Beiträge von polygon

    Hallo,


    einige Fragen meinerseits:


    1) Ich nehme an für die Bemessung der JAEG ist das sozialversicherungspflichtige Brutto relevant, nicht das Jahresbrutto?


    2) Auch wenn die Frage schon häufiger durch den Thread geistere wurde Sie für mich irgendwie nicht richtig beantwortet::
    Der Satz im Artikel "Wichtig ist dabei, dass in dem geänderten Arbeitsvertrag nicht steht, dass die Änderung nur vorübergehend ist. Denn die Entgeltgrenze bezieht sich auf das „regelmäßige Jahresarbeitsentgelt“ (§6 Abs. 1.1 SGB V)." verwirrt mich.
    Im Rundschreiben des GKV Spitzenverbands vom 22.03.2017 steht auf Seite 14f: "Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist. Eine zu Beginn der Minderung des laufenden Arbeitsentgelts gegebenenfalls bereits absehbare Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung bleibt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zunächst unberücksichtigt" und weiter auf S. 15 "Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen
    Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. [..] im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit [..] und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben."


    Klar ist, dass man auf 12 Monate gerechnet die JAEG unterschreiten muss, aber ich sehe nicht, warum eine auf eine hinreichende Zeit befristete Teilzeittätigkeit nicht die Versicherungspflicht auslöst.


    Danke und Grüße


    Polygon