Beiträge von Immer mit der Ruhe

    Wie soll ein MB ein Druckmittel bei einer verjährten Forderung sein??? Ist die Forderung verjährt, kann das Verfahren für den Antragsteller nur verloren gehen, da sich die Bank mit Sicherheit auf Verjährung berufen wird.


    @Uncrrupt hat die Bank nachweislich, zeitgerecht, in Verzug gesetzt. Die Bank hat nicht auf seine Fristsetzung reagiert.
    Wie ich vorher schon geschrieben habe, eine Verjährungshemmende Massnahme ist der MB nicht mehr, aber er kann für die Einleitung eines streitigen Verfahrens dienen.


    Falls @Uncrrupt das Dingen durchzieht, glaube ich schon, das der Richter am AG den Eingang seines fristgerechten Schreibens, sowie seine gesetzte Frist, als auch das beharrliche Aussitzen der Bank auf die Fristsetzung positiv für ihn würdigen wird.


    Die Bank kann und darf sich auf die Verjährung berufen, aber der Kläger kann schließlich Tatsachen als Beweis anführen.


    Und wie ich weiter oben auch schon geschrieben habe, ist das ganze Prozedere natürlich vom Willen und der HAndkasse des Klägers abhängig.
    M. E. stehen die Aussichten auf Gewinn aber gut.

    Eine frage weiß von euch jemand wie das bei bausparverträge LBS mit den Bearbeitungsgebüren Rückerstattung ist....?????
    Habe rechtzeitig die LBS angeschrieben, antwort darauf das Urteil würde bei denen nicht greifen.


    Vom Grundsatz her sind die Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen noch nicht eindeutig verhandelt.
    Die Meinung der Gelehrten geht aber dahin, dass das Urteile des BGH auch auch BS übertragbar sei.


    Schau mal auf Seite 516, 8ter Foreneintrag, da habe ich einen Musterbrief für solche Fälle eingestellt.
    Versuch dein Glück :thumbup:

    Ein Mahnbescheid nützt nichts (mehr), wenn die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde. Die Bank wendet gegen den MB nur ein, die Forderung ist verjährt. Damit hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.


    Das der Mahnbescheid in dieser geschilderten Situation die Verjährung hemmen soll, habe ich auch nicht geschrieben.
    Er kann in diesem Fall als Druckmittel und später zur Einleitung einer Klage dienen, obwohl die Klageerhebung auch vorher stattfinden kann, ohne MB.


    Klar hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Ob er seine Kosten zurückbekommt, entscheiden Sieg oder Niederlage am AG.
    Es muss jeder für sich selber entscheiden, was ihm die Sache Wert ist. Natürlich können die finanziellen Spielräume diese Entscheidung eingrenzen.

    Sofern Ihr Schreiben noch in 2014 beim Ombudsmann eingegangen ist, ist dadurch die Verjährungsfrist gehemmt. Sie können daher die Entscheidung des Ombudsmannes abwarten. Heute einen Mahnbescheid zu beantragen, wäre Unsinn. Denn, ist die Hemmung durch das Schreiben an den Ombudsmann erfolgt, ist der MB zur Hemmung der Verjährungsfrist nicht notwendig, d. h., Sie müssten die Kosten für den MB selbst tragen. Ist Ihr Schreiben beim Ombudsmann nicht rechtzeitig, d. h. in 2014, eingegangen, dürfte Ihre Forderung aus dem Vertrag von 2005 verjährt sein, sodass die Verjährungsfrist heute auch mit einem MB nicht mehr gehemmt werden kann. Daher müssten Sie auch in diesem Fall die Kosten für den MB selbst tragen.


    @Uncrrupt hat in 2014 den Ombudsmann noch gar nicht angeschrieben. Lediglich die Forderung bei der Bank ist in 2014 eingegangen. Die einzige Chance, die ich jetzt noch sehe, ist halt ein Mahnbescheid, da die Bank nachweislich in Verzug geraten ist.

    Okay. Dankeschön. Wo bekomme ich diesen Mahnbescheid her?


    Den Mahnbescheid kannst du online hier: https://www.online-mahnantrag.…ttp://www.mahngerichte.de erstellen.
    Es gibt aber auch Vordrucke im Schreibwarenhandel.


    Aber was soll jetzt noch ein Mahnbescheid bewirken?


    Mit dem Mahnbescheid wird die Verjährung nicht gehemmt.
    Die Bank ist aber nunmehr nachweislich in Verzug. Also besteht die Chance über einen Mahnbescheid der Bank zu gegenüber darzustellen, das man auf seine Forderung behart und auch u. U. bereit ist bei einem Widerspruch die Klage einzureichen.
    Wenn der Antragsteller bei Gericht glaubhaft machen kann, das seine Forderung fristgerecht bei der Bank eingegangen ist, dann sehe ich hier eine Chance.

    Oh ja. Danke für den Tipp. Ich habe die Eingangsbestätigung und das Schreiben ist inner halb des letzten Jahres auch noch eingegangen. Reicht das alles aus um nochmal mit dem Ombutsmann nachzuhaken und der Verjährung einen Riegel vorzuschieben?


