Beiträge von Immer mit der Ruhe

    Mit Kontoführungsgebühren befasst sich das BGH-Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10 (steht auf der Internetseite des BGH unter "Entscheidungen").


    Die Verbraucherzentrale hat deshalb mehrere Bausparkassen abge­mahnt und zugleich einen neuen Streit ange­fangen: „Wir greifen nicht nur die Konto­führungs­gebühren für das Bauspardarlehen an. Auch die Konto­gebühr während der Spar­phase ist nach unserer Auffassung unzu­lässig.“ Das letzte Wort hat wohl auch in dieser Frage der Bundes­gerichts­hof.


    Also sind die Kontogebühren bei mir noch "erlaubt".....bin in der Ansparphase.
    Hoffe der BGH wird hier auch bald ein Machtwort sprechen. :thumbup:

    .lohnt sich es, die rsv zurück zu fordern


    Ob es sich lohnt, musst du für DICH feststellen. Das Verhältnis der Investition, Anwalt und Co, gegenüber der zurückzufordernden RSV, ist doch erstmal ausschlaggebend.
    Was bist du bereit, an Mühen und Kosten in diese Geschichte hineinzustecken?


    Hast du auch schon mal darüber nachgedacht, die Sache ohne Anwalt zu starten? Mustertexte dazu findest du bestimmt hier im Forum, bei Finanztip selbst, oder aber auch auf Seiten wie Test usw.


    Restschuldversicherung zurückfordern


    Ich glaube, in diesem Tröd bist du aber nicht ganz richtig. Dein Thema wird in einem anderen Thema diskutiert.

    Mit Kontoführungsgebühren befasst sich das BGH-Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10 (steht auf der Internetseite des BGH unter "Entscheidungen").


    Danke dir. Wir haben gestern die Sache gut ausdiskutiert.


    Der Unterschied bei meinen und den Anderen Kontoführungsgebühren ist, das es sich einmal um die Kontoführung eines zugeteilten BS und einem in der Ansparphase handelt.
    Hier machen die Banken scheinbar auch Unterschiede..


    Mach dem o. a. Urteil sind sie, die Gebühren, in meinem Fall erlaubt, aber in @Sylvi62 's Fall wohl nicht.

    Da wir hier nun auch die ein und andere Bausparkasse im Thema haben möchte ich euch, obwohl der MB an die BS schon am Laufen ist, meine "freundlichste" Antwort auf das ablehnende Schreiben der BS mal als Muster hier reinstellen.


    Wer Bedarf hat, darf gerne mit den Tasten strg+c den Inhalt für sich abkupfern.


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir können und werden Ihre in Ihren o. a. Schreiben angeführte Argumentation nicht nachvollziehen, geschweige denn, akzeptieren.
    Die Berechnung einer solchen Gebühr ist unzulässig, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Das hat der Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 entschieden. Das gilt auch für das vorliegende Bauspardarlehen. Zwar hat der Bundesgerichtshof Abschlussgebühren für den Bausparvertrag als solches ausdrücklich zugelassen, für Darlehen gilt aber die oben zitierte Kreditbearbeitungsgebühren-Rechtsprechung des BGH. Der zum gegenteiligen Ergebnis kommende Beschluss des Oberlandesgericht Hamburg (vom 24. Mai 2011, Aktenzeichen: 10 U 12/09) führt als tragenden Grund vor allem frühere BGH-Entscheidungen über Kreditbearbeitungsgebühren an und ist damit überholt.
    In den Urteilen vom 13.05.2014, die die Unzulässigkeit der Bearbeitungsentgelte feststellten, hat der Bundesgerichtshof keine Einschränkungen hinsichtlich der betroffenen Darlehensarten gemacht. Zwar waren "typische" Verbraucherdarlehen (Konsumentenkredite) Gegenstand der einzelnen Verfahren, unseres Erachtens hätte der BGH in seinen Entscheidungsgründen eine Einschränkung vorgenommen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, Bearbeitungsentgelte bei anderen Darlehensarten könnten zulässig sein.
    Sie haben uns die Gebühren nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu erstatten. Zusätzlich haben Sie uns gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Nutzungen herauszugeben, die auf Zahlung der nicht geschuldeten Gebühren entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass Banken und Bausparkassen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erwirtschaften und dementsprechend herauszugeben haben (Urteil vom 12.05.1998, Aktenzeichen: XI ZR 79/97, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen: XI ZR 212/10, m. w. N.).
    Bitte überweisen Sie XXXX Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zahlung der Gebühren, (Datum ), auf unser Konto
    IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
    BIC XXXXXXXX


    Den Eingang des Geldes erwarten wir bis spätestens zum ( Datum ).
    Wenn Sie anderer Rechtsansicht sind, bitte ich darum, bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die entscheidende Rechtsfrage auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Sind Sie dazu – ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist - nicht bereit, werden wir ohne weitere Ankündigung weitere rechtliche Schritte einleiten. Dabei anfallende Kosten hätten Sie gegebenenfalls zusätzlich zu übernehmen.

    Sonst ist bisher nichts passiert.


    Bei der DB habe ich noch keine Bearbeitungsgebühr für das Darlehen bezahlt s.o.


    Meine Forderungen richten sich gegen die Debeka. Dort hatten wir in 2011 die Gebühr abdrücken müssen.


    Ich warte jetzt mal, wie die auf den MB reagieren.
    Im Moment bin ich gut drauf :thumbup: und werde denen wohl bei einem Widerspruch ne Klageschrift "freundlichst" zukommen lassen.

    Die Zusendung des Kontoauszugs 1 x jährlich lässt die Bank sich mit 9,20 € vergüten, obwohl ich dies widersprochen habe. Ist das überhaupt rechtens?


    Ob das bei einem BS rechtens ist, kann ich dir leider nicht sicher beantworten.


    Habe auch bei der DB einen BS. Dieser wurde allerdings vorfinanziert. Hier bezahle ich keinerlei Gebühren für den Kontoauszug.
    Die Bank ist soweit ich weis, eine Mitarbeiterin der DB hat mir gesagt, bei einem Girokonto muss die Bank dir in bestimmten Abständen einen Auszug senden, wenn du ihn nicht selbst holst, dazu verpflichtet.
    Den Auszug den du meinst, ist doch bestimmt der Jahreskontoauszug. Der muss Kostenfrei sein, denn auf welche Art sonst, hast du die Möglichkeit, deine Einzahlungen, Zinsen und Zulagen zu kontrollieren.