Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 07.01.2020 (Aktenzeichen: 2 O 315/19) wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Pkw-Finanzierungsvertrages dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Das Landgericht Ravensburg stellte dem Europäischen Gerichtshof 5 Fragen:
1.
Einerseits möchte das Landgericht Ravensburg wissen, ob der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl oder zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz
durch einen Zuschlag als absolute Zahl anzugeben ist.
2.
Darüber hinaus soll der EuGH erläutern, ob der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret im Darlehensvertragzu erläutern ist.
3.
Der EuGH soll sich dazu erklären, ob im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann.
4.
Ferner wird gefragt, ob auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht
des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten
Darlehensverträgen?
5.
Schließlich soll der EuGH Stellung nehmen, ob bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist.