert.


    Abschließend: Es ist unerheblich, welche Vertragsform gewählt wird. Ob Banksparplan, Fondssparplan oder Rentenversicherung. "Wohnriester" meint nur die Möglichkeit zur Einbringung des gebildeten Kapitals in eine Immobilienfinanzierung, unabhängig vom konkret gewählten Produkttyp.

    Das stimmt so nicht. Der TO kann die Förderung für die Kinder grundsätzlich auch für seinen Vertrag erhalten. Damit sähe die Rechnung dann folgendermaßen aus:


    Vertrag 1) 2100-175-900=1025 € Eigenbeitrag
    Vertrag 2) Erhält die Grundzulage i.H.v. 175 €, muss aber dennoch den Mindesteigenbeitrag von 60 € jährlich einzahlen.


    Ergo: Zulagenförderung beträgt besagte 1250 €, Eigenbeitrag beider Einzahler 1085 € bzw. ca. 90 € monatlich.

    Ich verstehe den Disput nicht so ganz. Langeoog hat da nicht ganz unrecht, schreibt er doch lediglich, dass die Regelungen zur Vorsorgeversicherung zu prüfen wären. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
    Nun findet sich in den meisten AHB folgende Formulierung:


    "Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht."


    So weit, so gut. Da hat trumpet dann recht mit seinem Einwand. Aber: Das gilt eben nicht für alle Tarife. Die Gothaer bspw. schreibt in ihren "besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" Folgendes:


    "Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung gelten für den VN und – abweichend von Ziffer 27.1 AHB – fürmitversicherte Personen nach A II. 1. a) – c)."


    Um jetzt nicht den ganzen Sermon zu zitieren: das wären dann Ehegatten / eingetragene Lebenspartner, im weitesten Sinne Kinder und auch Eltern des VN / Ehegatten /eingetragenen Lebenspartners, die im gemeinsamen Haushalt des VN leben. Zugegeben, in diesem Fall nicht der Partner des VN, aber wir sehen: Es gibt Abweichungen zur Standardregelung, und die gilt es zu prüfen. Ich will nicht ausschließen, dass es auch Tarife geben kann, in denen auch der Partner des VN von dieser Erweiterung profitieren würde.

    Ich möchte die Moderation auch um etwas bitten: Dass Usern wie "chris2702" klar und eindeutig die Grenzen aufgezeigt werden. Und zwar unabhängig davon, wie sich hier andere User präsentieren. Ich bin gewiß kein Anhänger der Herren "langeoog" oder "Verssulting".
    Es kann doch aber nicht angehen, dass User wie Chris 0815, nur weil sie (in diesem Fall auch völlig zurecht!!) auf einen Missstand hingewiesen werden, andere des Betrugs bezichtigen und es nicht einmal für nötig halten, diese Form der Verleumdung zu belegen und damit auch noch durchkommen.
    Was chris 2702 hier macht, ist, so wie es hier steht, ein Straftatbestand gemäß § 187 StGB. Und DAGEGEN sollte die Forenleitung zunächst einmal vorgehen, bevor sie sich mit anderen Dingen beschäftigt.

    Der Versicherer schuldet gewiss keine Begründung. Der Versicherer kann, wenn er möchte. Nicht mehr, nicht weniger.
    Was der Versicherte allerdings kann: Selbstauskunft bei der informa HIS GmbH, dem Betreiber, verlangen. Diese Selbstauskunft beinhaltet unter Anderem den Meldegrund.
    Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit einer Beschwerde, entweder beim Betreiber oder Versicherer selbst. Dazu sollte dann vorher per Selbstauskunft geklärt werden, was denn nun "Phase ist".

    Hallo,


    die Interrisk hat Folgendes in einer Mitteilung vom 08.01.2018 Folgendes bekannt gegeben. Ich zitiere:


    "das OLG München hat am 30.08.2017 in einem Streitfall, bei dem es zu einem Wasserschaden in einer Dusche ohne Duschtasse/-becken kam, entschieden, dass ein begründeter Leistungsanspruch nur besteht, wenn eine mit dem Rohrleitungssystem fest verbundene Einrichtung (Duschtasse/-becken) vorhanden ist. (OLG München; Hinweisbeschluss vom 30.08.2017; AZ: 25 U 1728/17).
    Sämtliche Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung der InterRisk sehen vor, dass bei Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen deren unplanmäßiger Austritt aus „mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen“ erfolgt sein muss.
    Entgegen der Auffassung des OLG München und als verbindliche Ergänzung zu den Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung erklären wir, dass Nässeschäden auch dann versichert sind, wenn sie aufgrund eines unplanmäßigen Austritts aus einer Bodenfuge oder einer Duschablaufrinne eingetreten sind.
    Diese Regelung findet generell Anwendung – für alle Deckungskonzepte (L - XL und XXL) sowie allen Tarifgenerationen."


