Ich habe es bei team energy versucht. Dort erscheint: "Das Datum liegt zu weit in der Zukunft." Es waren nur Abschlüsse auf den 01.01. und max. 01.02.2024 möglich.
Beiträge von wilelisa
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Danke für alle Informationen.
Dann werde ich leider weiter ausprobieren müssen, wer schon jetzt einen günstigen Vertrag ab 29.02.2024 abschließen lässt!!
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1. Es ist kein Festpreis vereinbart, nur die Laufzeit ist bis zum 28.02.2024 einzuhalten. Aufgrund der Marktentwicklung hätte der Versorger senken können, macht er aber nicht.
2. Es liegt nicht an der Person, die ist seit Jahren bei diesem Versorger.
3. Ich habe kein Zeitproblem, mir geht es mehr um die Möglichkeit vorab zu erkennen, welche Versorger über die Portale jetzt schon Abschlüsse zulassen.
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Bei dem Wärmestromversorger ist der HT Preis bei über 40 ct/kWh und rund 35 ct/kWh beim NT Preis; die Kündigungsfrist beträgt 90 Tage auf den 28.02.2024.
Da auf Anfrage beim Versorger aber keine Breitschaft für eine Senkung besteht, habe ich den Vertrag zum Monatsende 02/2024 gekündigt.
Allerdings finde ich einen günstigen Versorger mit dieser Vorlaufzeit nur wenn ich probeweise den Anmeldevorgang im Vergleichsportal fast vollständig durchlaufe. Erst dann kommt der Hinweis das ein Abschluss nicht möglich ist und ich muss einen anderen Versorger ausprobieren usw...
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Dann gibt es wohl keine Übersicht/Zusammenstellung zu Vorlaufzeiten.
Zur Feststellung, welche Vorlaufzeit der ausgesuchte Versorger zuläßt, muss man also fast den vollen Abschlussvorgang durchlaufen! Das ist doch sher unbefriedigend!
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Hat jemand Informationen mit welchen Vorlaufzeiten sich Stromverträge abschließen lassen?
In den einschlägigen Portalen sieht man diese Information meist erst auf einer der letzten Eingabeseiten!
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Kann der Versorger bei diesem Angebot nicht auch nach Ablauf der Erstlaufzeit mit einer monatlichen Frist kündigen?
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Guten Morgen ins Forum,
ich habe folgendes Angebot für einen neuen Stromvertrag:
Erstlaufzeit 6 Monate und Preisbindung 12 Monate, die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt 1 Monat
Welche Intention hat der Versorger bei einem solchen Angebot? Welche Vor-/Nachteile habe ich?
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Die Installation einer PV-Anlage führt zu einer signifikanten Reduzierung des Strombezugs aus dem Netz.
Ist der aktuelle Stromlieferant während der Laufzeit des Vertrags verpflichtet, z. B. nach einer Anlaufphase (6 Monate), nach Hochrechnung des zu erwartenden Jahresverbrauchs den monatlichen Abschlag zu ändern?
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Bisher habe ich keinen über die Suchmaschinen gefunden! Das was JackDawsen schreibt erlebt man immer wieder.
Ich hatte das schon einmal als zusätzliches Suchkriterium beim Finanztip-Stromrechner angeregt.
Mein Reststrombezug liegt zwischen 800 und 1.000 kWh.
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Da der Stromertrag einer PV-Anlage jährlich schwankt, suche ich einen Stromversorger der nur einen Arbeitspreis und keinen Grundpreis verlangt.
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Hallo niesfisch,
zu deiner Anfrage folgende Bemerkungen:
1. Eine Erhöhung um mehr als das Doppelte schlägt doch, je nach Verbrauch und Zeitraum, erheblich ins "Kontor".
2. Ich habe bei ähnlichen Fällen sofort Widerspruch eingelegt.
3. Bei Ablehnung habe ich einen Antrag bei der Schlichtungsstelle gestellt.
4. Diese fordert die Unternehmen zur Stellungnahme auf.
5. Das war den Unternehmen offensichtlich zuviel Aufwand. Sie haben zwar die Kündigung aufrechterhalten, aber mir die erhöhten Kosten für den Vertrag bei einem anderen Versorger/Grundversorger erstattet.
Das Ganze ist zwar mit etwas Arbeit verbunden, aber man kann den Unternehmen doch nicht alles durchgehen lassen.
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Sorry, 29.02. ist ein Schreibfehler, ich habe korrekt zum 28.02.2022 gekündigt und warte nun auf den Grundversorger.
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Mein Wärmestromvertrag hat eine Laufzeit und Preisbindung bis zum 29.02.2022. Ich möchte den Vertrag jetzt von mir aus auf den 29.02.2022 kündigen.
In früheren Zeiten fiel man dann ohne Neuvertrag automatisch in die Grundversorgung. Kann mich E.ON (Grundversorger in meinem Gebiet) auch in die teurere Ersatzversorgung "stecken"?
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Was nützt die Gegenüberstellung der alten und neuen Preise wenn der Verbraucher sie nicht gelesen hat weil der Versorger ihn nicht ausdrücklich auf die Preiserhöhung für den betreffenden Vertrag hingewiesen hat (Bringschuld, der Verbraucher hat m. E. keine Holschuld!)
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Meines Erachtens liegt eine wirksame Mitteilung nur vor, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden/die Kundin zwingend erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preiserhöhung klar hervorgeht. Das ist hier sicherlich nicht der Fall, da erstens der Anbieter seiner Bringschuld (Nachricht zusenden) nicht nachgekommen ist und zweitens aus einer reinen Übersicht der Preise eine Preiserhöhung nicht klar erkennbar ist.
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Da der vorraussichtliche Netzbezug für das Jahr bei einer PV-Anlage sehr unbestimmt ist, benötige ich einen Orientierungswert. Und das ist der Arbeitspreis ohne einen zusätzlichen Grundpreis.
Mit diesem Preis kann ich dann Beispielrechnungen anstellen:
Variante a) 3.000 kWh, Arbeitspreis 25 Ct/kWh, 0 € Grundgebühr = 750 € p.a.
Variante b) 3.000 kWh, Arbeitspreis 22 Ct/kWh, 90 € Grundgebühr = 750 € p.a.
Da die Jahreskosten identisch sind, profitiere ich bei einem niedrigeren Verbrauch von Var. a).
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Hintergrund ist der: Verbraucher mit einer PV-Anlage können ihren Verbrauch nur schwer kalkulieren und kommen, z. B. bei geringerem Verbrauch (viel Sonne ...), durch die Grundgebühr zu exorbitant hohen Durchschnittskosten.
Das würde durch einen Strompreis ohne Grundgebühr nicht passieren.
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Gibt es eine regelmäßig aktualisierte Übersicht der Stromversoger ohne Grundgebühr?
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Die Vertragsdaten stimmen; ein Bonus wurde vereinbart!
Wenn ich einen Anbieter finde, der unter dem bis 30.06.2019 festgeschriebenen Arbeits- und Grundpreis liegt (eventuell mit Bonus), so sollte ich also mit der vereinbarten Kündigungsfrist von 1 Monat noch im Laufe des Monats Dezember 2018 den Vertrag kündigen?