Hallo Sylvi62, ich hab was für dich gefunden :
Falls er sich weigert, am Besten schriftlich auf das unten stehende Urteil hinweisen und ihm eine kurze Frist zur Herausgabe setzen ( z.b. bis morgen 18:00 Uhr ) oder persönlich vorbeigehen und auf die Kopien warten.
Herausgabeanspruch
Zivilrechtlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten alles, was er zur Ausführung des Mandats erhält oder durch die Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dazu gehören auch die Handakten des Rechtsanwalts.
Vom Herausgabeanspruch umfasst sind jedoch nur bestimmte Unterlagen aus den Handakten. Umfasst sind nur die Teile, die handaktenfähig sind und die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Mandats und durch die Geschäftsbesorgung erhalten hat und die dem Mandanten nicht schon vorliegen bzw. die der Mandant nicht schon per Abschrift / Kopie erhalten hat. Der Briefwechsel mit seinem Rechtsanwalt und die Schriftstücke, die er von seinem Rechtsanwalt bereits erhalten hat, liegen dem Mandanten bereits vor. Sie können deshalb nicht Gegenstand eines Herausgabeanspruchs sein. Hat der Mandant die Unterlagen verlegt oder vernichtet, lebt der Herausgabeanspruch nicht wieder auf.
Aus der Herausgabepflicht folgt jedoch nicht die Verpflichtung zur Übersendung der Handakte mit den Unterlagen auf eigenes Risiko und eigene Kosten, weder an den Mandanten noch an den von diesem beauftragten Rechtsanwalt. Nach § 269 BGB sind Ansprüche des Mandanten aus dem Anwaltsvertrag am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Leistungsort zu erfüllen (BGH NJW 1991, 3095). Der Rechtsanwalt ist daher lediglich verpflichtet, seine Handakte und die Unterlagen des Mandanten in seiner Kanzlei auf Verlangen auszuhändigen (AGH Celle, Urteil vom 14.01.2002 – AGH 25/01 = BRAK-Mitt. 2002, 94).