Beiträge von tubikimi

    Es ist mir vollkommen klar, dass ich rechtlich gesehen kein Anspruch habe.
    Unter Berücksichtigung dieses Aspekts habe ich auch meine Frage gestellt.
    Es geht auch nicht um Erstattung eines Teils des Reisepreises sondern um einfache Kulanz des Reiseveranstalters,
    vieleicht würde eine Umbuchung das Problem lösen, oder eine kleine Gutschrift.
    Ich bin nämlich der Kunde der sich nächstes mal hundert mal überlegt wo er bucht.

    Vor mehreren Wochen habe ich Griechenland Pauschalreise gebucht. Der zu zahlender Preis für 2 Erwachsene und ein Kind wäre € 2.900.
    Vor einigen Tagen stellte ich fest, dass die gleiche Reise um fast € 700 günstiger geworden ist. Das ärgert mich natürlich sehr.
    Es ist mir klar, dass ich normalerweise nichts dagegen unternehmen kann aber ich denke, dass mein Reisebüro durchaus etwas machen könnte.
    Vielleicht eine Umbuchung oder eine Gutschrift. Hat jemand gleiche Erfahrung gemacht???
    Danke für Infos.

    Ronny,


    mit einem Widerruf wirst du wohl nicht einfach haben.
    Du hast aber nach 10 Jahren Laufzeit grundsetzlich das Recht zu kündigen.
    So kannst du das Restdarlehen deiner jetzigen Bak zurückzahlen und bei einer anderen günstiger bekommen.


    Lese dazu das untere


    Gesetzliches Kündigungsrecht nach zehn Jahren
    Die Frage, ob sie durch ein ordentliches oder außerordentliches
    Kündigungsrecht aus einem Festzinsdarlehen innerhalb der Zinsbindung
    herauskommen, beschäftigt viele Bauherren und Hauskäufer, die auf der
    Suche nach der richtigen Zinsbindung sind. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
    haben Darlehensnehmer grundsätzlich das Recht, nach zehn Jahren mit
    einer Frist von sechs Monaten ein Immobiliendarlehen ganz oder teilweise
    zurückzuzahlen. Das bedeutet, dass Sie bei einer sehr langen
    Zinsbindung vor einem steigenden Zinssatz geschützt sind, aber
    spätestens nach zehn Jahren die langfristige Zinsbindung einfach
    kündigen können. Dann können Sie zum Beispiel im Rahmen einer Umschuldung
    von gesunkenen Bauzinsen profitieren oder das Darlehen ganz oder
    teilweise zurückzubezahlen. Dabei sind Sie als Kreditnehmer
    verpflichtet, das Hypotheken- oder Baudarlehen innerhalb von zwei Wochen
    zu begleichen. In diesem Fall der Kündigung fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/baufin…insbindung/#ixzz3ffTzgDLj

    Tiger,
    ich bin wegen diesem Problem bei einem normalen Anwalt. Mein Verfahren läuft auch schleppend.
    Du kannst dir allerdings im Netz einen RA suchen und mit ihm per Telefon oder Internet kommunizieren.
    Es gibt viele RA die gerade mit diesem Thema werben.


    Viel Glück

    So wie ich das Thema verstanden hatte, kannst du dein Darlehen bei deiner Bank widerrufen, was heisst;
    du musst der Bank meistens innerhalb eines Monats das Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.
    Dabei musst du bei einer anderen Bank das Geld mit den heutigen Zinsen aufnehmen.
    Dein Gewinn dabei ist nur die Zinsdiferenz für das Restdarlehen.
    Von einer Rückabwickung ist mir eigentlich nichts bekannt.

    aus mehreren Gründen nicht.
    Zu diesem Thema wurde bereits in "Restschuldversicherung zurückfordern" berichtet.
    Wenn dein Darlehen bis 2010 aufgenommen wurde ist die Widerrufsbelehrung meistens falsch.
    Du kannst also noch heute die RSV widerrufen.