    Mit freundlichen Grüßen aus Wiesbaden


    Ihre InterRisk Versicherungen

    Weil gerne nach wie vor aus Autos Fußballschuhe gemacht werden. Vereinfacht gesagt: Kaufe ich einen Fonds "privat", also exklusive Riester, in diesem Fall einen Aktienfonds, und klettert dessen Entwicklung um 3% gen Norden, dann ist das eben so. Bespare ich nun aber denselben Fonds im Rahmen eines Riestervertrages, so ist es logisch nachvollziehbar, dass sich mein Riesterguthaben nicht im selben Maße entwickelt, selbst wenn im günstigsten Fall keine Kosten hinterlegt wären.
    Liegt naturgemäß schlicht daran, dass auch immer ein Beitragsteil in die Sicherungskomponente zur Erfüllung der Beitragsgarantie fließen muss. Kosten entstehen, mal mehr, mal weniger, dafür ist jeder mündige Bürger vor Vertragsschluss angehalten, die anfallenden Kosten in Erfahrung zu bringen.
    Aber die Entwicklung eines Aktienfonds mit der Performance eines Riestervertrages zu vergleichen, in dem selbiger bespart wird, ist, sorry, sinnfrei.

    Hallo,


    eine allgemeine, wenn auch "nur" fakultative Regelung gibt es durchaus. Und zwar in den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung". Zu finden auf der Seite des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft unter folgendem Link:
    Bitte hier entlang...


    Daraus zitiert:
    "Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (...)
    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auchStief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einerSchul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung- Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang-, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.)."


    Wie sie bereits erkannt haben, es gibt davon mehr oder weniger deutlich abweichende Regelungen, verbindlich sind natürlich immer die Versicherungsbedingungen ihres Versicherers.

    Besteht nicht die Möglichkeit, bei einem Jobwechsel das Kapital aus der bAv in einen anderen Vertrag umzuschichten, den ein neuer AG anbieten würde? Das wäre zwar ein Szenario, in der Sie das Kapital mitnehmen könnten, aber:
    - Sie haben typischerweise schlechtere Konditionen
    - neue Abschlusskosten dürfen nicht anfallen, ich habe jedoch das Urteil dazu nicht vorliegen.

    Hallo,
    zu den Abschlusskosten: Das ist im sogenannten "Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung,Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel" geregelt. Daraus zitiert:


    "Soweit die Versorgung mit gleichwertigen Versicherungs-/ Versorgungsleistungen weitergeführt werden soll, wird der übernehmende Versorgungsträger diese Versorgung nicht nochmals mit Abschlusskosten belasten."


    Satz 1, Absatz c. Weiterhin gilt:


    "Soweit die Versorgung bei dem übernehmenden Versorgungsträger gleiche biometrische Risiken mit gleichwertigen Versorgungsleistungen wie bei dem übertragenden Versorgungsträger absichert, wird der übernehmende Versorgungsträger die Übertragung der Versorgung nicht von dem Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig machen. "


    Die gesamte Vereinbarum mit Stand Januar 2016 ist unter diesem Link zu finden:


    Klick mich. (offizielle Seite des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft).


    Des weiteren findet sich dort eine aktuelle Übersicht der dem Übertragungsabkommen beigetretenen Gesellschaften.

    @Florence:


    Wie wäre es, wenn sie sich zunächst einmal selbst mit den hauseigenen Forenregeln bezüglich Eigenwerbung vertraut mach(t)en?


    Daraus zitiert:
    "Links auf die eigene Webseite, den eigenen Blog oder auf Organisationen, Unternehmen und Initiativen, mit denen der Nutzer in Verbindung steht, können auf dem eigenen Profil gesetzt werden. In Beiträgen sind Links zu eigenem Inhalt und Affiliate Links nicht gestattet."


    Vielen Dank und mit besten Grüßen, wenn auch nicht aus der Redaktion