Guten Abend,
heute ist dann doch noch ein Antwortschreiben der BSQ (ehem. Quelle) Bausparkasse auf den bzw. die (2 Darlehen) Musterbriefe der Stifung Warentest gekommen:
Ich zitiere:
"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx2014
Ihre Rechtsauffassung vermag allerdings hier nicht zu überzeugen. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH findet im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Der BGH hatte aktuell über Ratenkredite zu entscheiden. Hier geht es jedoch um die Darlehensgebühr für ein Bauspardarlehen.
In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Hanseatischen OLG vom 24.05.2011 (Az....) sind wir der Ansicht, dass die streitgegenständliche Klausel auch einer Inhaltskontrolle standhält. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn eine Bausparkasse laufzeitunabhängige Kosten bei der Ablösung des Vorfinanzierungskredites durch das Bauspardarlehen verlangt. Das Hanseatische OLG weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei einem klassischen Bauspardarlehen - anders als bei üblichen Darlehensverträgen - die sofortige Rückzahlung bzw. sonstige Sondertilgung durch den Bausparer möglich ist, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu entrichten wären.
Die gezahlte 'Flexigebühr' ist die Gegenleistung für das Recht, innerhalb der vereinbarten Zinsfestschreibung jährliche Sondertilgungen kostenfrei vornehmen zu können.
Ihre Forderungen weisen wir als unbegründet zurück.
Mfg"
Nun ja, alles sehr wischiwaschi argumentiert. Ich denke auch, dass sich die Bausparkassen das Kundeprivileg der jederzeitigen Sondertilgung mit der (unstrittigen) Abschlussgebühr bereits mehr als fürstlich bezahlen ließen...
Und jährliche Sondertilgungen (anderer Darlehensvertrag - 'Flexigebühr') sind bei einem Darlehensvertrag alles andere als unüblich...
Wie gesagt, am Freitag Termin beim Anwalt. Wir werden sehen....
Gruß,
ame56