    Wenn jedoch dein Darlehen nach 2010 abgeschlossen wurde und die Widerrufsbelehrun richtig ist muss die Bank dir mindestens den unverbrachten Teil auszahlen. In deinem Fall wäre das 1.200 : 60= 20 x 24= 480
    Du hast also € 480 verbrauch, € 720 müsstest du zurück bekommen.
    Meint die Bank jedoch, dass du an die Versicherung 3 Jahre gebunden bist müsste sie dir mindestens € 480 anbieten.

    jbe,
    anbei ein Artikel der im Finanztip erschienen ist. Wie du siehst auch der BGH hat dazu entschieden.


    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Wird der Kredit zusammen mit
    einer Restschuldversicherung abgeschlossen, handelt es sich dabei
    rechtlich um ein verbundenes Geschäft. Das bedeutet: Die
    Widerrufsbelehrungen müssen unter anderem auf die Besonderheiten bei
    einem verbundenen Geschäft hinweisen. Mehr als 80 Prozent aller
    Kreditverträge mit Restschuldversicherung, die vor Mitte 2010
    geschlossen wurden, enthalten allerdings unzureichende
    Widerrufsbelehrungen. Obwohl die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist,
    können Sie auch noch heute den Darlehensvertrag widerrufen. Der Widerruf
    führt zugleich dazu, dass Sie nicht mehr an den
    Restschuldversicherungsvertrag gebunden sind (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB, BGH, Urteil vom 18. Januar 2011, Az. XI ZR 356/09).
    Das gilt auch bei Restschuldversicherungen, bei denen der Kreditnehmer
    nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, sondern bloß „versicherte
    Person“. Das hat das Oberlandesgericht Hamm so entschieden (Urteil vom
    11. Dezember 2013, Az. 31 U 127/13). Solche Verträge haben unter anderem die Santander Consumer Bank und Creditplus angeboten.


    Die Verbraucherzentrale Hamburg
    bietet gegen eine Gebühr von 65 Euro an, Kreditverträge mit
    Restschuldversicherungen zu überprüfen. Findet sich ein Fehler, bekommen
    Verbraucher ein Musterschreiben mit Widerruf, mit dem sie die
    Rückzahlung verlangen können. Sie müssen allerdings mit einer Wartezeit
    von etwa drei Monaten rechnen. Wie Leser in unserer Finanztip Community berichten, haben sie mit Hilfe der Verbraucherzentrale erfolgreich ihren Darlehensvertrag widerrufen.


    Rückabwicklung und marktübliche Zinsen - Ein Widerruf wandelt den Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um (§§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB).
    Läuft Ihr Vertrag noch, müssen Sie der Bank die Darlehenssumme zunächst
    innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. Deshalb sollten Sie vor dem
    Widerruf sicherstellen, dass Sie das Darlehen entweder mit eigenen
    Mitteln oder mit einem neuen Kredit von einer anderen Bank zurückzahlen
    können. Sie müssen bei fehlerhafter Belehrung nur die Nettokreditsumme
    mit einer marktüblichen Verzinsung zahlen.


    Das Geldinstitut ist verpflichtet, alle von Ihnen bereits erbrachten
    Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuzahlen. Sie darf aber die
    vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen. Dabei sollten
    Sie jedoch nachweisen, dass der marktübliche Zinssatz für ein
    vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer
    gewesen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013, Az. I 6 U 64/12).
    Ob der vereinbarte Sollzinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
    marktüblich war, können Sie ermitteln durch einen Vergleich mit der
    Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank
    für das Neugeschäft der deutschen Banken bei Konsumentenkrediten mit
    einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren. Bei einer Laufzeit unter fünf
    Jahren ist diese Statistik entscheidend. Der Widerruf kann sich lohnen, wenn Sie einen teuren Kredit haben, dessen Zins höher als marktüblich war.


    In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm musste der
    Kreditnehmer nach Widerruf statt eines effektiven Jahreszinses von 14,3
    Prozent nur noch einen Zinssatz von 8,92 Prozent zahlen, der laut
    Statistik der Bundesbank im Juni 2007 marktüblich war. Die Differenz
    musste die Bank erstatten (11. Dezember 2013, Az. 31 U 127/13).


