Beiträge von Henning

    Der aus meiner Sicht entscheidendere Paragraph ist §2309 BGB:


    § 2309 BGB - Pflichtteilsrecht der Eltern und von entfernteren Abkömmlingen


    Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.


    Quelle: www.gesetze-im-internet.de

    Jeder der glaubt, Erbe geworden zu sein, kann einen Erbschein beantragen. Er wird vom Nachlassgericht (Amtsgericht) ausgestellt, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. In Baden-Württemberg sind ausnahmsweise die Notare zuständig.


    Somit kann der Erbschein aus meiner Sicht auch von einem Erbe alleine beantragt werden, der Erbschein hat ja noch nichts mit der Verteilung des Erbes zu tun. Das Erbe geht zuerst einmal im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§1922 BGB) auf alle Erben als so genannte Erbengemeinschaft über, erst daran anschließend steht die Erbverteilung an. Dieses stellt in der Praxis die höchste (emotionale und rationale) Hürde dar.


    Welche Unterlagen benötigt das Nachlassgericht, um einen Erbschein erteilen zu können?

    • Der Personalausweis des Antragstellers
    • die Sterbeurkunde
    • eidesstattliche Versicherung, dass keine Prozesse über das Erbrecht anhängig sind
    • eidesstattliche Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind

    Liegt ein Testament/Erbvertrag vor, werden zusätzlich folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:

    • sämtliche Testamente und Erbverträge des Erblassers (auch: Entwürfe, korrigierte Fassungen, Ungültige, etc.)
    • eidesstattliche Versicherung, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen bekannt sind

    Wenn die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, da kein Testament/Erbvertrag vorliegt, werden statt dessen folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:

    • Familienstammbuch und/oder Geburtsurkunden,
    • Heiratsurkunden,
    • Sterbeurkunden Vorverstorbener,
    • Scheidungsurkunden,
    • etc.eidesstattliche Versicherung, dass keine Verfügungen von Todes wegen bekannt sind
    • eventuell eidesstattliche Versicherung über den Güterstand, in welchem der Erblasser verheiratet war