Beiträge von Immer mit der Ruhe


    Dann noch unbedingt per Fax hinterher und den Sendebericht ausdrucken


    frist bis einschl 25.12..


    siehe hier..
    http://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben_(Post)


    Hier würde ich sogar nur ein Einwurfeinschreiben verwenden und zusätzlich per Fax und eMail die unterschriebenen Forderungen versenden.


    Es ist hier wichtig, dass deine Forderungen in den "Machtbereich" , also den Hausbriefkasten der Bank, das Fax, gelangen.
    Die Rechtsprechung hat dies so insbesondere bei Kündigungsschreiben so festgesetzt. Deshalb behaupte ich, das dies auch auf solche Forderungen übertragbar ist.

    weil z.b bei SKW die briefe nicht mal ankommen nach 1 woche


    Das Problem mit der Zustellung, bzw dem sehr späten Nachweis über den Eingang des Einschreibens, hatte ich auch.
    Ich hab das dann folgendermassen umgangen:


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am 25.11.2014 habe ich Ihnen per Einschreiben das als Anlage beigefügte Schreiben zugesandt. Die Post scheint Probleme mit der Aktualisierung des Sendungsstatus zu diesem Schreiben zu haben.
    Aus diesem Grund habe ich Ihnen per eMail die Anlage am 01.12.2014 gesendet. Hierauf aber keine Lesebestätigung erhalten.
    Daher, auch noch dieser Weg per Fax.


    Mit freundlichen Grüßen,


    ----und siehe da, es kam die Bestätigung des Eingangs

    1.)
    Bekomme ich das ohne Anwalt gebacken, sprich Einschreiben an Ombudsmann und damit Aufhebung der Verjährung
    bei Eingang des Rückscheins?


    Ja, das schaffst du. Schau auf die Seite des Ombudsmann. Dort ist ein Formular, das du mit deiner Begründung / Forderung ausfüllen kannst.


    2.)
    Reicht hier gar der Sendebericht des Fax?


    Die meisten Faxe senden nur einen Sendebericht, in dem die erste gefaxte Seite wiedergegeben wird. Da du aber auch einige Unterlagen zum Ombudsmann senden musst und diese im Sendebericht nicht zu sehen sein werden, würde ich zusätzlich alles per Einschreiben versenden.


    3.)
    Reicht die Rückzahlung der Santander als Verjährungsaufhebung bezüglich der nachgeforderten Zinsen aus?


    M. E. nicht. Wenn du deine Forderungen genau dahin beschrieben hast, das du zur Bearbeitungsgebühr auch Zinsen und Nutzungsentschädigung gefordert hast, dann ist zwar für die jetzt ausgezahlte Gebühr die Verjährung gehemmt, aber nicht für die Zinsen und die Nutzung.
    Also darfst du im Mahnantrag nur noch die offenen Posten beziffern.


    5.)
    Was passiert, wenn ich mich bei den nachgeforderten Zinsen verrechnet habe? Reicht das aus, um sich der Zahlungspflicht zu entziehen?


    Auch hier sage ich nein. Du wirst die Zinsen schliesslich als Euro Betrag angeführt haben. Dies war dann so in deiner Forderung, deren Frist nun abgelaufen ist. Auf diese, deine Forderung, hat die Bank nicht reagiert

    und die Klageschrift werde ich die Woche vorbereiten


    Sehr gut. Beachte aber bitte, das eine Klageschrift einer gewissen Form unterliegt.
    Einige Informationen kannst du im Internet nachlesen.
    Ganz wichtig ist aber, dass du dich, als auch die Gegenpartei immer als Kläger und als Beklagte bezeichnest.
    Das Gericht, bzw. die Klageschrift darf auch niemals mit "Sehr geehrte Damen und Herren", oder "Sehr geehrtes Gericht" usw. angeschrieben werden. Die Klageschrift ist also neutral zu erstellen

    Übrigens ein netter Hund,


    Eine pauschale Forderung ist außergerichtlich sicherlich möglich und einen Versuch wert. Dennoch hätte ich dies nicht unbedingt in meiner Forderungsanmeldung formuliert. Eine Leistungsklage oder ein Mahnbescheid ist damit nicht möglich, da der Anspruch beziffert werden muss.


    Die Forderung war ja formuliert. Die LBB hat mir, wenn auch mit einem Standartschreiben, den Eingang korrekt mit der Kontonummer dokumentiert. Auch hier setze ich für das Schreiben der LBB voraus, das der Sachbearbeter / in mein Schreiben gelesen haben muss, um die Kontonummer in das Schreiben zu übertragen.
    Sollte die Erstellung des Schreibens vollautomatisch erfolgt sein, habe ich der LBB den Ball zugeworfen und diese hat nicht den Inhalt kontrolliert.
    Mit meiner Formulierung gehe ich ebenfalls Gefahr, das die LBB den BEtrag so anerkennt, obwohl er im Vertrag höher ausgewiesen war, um Geld zu sparen.
    Sollte ein Mahmbescheid erforderlich werden, werde ich den im Schreiben geforderten Betrag einfügen, denn genau diesen Betrag sind sie einschliesslich der Zinsen im Verzug, da sie nicht bereits in ihrem Schreiben darauf hingewiesen haben.
    Ausserdem gibt der Mahnbescheid die Möglichkeit her, weitere Forderungen ( hier die Ermittlung der korrekten Daten ) als auch zusätzliche Hinweise zu geben.
    Ich seh das locker.