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/restsc…enkrediten/#ixzz3ZNbjTYNF

    auch das ist interessant


    Targobank muss Kosten für „Hinhalten“ der Kunden bei der Rückerstattung von Kreditgebühren tragen
    Do., 16.04.2015
    Targobank-Kunden, die noch letztes Jahr Ansprüche auf Erstattung von
    Bearbeitungsgebühren gegenüber der Bank geltend gemacht hatten, lässt
    die Bank teilweise bis heute noch auf zugesagte Rückzahlungen warten.


    Die Targobank vertröstet ihre Kunden teilweise bis heute mit
    Schreiben von November bzw. Dezember 2014 und verweist auf eine lange
    Dauer bis zur Rückerstattung aufgrund einer hohen Zahl von
    Rückforderungsanfragen.


    Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem von uns erstrittenen Urteil
    nun eindeutig zugunsten der Targobank-Kunden geurteilt. Kunden müssen
    nicht endlos warten.


    In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Targobank gegenüber unseren
    Mandanten mit Schreiben von November 2014 auf die Einrede der Verjährung
    verzichtet. Zahlungen erfolgten auch auf wiederholte Mahnung nicht, so
    dass die Mandanten durch uns Klage einlegen ließen.


    Die Bank erkannte den Anspruch an, protestierte aber gegen die Kosten
    des Prozesses mit der Begründung, dass eine Zahlungszusage an die
    Mandanten gemacht worden sei und im Übrigen ein hohes Arbeitsaufkommen
    vorliege.


    Diese Begründung hat das Amtsgericht Düsseldorf nicht
    gelten lassen und die Targobank zur vollen Kostentragung verurteilt. Das
    Amtsgericht Düsseldorf hierzu:


    Die Forderung der Kläger war fällig, § 271 Abs. 1 BGB. Nachdem
    die Beklagte auf zweimalige Fristsetzung die Forderung nicht zahlte,
    konnten die Kläger davon ausgehen, dass sie rechtliche Schritte würden
    einleiten müssen, um zum Ziel zu kommen. Dem steht das Schreiben der
    Beklagten vom 27.11.2014 nicht entgegen. Es handelt sich um ein
    allgemein gehaltenes Schreiben, in dem die Beklagte sich pauschal zur
    Erstattung nicht verjährter Bearbeitungsgebühren äußert. Es wird bereits
    nicht klar, ob sie die von den Klägern gezahlte Gebühr als davon
    erfasst sieht oder nicht. Für die Klägerseite blieb danach eine
    Rechtsunsicherheit bestehen, ob eine Erstattung in ihrem konkreten Fall
    erfolgen werde. Zudem hatte die Beklagte - auch unter Berücksichtigung
    der Menge der Rückerstattungsanfragen - ausreichend Zeit, um den
    streitgegenständlichen Betrag zu entrichten.


    Das Urteil ist überaus positiv für alle Bankkunden, die von Banken
    vertröstet werden und lange Zeit auf die Rückerstattung der ihnen
    zustehenden Gebühren warten sollen.


    "Bankkunden sollten sich nicht mit pauschalen Schreiben der Banken hinhalten lassen", so Rechtsanwalt Stefan Krohn aus der Anwaltskanzlei Lenné.


    Warten auch Sie immer noch auf Rückerstattungen von Bearbeitungsgebühren durch Banken? Dann kontaktieren Sie uns.










    Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stefan Krohn aus der Anwaltskanzlei Lenné.


    Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns.

    jbe
    geh zum Anwalt, die Targo versucht dich natürlich für dumm zu verkaufen.
    Auch abgewickelte Verträge kann man immer noch widerrufen.
    Habe ich auch gemacht, aber durch einen Anwalt. Da die Bank nicht zahlen will hat er bereits Klage erhoben,
    allerdings auch wegen der Bearbeitungsgebührrückzahlung.

