Beiträge von J.Seeber

    Hallo Anika,


    das Problem wurde kürzlich vom BGH (XI ZR 573/15) behandelt. Es kommt darauf an, ob die Bank KapEST bereits abgeführt hat. Wenn nicht, darf sie diese nicht abziehen. Wenn sie schon abgeführt hat, was sie darf, wenn nicht eindeutig erkennbar war, dass keine Verpflichtung zur Abführung an das FA bestand. Dann muss man sich - auf der Basis des Zinsbescheinigung der Bank - mit dem FA im Zusammenhang mit der EinkST-Erklärung auseinandersetzen. Das sollte i.d.R. erfolgreich sein, da die Zahlung der Bank nach Darlehenswiderruf keinen Kapitalertrag enthält, jedenfalls nicht in Höhe der Gesamtzahlung. Im Regelfall ist der Nutzungsersatzanspruch der Bank sogar höher als derjenige des Darlehensnehmers, sodass der Kapitalertrag gleich Null bzw. negativ ist.


    Freundliche Grüße aus Frankfurt


    J. Seeber