Beiträge von Lothar-HH

    @Kater.Ka


    Asche auf mein Haupt! Du hattest mit EBASE recht!


    Ich hatte noch nicht die Erträgnisaufstellung durchgearbeitet und meine Aussage leider zu schnell gemacht, dass Ebase die fiktiven Veräußerungsgewinne noch nicht versteuert hatte und somit nachzuversteuern seien; sie waren jedoch bereits versteuert. Leider war die Verkaufsabrechnung dazu wenig transparent; das machen andere Banken weitaus transparenter.


    Auf Flatex hingegen trifft meine Aussage weiterhin zu, wobei man zuvor prüfen muss, welche Bescheinigungsart von den vielen möglichen Flatex im individuellen Fall gewählt hat; das ist bei Flatex also nicht so leicht zu erkennen; aus den jeweiligen Verkaufsabrechnungen kann man die tatsächlich durchgeführte Besteuerung allerdings durch Nachrechnen gut erkennen.

    Der Wert einer Immobilie bestimmt sich durch Innen- und Außenqualtät; deshalb ist es nur logisch, dass sie auch von innen fotografiert werden muss.
    Sie hätten ja Einschränkungen im Kaufvertrag vereinbaren können.

    Für ebase gemäß der Auskunft ja, bei Flatex zumindest bei mir auch ja. Ob das anderswo so wie im Eingangspost beschrieben angewandt wird wissen wir nicht. Bei einer ersten Durchsicht des Anwendungsschreibens habe ich das für Privatpersonen nicht erkannt, allerdings mag das an meiner nur laienhaften Kenntnis liegen.

    Die telef. Auskunft von ebase ist falsch!! Dort sitzen steuerrechtlich Laien, die dazu keine Ahnung haben und was daher reden. Die Hotline ist lt. ebase nicht berechtigt, sich zu steuerl. Fragen zu äußern. Dort hat ein Neunmalkluger eine Antwort gegeben, die der Anrufer offenbar gern hören wollte.
    Steuerliches Geschwätz von Unkundigen!
    Lest doch mal eine sachkundige Quelle wie z.B. "Steuer 2019" von Dittmann, Haderer und Happe, Haufe Verlag. Das ist ein Steuerfachverlag. Oder fragt das Finanzamt! Aber bitte hier keine Fake-News der Ebase-Hotline als sogenannte Wahrheit verbreiten!

    Ich stimme Kratzerchen vollkommen zu. Bei mir dauert es auch schon ewig und selbst in Corona Zeiten sollte ein solcher Übertrag innerhalb einer annehmbaren Zeit durchführbar sein...

    Wenn Flatex nicht liefert, kann Smartbroker auch nichts einbuchen!
    Also müßt ihr (als Flatex-Kunde) euch an Flatex wenden; Smartbroker kann keinen Druck auf Flatex ausüben; die sind lediglich Konkurrenten und haben somit keinen Grund dem Anderen einen Gefallen zu tun!
    Oder wendet euch an die BaFin, die kann auf Flatex Druck ausüben.

    Hallo,
    ich lese stets von Vereinbarungen für diejenigen, die Tickets für Veranstaltungen vor dem 08.03 gekauft haben.
    Wie sieht es denn für die Ticketkäufe nach dem 08.03 aus? Ich habe bspw. Konzertkarten am 10.03 gekauft für ein Konzert am 17.06. Inzwischen teilt die Band mit, dass die Tour verschoben wird, der Veranstaltungsort bläst ins selbe Horn, nur der Veranstalter hat nichts von diesen Informationen mitbekommen, was wiederum dazu führt, dass Eventim sogar noch Tickets für dieses Konzert verkauft?!?
    An sich habe ich bis dato keine Chance auf eine Gutschrift, da der Veranstalter bis dato die Verschiebung noch nicht mitgeteilt hat, oder????
    Gruß

    Richtig, der Veranstalter muß offiziell die Verschiebung mitteilen, erst dann hast du einen Anspruch.

    Die Gutscheinlösung wurde durch die Euop. Kommission speziell für abgesagte Pauschalreisen untersagt, nicht jedoch für Veranstaltungen, Sportevents usw.

    Am 20.5.20 hat der Bundestag dazu ein neues Gesetz beschlossen, dass den Anbietern die Ausgabe von Gutscheinen statt Bargeldrückgabe erlaubt. Die Gutscheine sind bis 31.12.2021 gültig und müssen akzeptiert werden, wenn nicht Notlagen nach im Gesetz genannten Kriterien nachgewiesen werden können; danach ist der Kunde für die Notlagenfälle Beweis pflichtig und muss ggf. klagen, wenn der Anbieter uneinsichtig bleibt. Es reicht also nicht, eine Notlage nur behaupten zu wollen.

