Unsere Energie-Expertin hat sich das Ganze angesehen. Die Antwort ist:
Das geht leider nicht, dass Sie einen Energieliefervertrag übernehmen oder erben. Der Vertrag ist personengebunden. Verstirbt der Vertragspartner, ist nicht nur der Stromliefervertrag beendet sondern auch der Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber. Der Netzanschluss muss einer neuen Person zugeordnet werden. Für diese neue Person kann der Stromlieferant dann einen neuen Nutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen und anschließend einen neuen Liefervertrag mit dem neuen Nutzer des Netzanschlusses, in Ihrem Fall dann mit Ihnen. Kurzum: Die BEV hat sich korrekt verhalten.
Änderungen bei der Zuordnung von Nutzern zu Netzanschlüssen sind bis zu sechs Wochen rückwirkend möglich. Daher ist auch die rückwirkende Kündigung durch die BEV rechtens.
Stirbt der bisherige Vertragsnehmer und erlischt damit der bisherige Liefervertrag, fallen Sie nicht direkt in die Grundversorgung, sondern in die Ersatzversorgung. Die Tarife dort sind die gleichen wie in der Grundversorgung, aber es gibt keine Kündigungsfrist. Sie können sofort einen anderen Lieferanten beauftragen. Je nachdem, wie schnell er den Netznutzungsvertrag geschlossen hat, kann er die Belieferung aufnehmen. Das sollte maximal 4 Tage dauern.
Sie stecken durch die rückwirkende Kündigung nun schon seit 15. Oktober in der Ersatzversorgung. Die Frist von sechs Wochen gilt aber auch für den Abschluss eines neuen Liefervertrags. Das heißt: Versuchen Sie einen neuen Liefervertrag mit Lieferbeginn zum 5. November zu vereinbaren. Die seither verbrauchte Energie wird dann dem neu gewählten Lieferanten zugerechnet.
Viele Grüße
Anika