Beiträge von AchimWilms

    In der entsprechenden Gesetztgebung 35a,2S.2EStG hinsichtlicher der steuerlichen Behandlung der Kosten für Handwerker heißt es:


    (3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.


    (4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.


    (5) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

    Also zunächst glaube ich das die nicht vorhandene deutsche Staatsbürgerschaft ein Problem sein könnte. Ich lese oft das dies bei vielen Banken und Kreditgebern als einer der Grundvoraussetzungen gilt (neben einem festen Einkommen, Volljährigkeit sowie deiner guten Bonität). Zudem meine Frage: Hast du bei den Anfragen lediglich "Konditionsanfragen" gestellt oder unverbindliche "Kreditanfragen"? Denn auch hier besteht ein großer und wichtiger Unterschied. Bei einer Konditionsanfrage werden deine Daten nicht an die Schufa übermittelt. Bei einer Kreditanfrage schon. Und wenn du binnen kürzester Zeit gleich mehrere Anfragen getätigt hast wie von dir beschrieben, dann wirkt sich das negativ auf deine Schufa Daten aus.


    Zudem hättest du vorab abwarten sollen, bis du deine aktuelle Schufa-Auskunft erhalten hast. Denn wenn dein Score nicht hoch genug ist, werden dich die meisten Banken von vornherein ablehnen. Unabhängig davon ob du in einem festen Arbeitsverhältnis bist oder nicht. Wenn deine Daten in der Schufa eher schlecht ausfallen, solltest du zunächst versuchen deine Schufa Score zu verbessern. Tipps und Infos findest du hier. Alternativ bietet sich für dich auch die Möglichkeit an, dass du statt eines Bankkredits einen Kredit von Privat aufnimmst. Plattformen wie smava, auxmoney oder vaidoo bieten da entsprechende Möglichkeiten. Der Vorteil dabei ist, dass hier nicht die strengen Vergaberichtlinien wie bei Banken gelten.

    Habe das so in der Art und Weise auch noch nie gehört. Kann mich nur dem rat meines Vorgängers anschließen und empfehlen mit der Bank zu sprechen. Die sollten sich ja da bestens auskennen und dir einen bestmöglichen Rat sowie eine entsprechende Vorgehensweise empfehlen können.