    Wenn man einen Vertrag mit einer Direktversicherung abschließt, sollte man damit rechnen, dass ausschließlich online kommuniziert wird. Sonst sollte man eine solche Versicherung nicht wählen. Somit muss man auch online für Erreichbarkeit sorgen bzw reaktionsfähig sein.


    Das Vorgehen "wenn Sie nicht widersprechen, haben Sie zugestimmt", ist gängige Praxis bei Banken, Versicherungen etc.


    Darüber hinaus bin ich vor vielen Jahren schon unzufrieden von Allsecur geflüchtet nach 1 Jahr Vertragsdauer. Wenn Allianz Direct noch schlechter ist, ist das in der Tat bedauernswert.

    Ich habe die Umstellung auch mit meinem Vertrag erlebt; es war aber zufriedenstellend für mich. Außerdem wurde die Prämie nicht erhöht, was bei der Konkurrenz jedoch geschah. Ich kann also nur Gutes über den Wechsel sagen.

    Smartbroker hat schon wieder einige Gebühren gesenkt!
    Seit heute kann man dort auch für 0 € pro Order handeln! Günstiger geht`s ja wohl nicht!
    Seht dazu mal auf die Homepage von Smartbroker.

    Hier ein Link zur Anlage KAP-INV, dort auf der Seite oben läßt sich auch die Anleitung zur KAP-INV durch Anklicken öffnen:
    https://www.formulare-bfinv.de…text=3A0D80CF93F41A84A3D7


    Z.B. wären "Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" aus einem Aktienfonds, zugeflossen im Steuerjahr 2019, in die Zeile 16 einzutragen. (Genauere Ausfüllhinweise gibt die Anleitung zur Anlage KAP-INV.)

    ich halte deine ausgesprochene Kündigung für ausreichend und das "Vorgemerkt" von 1&1 für eine gesetzwidrige unzulässige Trickerei, mit der sie bei Gericht nicht durchkommen werden. 1&1 versucht damit lediglich eine Rückwerbung, wie du richtig schreibst. Diese Trickserei verstößt sicherlich gegen Verbraucherschutzgesetze.

    Ach ja und so ganz allgemein macht es bei der Frage nach Vorsatz oder Leichtfertigkeit schon einen ganz zentralen Unterschied, ob ich bei einer zum Teil schwer verständlichen Steuerbescheinigung einer deutschen Bank einen sehr speziellen Teilaspekt falsch oder missverstehe, oder ob ich einen zweistelligen Millionenbetrag im Ausland versteckt habe und die relevanten Belege nicht angemessen steuerlich würdige - und zwar in ihrem ganzen Umfang.


    VORSATZ UND IRRTUM BEI DER STEUERHINTERZIEHUNG bedürfen einer Abgrenzung, die nicht ganz leicht ist.
    Deshalb hier mal ein Link dazu für die Interessierten:
    https://law-journal.de/archiv/…-der-steuerhinterziehung/

    Zum Leidwesen der steuerpflichtigen Anleger -aber zu Gunsten der Banken bzgl. ihres Verwaltungsaufwands für die Jahressteuerbescheinigung- hat das BMF den Banken ein vielfältiges Bescheinigungsrecht eingeräumt; dieses wird im Verordnungswege durch "BMF-Schreiben" erlassen und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
    Ich gebe für die Interessierten hier mal den Link dazu:
    https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=3


    @Kater.Ka
    Zu deiner Aussage: "steht, wurde beim Verkauf bereits steuerlich berücksichtigt." in deinem Erwiderungsbeitrag kann ich daher nur bemerken, dass du offensichtlich eine weitere zulässige Anmerkungsvariante in der Jahressteuerbescheinigung nach dem vorstehenden BMF-Schreiben von Flatex bescheinigt bekamst. Deine bescheinigte Variante ist kundenfreundlicher für den Anleger, weil sie dir eine zusätzliche Erklärung in der Anlage KAP-INV erspart und sich ggf. sogar die Abgabe der Anlage KAP erübrigt, falls sich daraus kein Erstattungsanspruch ergibt.

    Der Verdacht drängt sich auf, aber zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gehören auch der "Vorsatz", den ich hier nicht pauschal unterstellen würde.

    Uli Hoeness`'ses beste Anwälte bestritten natürlich auch dessen "Vorsatz" bei Nichterklärung seiner Wertpapier-Veräußerungsgewinne, aber trotzdem wurde er wegen Steuerhinterziehung verurteilt, denn es gilt auch der Grundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!".