    ok aber ich hab weder den Vertrag noch noch Kontoauszüge.. hab die par Daten von der Schufa da steht halt nur das ich ein kredit hatte und wie hoch mehr nicht ..,


    Ich hatte zu dem Vertrag der LBB auch keinerlei Vertragsunterlagen mehr zur Hand.
    Um der LBB irgendeine Forderung zu formulieren, bin ich in meinem Schreiben von 2% Bearbeitungsgebühr meiner Kreditsumme ausgegangen. Diese 2% in Summe, zuzüglich der Zinsen und der Nutzungsentschädigung habe ch beansprucht.
    Im Folgenden habe ich dann auf meine Annahme, dass das 2 % gewesen sein könnten hingewiesen. Weiterhin habe ich geschrieben, das wenn die Zahlen nicht stimmen sollten, diese bitte durch die LBB korrigiert werden und mir an Hand der Altunterlagen, die bei der Bank vorhanden sind, mir dieses als Beweis zuzusenden.

    Als stiller Leser von über 300 Seiten hier im Forum möchte ich jetzt doch auch mal "meins" dazugeben


    Ich habe auch bei zwei Banken, Deutsche Bank und LBB, die Erstattung der
    Bearbeitungsgebühr plus Schadenersatz plus Zinsen für die Gebühr
    eingefordert.


    Bei beiden Banken habe ich immer drei Wege für den Versandt der Schreiben genutzt.
    Dies war zum Einen das Einschreiben, dann noch per eMail und zum guten Schluss auch noch per Fax.
    An Hand der Onlineverfolgung der Einschreiben konnte ich sehen, wann welche Bank das Einschreiben erhalten hat.
    Von der Deutsche Bank bekam ich auf meine eMail eine Lesebestätigung.
    Bei den Faxen habe ich mir jeweils einen Sendebericht, aus dem der Inhalt des Faxes ersichtlich war, erstellen lassen.
    Die Deutsche Bank war sogar so nett, mich telefonisch zu informiern, dass mein Fax nicht sehr leserlich eingegangen sei und ich es noch einmal senden solle.
    Auf telefonische Nachfrage nach dem erneuten Faxversandt bestätigte man mir den korrekten Faxeingang.


    Ich habe nunmehr nach drei Wochen, von jeder Bank drei Schreiben erhalten.
    Jedes Schreiben bezieht sich auf den Eingang meiner Schreiben bei den Banken.
    Alle Schreiben sind in den letzten zwei Tagen eingegangen.


    Beim ersten überfliegen der jeweils drei Schreiben einer Bank dachte ich; prima.....alles ok so.
    Im Betreff stand bei beiden die richtige Kontonummer und auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet.


    Doch beim zweiten durchlesen sind mir dann doch ein paar Niggelichkeiten in den Formschreiben, sowohl bei der Deutschen Bank, als auch der LBB aufgefallen.


    LBB:
    Zwei Briefe wurden mit Eingang meiner Schreiben 06.12.14 dokumentiert, der andere mit Eingang meines Schreibens 25.11.2014. Die Daten sind so in ordnung.


    Jetzt wird es kurios:


    In allen Briefen der LBB wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
    Aber Achtung! In zwei Eingangsbestätigungen der LBB wird nur auf die
    Einrede der Verjährung über den anstehenden Jahreswechsel hinaus verzichtet.


    Im dritten Schreiben der LBB bezieht sich die Einrede der Verjährung eindeutig auf den Zeitraum des Jahres 2015.
    Hier wurde ein anderer Satzbaustein eingefügt.


    Die LBB spricht in ihren Schreiben auch immer von " Ihrem Anspruch auf Erstattung", so das hier gemutmaßt werden kann, dass alle in meinem Schreiben geforderten Parameter damit gemeint sind.


    Deutsche Bank:


    Auch hier werden in den Briefen unterschiedkiche Eingangsdaten dokumentiert. Das passt auch so.
    Die Deutsche Bank verzichtet ohne zeitliche Beschränkung auf die Einrede der Verjährung.


    Im gegensatz zur LBB bezieht sich die Deutsche Bank direkt auf die zwei BGH Urteile aus 2014.
    Problematisch erscheint mir hier aber der Satz:
    "..........das wir Ihnen die Bearbeitungskosten für den Kredit zurückzahlen....."
    obwohl im nächsten Satz wieder
    " ....ob Ihre Forderung ( also der Inhalt meines Schreibens ) im Einklang mit den Entscheidungen des BHG sind"


    Fazit aus meiner Sicht zu den oben angeführten Banken:


    Aus meiner Sicht sind die Antwortschreiben rechtlich in ordnung. Alle
    Banken nehmen an Hand der richtigen Kontonummer Bezug zu meinen Schreiben.
    Die Verjährung ist m. E. durch die Formulierung, die die Deutsche Bank gewählt hat, aufgehoben.
    Durch das dritte Schreiben der LBB, in dem für das Jahr 2015 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird ist hier auch erst einmal Ruhe angesagt.
    Weiterhin bin ich der Auffassung, das durch die Formulierungen der Banken nach
    Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass bei einem Rechtsstreit in der Zukunft der Richter für den Kunden entscheiden wird.