    Die Bank ist seit dem 31.12.2014, lt. deiner Frist, in Verzug. Der Verjährung kannst du jetzt keinen Riegel mehr vorschieben. Der Zug ist abgefahren.
    An deiner Stelle würde ich jetzt umgehend einen Mahnbescheid beantragen.

    an das Ombusamt geschickt


    Alles richtig gemacht.
    Lass dich nicht einschüchtern.
    Dein Schreiben an den Ombudsmann hat die Verjährung gehemmt, soweit es noch in 2014 dort eingegangen ist.


    1. dachte ich, dass unsere Ansprüche erst im Mai 2015 verjähren (10 Jahre ab den Abschluss), oder habe ich es falsch verstanden?


    Nein, da hst du falsch gedacht. Aber das spielt zunächst mal keine Rolle s.o.


    Hast du einen Beleg, wann dein Schreiben beim OBM eingegangen ist?

    Hallo zusammen,nach dem Urteil im Oktober habe ich unserer Forderungen für die Erstattung der Bearbeitungsgebühr an die Volksbank am 07.11.14 gestellt.Es handelt sich um 2 Immobilien Darlehen, wo jeweils 1% als Bearbeitungsgebühr eingehalten wurde. Die beiden Kredite wurden im Mai 2005 abgeschlossen.Die Bank hatte einfach geschwiegen. Weder eine Bestätigung noch irgend eine Reaktion kam seitens der Bank.Dann bin ich den Finanztipp Tipp gefolgt und am 19.12.14 eine Erneute Aufforderung an die Volksbank, mit dem Verweis auf die bereits gestellte aber nicht beachtete Aufforderung, gestellt. Diese Anforderung hatte ich ein Mal per Fax, per Einschreiben und als Kopie an das Ombusamt geschickt.erst ein Mal kam nichts weder von dem O-Amt noch von der Bank.Heute erhielt ich den Brief von der Volksbank mit dem Inhalt:... Ihr Schreiben vom 19.12.14 haben wir erhalten.Die Ihrerseits geltend gemachten Ansprüche sind mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt. Wir erheben die Einrede der Verjährung. Die Geforderte Ersattung von Bearbeitungsentgelten erübrigt sich daher."Was soll ich nun unternehmen? 1. dachte ich, dass unsere Ansprüche erst im Mai 2015 verjähren (10 Jahre ab den Abschluss), oder habe ich es falsch verstanden?!Dann habe ich die Ansprüche aber am 07.11. und 19.12. gestellt, was die mir bei dem 19.12. sogar bestätigen und schreiben, dass die Ansprüche zum Ende des Jahres verjährt sind (wenn das so stimmt), selbst da habe ich rechtzeitig die Ansprüche geltend gemacht, war ja noch Dezember.Was bedeutet der Ausdruck "Einrede der Verjährung"? . Damit weisen sie quasi alle gestellten Ansprüche von sich wegen der Verjährung oder?!Ist das so korrekt oder sollte ich da wirklich noch ein Mal anmahnen bzw. mich erst ein Mal an das Ombusamt melden?Oder hilft der Gang zu Anwalt?Ist das Schreiben überhaupt rechtens?Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen.Danke im VorausKatharina


    moment.....den Text muss ich erst mal sacken lassen.....

    Also meine Vertrag ist von 03/2011 und es ist die Santander Bank. Ein Frist hatte ich gesetzt und zwar bis 30.12.2014.
    Eine Anwort bekam ich bisher noch nicht.


    Dann hast du jetzt zwei Möglichkeiten:


    Du kannst bei deinem zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid erstellen lassen, da die Bank zur gesetzten Frist von dir, im Verzug ist, oder du wendest dich an den für deine Bank zuständigen Ombudsmann.


    Hast du einen Nachweis, das dein Schreiben fristgerecht im Jahr 2014 bei denen eingegangen ist?

    Deshalb habe auch ich eine Rückerstattung meiner Bank gefordert (15.12.2014).


    Aus welchem Jahr war / ist der Kredit.
    Welche Bank ist es überhaupt?
    Dem Datum nach zu urteilen, hast du schon mal frsitgerecht deine Forderung eingereicht, soweit der Kredit nicht vor dem 15.12.2004 unterschrieben wurde.
    Hast du in deinem Schreiben eine Frist gesetzt, die jetzt abgelaufen ist?
    Hast du seitens der Bank eine Antwort auf dein Schreiben erhalten?
    Wenn ja, was hat sie dir geschrieben?

    wie sieht es eigentlich aus mit der Bereitstellungsprovision? Hat das Kind jetzt nur einen anderen Namen?


    Die Bereitstellungsgebühren sind von dem Urteil des BGH nicht betroffen. Diese Gebühren sind momentan noch rechtens.
    Für diese Gebühr arbeitet die Bank schließlich für dich.
    Sie fällt schlussendlich nur an, wenn du nur einen Teil deines Darlehens abrufst und den Rest, wie beim Immo - Darlehen, erst nach Baufortschritt

    Seit April 2005 bis jetzt


    Wenn sich die Gebühr über all die Jahre seit 2005 verteilt hat, kannst du zumindest für die Zeit 2012 bis heute noch Forderungen stellen. Alles was davor war, ist nun leider verjährt.


    An deiner Stelle würde ich aber, die gesamte Gebühr fordern, da ich dein Schreiben so verstehe, das der Vertrag noch läuft.


    Immer ran an die Moneten und Mut zur Lücke. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt 8)