    "Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" sind nach § 56 InvStG 2018 von den Depotbanken der Höhe nach zwar zum 31.12.17 zu berechnen und für den Depotkunden auszuweisen, jedoch ist der Steuerbetrag noch nicht am 31.12.17 tatsächlich zu versteuern und abzuführen, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung.


    Den Depotbanken ist durch die Finanzverwaltung ein Wahlrecht eingeräumt worden: sie können den "fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017" zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung (z.B.17.05.2019) zusammen mit den Veräußerungsgewinne ab dem 1.1.2018 zusätzlich versteuern und die Steuersummen und Solisummen zusammen abführen ODER die Depotbank führt nur die Abgeltungssteuer auf den Gewinn ab 1.1.2018 ab und nennt "nur nachrichtlich" den "fiktiven Veräußerungsgewinn" in der Verkaufsabrechnung, ohne die hierauf fällige Abgeltungssteuer auch tatsächlich abgeführt zu haben. Im letzteren Falle führt die Depotbank in der Jahressteuerbescheinigung des tatsächlichen Verkaufsjahres angehängt als "NUR NACHRICHTLICH" die noch bisher unversteuert gebliebenen "fiktiven Veräußerungsgewinne" auf, die nach § 56 InvStG vom Steuerpflichtigen über seine Steuererklärung noch zu erklären und zu versteuern sind.
    Diese "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" sind über die neu geschaffene KAP-INV zusätzlich zu erklären. Die normale KAP reicht also nicht aus!


    Z.B. Flatex und Ebase haben 2019 von dem o. g. Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie auf Verkäufe in 2019 von Wertpapieren (z.B. ETFs), die vor dem 31.12.2017 erworben wurden, auf den Anteil der "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" keine Abgeltungssteuer abführten, sondern stattdessen diese Steuerpflicht dem Depotinhaber auferlegten und diesen Sachverhalt in der Jahressteuerbescheinigung für 2019 im Anhang unter "NUR NACHRICHTLICH" auswiesen. (Analog gilt das Gesagte natürlich auch für das Steuerjahr 2018 und die Folgejahre.)


    "Nur Nachrichtlich" klingt für den Laien zwar harmlos, aber juristisch ist die Nichterklärung dieser Beträge in der Steuererklärung eindeutig Steuerhinterziehung!
    (Dem Finanzamt sind auch diese "nur nachrichtlich" gekennzeichneten Beträge über die Datenmeldepflicht der Banken an die Finanzverwaltung bekannt.)
    Wer auch in Zukunft noch ruhig schlafen möchte, sollte daher die bisher unversteuert gebliebenen "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" in die KAP-INV eintragen, auch wenn die Steuernachzahlung schmerzlich ausfallen kann.

    p.s Mal was anderes, wie bekomme ich den Beitrag, auf den ich antworte in meinen Beitrag hinein? Wenn ich auf Antworten drücke passiert das nicht.

    du mußt zuerst das " Zitierzeichen-Symbol (sieht aus wie 66) anklicken und danach erst das Antworten-Symbol.
    Du erhält dann den angeklickten Gesamtbeitrag als Zitat, kannst dann einfach darin rumlöschen, was du nicht für zitierwichtig hälst.

    Heute meinen ersten Trade bei Smartbroker gemacht. Leider noch keine Abrechnung bekommen und auch keine Benachrichtigung, dass der Trade vollzogen wurde.
    Das war bei Flatex besser, sofort kam die Vollzugsmeldung und Minuten nach dem Kauf/Verkauf kam die Abrechnung mit allen Details inkl. Steuerberechnung.


    Schade, dass Flatex die Depotgebühren eingeführt haben. Die Abwicklung und die Webseite waren sehr professionell.
    Smartbroker/ DAB wirkt dagegen etwas verstaubt. War halt zu geizig ca. Eur 13/Monat Gebühren zu zahlen......

    Die offizielle Abrechnung ist erst am nächsten Tag gegen 9 Uhr in der Postbox.


    Aber ob und wann Kauf oder Verkauf ausgeführt wurde, wird sofort angezeigt mit Uhrzeitangabe und auch Darstellung einer ähnlichen Abrechnung; bei Verkauf aber ohne Steuerberechnung. Man braucht nur etwas Übung im Finden; es müssen Rollfelder-Symbole dazu angeklickt werden. Ich habe die Angaben das 1. Mal auch nur durch Probieren gefunden; im Wiederholungsfall wird es leichter die Daten zu finden. Inzwischen finde ich das Verfahren okay; bei Flatex war es aber schneller und besser; aber Depotgebühren -hätte hohe zahlen müssen- würde ich für den Vorteil nicht zahlen wollen!


    Kannst ggf. mal den Service anrufen und fragen, wo du die Daten früher sehen kannst; ich kann es hier schlecht beschreiben.