    18.04.2015
    Kammergericht Berlin erklärt Widerrufsbelehrung der DKB für unwirksam


    Die Entscheidung wird voraussichtlich kein Einzelfall bleiben. Die Banken haben nicht für jeden Darlehensvertrag eine eigene Widerrufsbelehrung formuliert. Die Formulierungen wurden von den Banken großteils jahrelang verwendet.Hier hat es jetzt in der zweiten Instanz die DKB getroffen.Gute Nachrichten für Bankkunden mit einem Darlehensvertrag bei der DKB Deutsche Kreditbank AG. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vor Weihnachten - vom 22.12.2014 - (Aktenzeichen 24 U 169/13) eine Widerrufsbelehrung, welche die DKB bei Darlehensverträgen im Juni 2008 verwendet hat, für unwirksam erklärt. Das war für die DKB Kunden ein Weihnachtsgeschenk. Dies Urteil hatte zur Folge, dass die Bankkundin selbst im Jahr 2014 noch wirksam den Widerruf des Kreditvertrages erklären konnte. Dadurch hat die Bankkundin nun einen 5-stelligen Geldbetrag für die Vorfälligkeitsentschädigung gespart. Im Falle eines wirksamen Widerrufes wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um. Was heißt das genau? 1.)Die Bankkunden müssen bei der Rückzahlung des Darlehens nicht den vertraglichen Zins, sondern nur den marktüblichen Zins bezahlen. Die Bank musste im Gegenzug die bisher gezahlten Raten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsen zurückzahlen. Aus der Verrechnung dieser Beträge ergab sich im vorliegenden Fall, dass die Klägerin statt der eigentlichen Restschuld von ca. 83.000,00 € nur noch ca. 71.000,00 € an die Bank zahlen musste. 2)Zudem konnte die Kundin durch den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung umgehen, welche ansonsten bei der vorzeitigen Ablöse des Vertrages fällig gewesen und ebenfalls mehrere tausend Euro betragen hätte. Die Entscheidung wird voraussichtlich kein Einzelfall bleiben.Die Banken haben nicht für jeden Darlehensvertrag eine eigene Widerrufsbelehrung formuliert. Die Formulierungen wurden von den Banken großteils jahrelang verwendet. Wer um 2008 herum einen Darlehensvertrag mit der DKB abgeschlossen hat, sollte diesen auf jeden Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht fachkundig prüfen lassen. Die Fachanwälte informieren dann gleich über die erreichbaren Vorteile und möglichen Einsparungen. Mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages sind nicht nur große Einsparungen bei der Ablösung des Darlehens möglich, sondern es kann auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bei bereits durchgeführter Ablösung zurückgefordert werden. Damit lohnt sich immer eine Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei DKB Kreditverträgen um 2008 herum.

    Rosemarie,
    zwingen kannst du die Bank nicht. Wenn aber die Darlehen zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen sind prüfe doch die Widerrufsbelehrungen. Wenn sie nicht korrekt sind kannst du die Darlehen immer noch widerrufen.
    Es wird hier sehr oft darüber berichtet. Die korrekte Widerrufsbelehrung kannst du ebenfalls auf den Finanztip Seiten finden.
    Angeblich sind über 80% Immobiliendarlehen in den Jahren zwischen 2002 und 2010 davon betroffen.
    Viel Glück.

    katta,
    sehe mein Eintrag vor 16 Stunden und lass dich vom Rechtsanwalt beraten.
    Er beantragt auch eine Deckung bei deiner Rechtsschutzversicherung.
    Wenn dein Darlehen und die Versicherung ein verbundene Geschäft ist und du nicht darauf in der Widerrufsbelehrung hingewiesen wurdest kannst du die Restschuldversicherung widerrufen, das Darlehen musst du dann zurückzahlen, allerdings mit marküblichen Zinsen von damalls.

    katta,
    wenn du aber den Widerruf an die Bank nach dem Abschluß der Rechtschutzsversicherung geschickt hast und die Bank
    dein Widerruf abgeleht hast kannst du doch deine RSV in Anspruch nehmen.
    Es wurde dieses Thema hier schon diskutiert.
    Der Schadenfall liegt nicht bei Darlehenantrag sondern bei der Ablehnung der Bank.

    sehr gut Oli.
    Ich nehme an die € 2.200 ist nur der Beitrag den du zahlen musstest. Wäre also angebracht noch die Zinsen
    die darauf berechnet wurden und von dir gezahlt wurden wie auch die Nutzungsentschädigung anzufordern.
    Das die Bank ohne Enwände diese Gelder an dich erstattet hat ist schon ein Hammer.
    Und so kulant ist wohl keine Bank.
    Viel Erfolg bei den nächsten Schritten.