Es ist schon interessant, wie mit zweierlei Maß gemessen wird. Lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) zu entrichten. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die nach dem Meldegesetz gemeldet ist. Für die Anmeldung und Zahlung genügt also die reine Vermutung und/oder die Ehrlichkeit des Einzelnen, der sich ordentlich bei der GEZ anmeldet - wohlgemerkt ohne amtliche Meldebescheinigung! Aber für eine Befreiung von der Beitragspflicht incl. Erstattung unberechtigt gezahlter GEZ-Gebühren wird man verpflichtet 'Geld in die Hand zu nehmen', nämlich für die Anmeldung am Zweitwohnsitz/Feriendomizil/"Datschen"-Besitzer etc. sowie für die geforderten Meldebestätigungen - unberücksichtigt von dem unentgeltlichen Zeitaufwand.
Die GEZ-Gebührenrechnungen werden an für zwei verschiedene Beitragsorte an die gleiche Adresse versandt; warum genügt nicht die Anerkennung der Rechnungen und deren Bezahlung. Entsprechend der BGH-Vorgabe müssen Privatpersonen, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht bei der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen befreit werden. Folglich könnte doch auch eine Kopie vom Personalausweis genügen, worauf die Meldeadresse vermerkt ist - oder gibt es dazu möglicherweise wieder Probleme mit DatenschutzVerordnung?
Eine Behörde muss Geld zurückzahlen, aber nicht bevor eine andere Behörde für unnötige Bescheinigungen Gebühren vereinnahmt hat - und der Bürger hat zu zahlen, weil sein Antrag - auch ohne Rücknahme! - automatisch innerhalb kürzester Frist ungültig wird. Wer ist in der Lage den hilflosen Bürgern mit Rat und/oder Tat zu helfen?