So ist das!
Die Widerrufsfrist "beginnt" wohl mit der Willenserklärung, ist jedoch (wenn dies der Fall ist) vom Konstrukt her gestört und kann somit nicht enden. Theoretisch müsste man einen solchen Vertrag auf den Zeitpunkt "T0" zurückführen.
D. h. beidseitige Rückerstattung , wobei sich eine positive Differenz im jetzt, nach tatsächlichen Zinsverlauf berechneten Zinszahlungen ergeben sollte + Erstattung des "Abtrages" mit entsprechender Verzinsung, eigentlich 5% über Basiszins (Annahme)...wie gesagt im Idealfall...
Wäre die Widerrufsbelehrung an sich unwirksam, bedürfte es wahrscheinlich diverser Fallunterscheidungen...