Beiträge von Henning

    Wenn die Fondsanlage in der Versicherung seit Auflegung 5,7% p.a. erwirtschaftet hat,
    Sie jedoch mit 4.000 Euro beim Rückkaufswert liegen .... sind wohl die Kosten in der Versicherung, sprich Abschluss- und Verwaltungskosten "hoch".


    Lassen Sie sich doch von der Versicherung zwei Berechnungen aushändigen:


    Variante 1: Weiterbezahlung, Ablaufrendite bei 0%, 3% und 6%


    Variante 2: Beitragsfreistellung, Ablaufrendite 0%, 3% und 6%


    Dann haben Sie entsprechendes Zahlenmaterial, mit der Sie die Versicherung prüfen können.
    Entsprechende Rechner stellt Finanztip zur Verfügung.


    Des Weiteren prüfen Sie den Vertrag, ob eine Dynamik beinhaltet ist, denn jede Erhöhung entspricht einem Neuabschluss der Versicherung und verursacht aufs neue Abschlusskosten.

    Eine kleine Einschränkung möchte ich gerne machen, bei einer GbR ohne vertragliche Regelung für den Todesfall verhält es sich wie folgt:


    "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird mit dem Tod des Gesellschafters gemäß § 727 BGB aufgelöst. Die Erbengemeinschaft wird zur gesamten Hand Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. Das Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu (§§ 731 ff. BGB). Die genannten Vorschriften sind jedoch abdingbar."


    https://dejure.org/gesetze/BGB/727.html


    Daher gebe ich @muc vollkommen Recht: Regeln Sie den Fall des Todesfalls dringend im Gesellschaftsvertrag in Form einer Nachfolgeklausel oder anderer Regelung. Und sollte die GbR noch nicht den absoluten Höchstwert im Verkehrswert erreicht haben, sind die Notarkosten für eine Beratung sicherlich noch im Rahmen. Im Vergleich zu möglichen Folgekosten für den Streitkonflikt per Anwalt auch als günstig anzusehen.

    Das wird wohl eher die Ausnahme sein, wenn es Personen gibt die von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen.
    In diesem Fall empfiehlt sich tendenziell die Hinzunahme von Experten, die bei der Erstellung des Testaments behiflich sein können.

    Sofern das Testament gefunden wird, dem Nachlassgericht vorliegt, kann dieses vom Nachlassrichter eröffnet werden. Daran anschließend wird Enkel A Erbe.


    Weitere rechtliche Besonderheiten wie mögliche Pflichtteile, etc. pp. sind hier natürlich nicht zu besprechen (da keine Informationen hierzu vorliegen).

    Das ist natürlich für Deinen Bekannten sehr unschön, generell ist es lt. Statistik des GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) aber nicht in diesem Ausmaß zu erkennen:



    2014 wurden viele Anträge anerkannt



    Der Statistik des GDV zufolge wurden im Jahr 2014 knapp 40.200 Anträge auf Leistungsauszahlung von den Versicherern anerkannt. Die Leistungsquote lag bei etwa 77 Prozent. Zudem ergab sich in der Branchenstatistik des GDV eine relativ kurze Bearbeitungszeit – nur 13 Tage brauchen die Versicherer im Schnitt für die Abwicklung des Leistungsantrags.





    Natürlich lässt sich jede Statistik in die gewollte Richtung "verändern" ...


    Ich drücke Deinem Bekannten dennoch die Daumen für einen positiven Ausgang.

    Ein kurzes Telefonat sollte entsprechende Antwort bringen, denn i.d.R. wird die Mitgliederverwaltung in vielen Vereinen ehrenamtlich durchgeführt.


    Und wie von @fredo47 angesprochen ist in der Satzung hinterlegt, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung erfolgen muss. Die Kündigung sollte zumindest mit Einwurfschreiben durch die Post versendet werden, hierdurch hättest Du einen Nachweis über den Versand der Kündigung.

    Ich zitiere:


    Kontoführung - Auf normalen Girokonten finden regelmäßig auch beruflich veranlasste Transaktionen (zum Beispiel die Überweisung des Arbeitslohns) statt. Deshalb sind Kontoführungsgebühren anteilig als Werbungskosten abziehbar. Hier hat sich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 16 Euro jährlich durchgesetzt. Die meisten Finanzämter berücksichtigen diesen Betrag auch bei kostenfreien Girokonten.



    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.dehttp//w…ungskosten/#ixzz4TgvaCZmK



    Kann man Depotgebühren steuerlich absetzen?


    Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer konnten Depotgebühren als Werbungskosten bis zu einer Höhe von 51 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Seit 2009 ist dies nicht mehr möglich. Seitdem werden sie als durch den Sparer-Pauschbetrag abgedeckt. Dieser stellt Kapitaleinkünfte bis einer Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Paaren steuerfrei.

    Die Konten gibt es sicherlich häufig, z.B. bei den örtlichen Sparkassen, Volksbanken aber auch Privatbanken.


    Die örtlichen Banken bieten sich für den Weltspartag an und übrigens ... warum sollte das Kind nicht zwei Konten haben, um das beste aus "beiden" Welten nutzen zu können?

    Solche Aussagen habe ich in meiner bisherigen beruflichen Laufbahn noch nie gehört ....


    In meinen bisherigen Stationen haben wir bisher immer eine Lösung gefunden, sofern die Bonität dies hergegeben hat.

    Viele der regulatorischen Anforderungen sind verrückt und kaum mehr nachvollziehbar.


    Für Deinen Fall ist das natürlich schwierig, schon mal in einer kleineren Volksbank/Genossenschaftsbank angefragt,
    die vielleicht noch nicht so tief in den WKR liegt?

    Ich möchte gerne wie folgt aus einem Artikel von Finanztip zitieren:





    Und bitte bei der Kündigung beachten, nicht nur die Zulagen auch die bereits erhaltenen Steuervorteile sind zurückzuzahlen. Hatte ich bei meiner eigenen Riester-Rente und ich hatte sehr große Probleme die Zahl (die mir hoch erschien) nachzuvollziehen, erschwerend kam hinzu das zwei Finanzämter betroffen waren.

    Sie als Erbe haben einen so genannten "Auskunftsanspruch".


    Der Erbe kann seine Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer im Wege der Stufenklage geltend machen. Er kann die Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe miteinander verbinden. Das führt zu einer umfassenden Hemmung der Verjährung aller verbundener Ansprüche. Einzelprozesse sind dann entbehrlich.


    Weitere Erläuterungen finden Sie als exemplarische Quelle hier:


    http://www.iww.de/erbbstg/arch…sprueche-des-erben-f48381

    Halten Sie uns auf dem Laufenden ....


    dennoch ist die Aussage von @muc nachvollziehbar und verständlich. Nur mal Neugierhalber gefragt:


    Wie sieht denn der Sachverhalt aus, wenn der Unterhalt komplett auf das Konto der Tochter fließt und diese selbst den Bausparer bespart.


    Dies dürfte aus meiner Sicht ja nicht zu einer Reduzierung der anerkannten Unterhaltskosten führen, oder?