Ich wurde auch aufgefordert, die Regelsparbeiträge für die letzten Jahre nachzuzahlen.
Das habe ich dann auch getan, weil ich nicht riskieren wollte, dass durch die fehlenden Raten der Vetrag gekündigt wird.
Die BSQ hat mir im Nachgang dann ein Angebot zur Vertragsauflösung zukommen lassen, welches grundsätzlich nicht ganz unattraktiv war (das Angebot entsprach ca. 2 Jahre Zinszahlung im Voraus, wenn der Vertrag aufgelöst wird).
In diesem Angebot war allerdings kein Hinweis darauf, was mit der Abschlussgebühr passiert, die ja damals bei Vertragsbeginn gezahlt wurde. Ich habe daher nun diesbezüglich nachgefragt und die Antwort erhalten, dass "individualrechtliche Verträge Vorrang vor den AGB / ABB" haben. In den ABB ist geregelt, dass die Abschlussgebühr zurück erstattet wird, wenn auf das Darlehen verzichtet wird (wie hier der Fall). Da im Aufösungvertrag nie die Rede von der Abschlussgebühr war, sondern lediglich mitgeteilt wurde, dass der Vertrag unter Zahlung eines Sonderzinsbonus beendet wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Abschlussgebühr einbehalten werden darf. Zumal diese ja auch nicht der Abgeltungssteuer unterliegt, die ausgezahlten Zinsen aber sehr wohl... da würde ich ja "doppelt" übervorteilt werden.
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Einschätzung.