Beiträge von Einstumworben Heutepfui

    Eventuell eine gute Ausgangsbasis mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsbeistandes zumindest einen akzeptablen Kompromiss zu erreichen.

    Ja. Nur wird ein Spezialanwalt bei dem geringen Streitwert nicht leicht zu motivieren sein. Ich überlege noch, ob es in diesem Fall ratsam ist, erstmal selbst beim Amtsgericht Klage einzureichen.
    Was meinst du?

    Hallo ErikaSteiger,


    Danke, dass du deine Sache hier veröffentlichst. Viele lassen sich mit den zitierten Urteilen abspeisen.

    Der Einzelfall zählt. Wenn du lediglich im Kleingedruckten auf die Notwendigkeit des Darlehnsverzichtes hingewiesen wurdest, reicht das nicht. Sie können dir nicht einfach den Bonus absprechen. Als die Quelle-Bausparkasse den Tarif anbot, gab es auf dem Markt weitaus lukrativere Geldanlagen. Nur durch die Bonus-Zusage wurde das Ganze attraktiv.


    Übrigens ist BSQ keine Bausparkasse. Die Aufsichtsbehörde hat sich reinlegen lassen. Ein paar Wochen nach Genehmigung der Zulassung wurde das Neugeschäft eingestellt. Von der Bafin wurde erst nachträglich zugestimmt. Da hat irgendeiner Dreck am Stecken.


    Mach deutlich, dass du Finanzwende, die Verbraucherberatung und die Schlichtungsstelle einschalten wirst. Und tu das umgehend, wenn sie nicht spätestens nach 14 Tagen einlenken. Die wollen ganz schnell die paar noch verbliebenen Verträge abwickeln, um sich dann selbst aufzulösen. Das muss verhindert werden.


    Nur Mut!

    Verzinsung + Bonus läuft ganz normal bis zum 15.6.2022. In den neuen AGB ist noch ein Schlussbonus geregelt §3 Nr. 4, nicht zu verwechseln mit dem bekannten Bonus. Anhand des Regelsparbeitrags wird das Datum der Vollbesparung ermittelt und das sei der frühestmögliche Kündigungstermin durch die BSQ. Bis zu diesem Datum bekommst du den Schlussbonus. Bei mir bis 15.6.2022 Standard Berechnung und ab 16.6. - 31.7. Schlussbonus.

    Das hört sich doch erstmal gut an. Aber sicherheitshalber die Verbraucherberatung oder einen Fachanwalt mit hineinnehmen. Bei dieser Einrichtung musst du alles gefasst sein.

    Ich stimme dir voll darin zu, dass die BSQ unberechenbar ist. Aber das hat Kalkül. Und wenn sich einzelne Kunden ohne Not ihrer Rechter entledigen, schwächt das alle anderen und stärkt die Branche.

    Mir ist kein höchstricherliches Urteil bekannt, wo Bausparkassen damit durchgekommen sind, Bausparern die eigene Kündigung aufzudrängen ...
    Und nach wie vor ist doch offen, ob die Frist erst mit dem Fälligwerden der Bonuszinsen beginnt. Oder?
    Bei BSQ kommt übrigens noch hinzu, dass es sich nicht um keine Bausparkasse im üblichen Sinne handelt.

    NEIN - von wem auch? ...oder verstehe ich hier was falsch?

    BSQ wird mich ja wohl nicht auffordern, selbst zu kündigen - oder meinst du hier von Mitgliedern des Forums?


    WARUM das dann aber selbst tun??
    Nur wer von der BSQ Bausparkasse eine Vertragskündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (mindestens zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten) oder gemäß § 488 Abs. 3 BGB (wegen Vollansparung der Bausparsumme mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten) erhält, sollte den Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen schriftlich erklären.


    Im Falle einer Vollansparung der Bausparsumme sollte der Bausparer zusätzlich selbst nach § 15 kündigen, was bis zum mitgeteilten Kündigungstermin möglich ist.

    Aber ich glaube mich zur erinnern, dass irgendwann mal die Rede davon war, dass in einem solchen Fall die Abschlussgebühr nicht zurückgezahlt wird oder wurde, weil der Vertrag ja aufgrund einer Sondervereinbarung beendet wird und somit die Bedingungen für eine Rückzahlung der Abschlussgebühr nicht vorliegen würden. Allerdings weiß ich gar nicht, ob der Q12 überhaupt eine Rückzahlungsoption vorsieht.

    Eine Option zur Rückzahlung ist mir bei den Quelle/BSQ-Verträgen nicht bekannt
    Und die Entscheidungen unseres lieben Bundesgerichtshofs enttäuschen doch auch hier nachhaltig: https://www.verbraucherzentral…m-bundesgerichtshof-10769

    Einstumworben Heutepfui : Kulla75 schreibt, dass er das Geld jetzt brauchen könnte und wäre auch die Unsicherheit los, ob BSQ am Ende wirklich in der gehofften Höhe leisten will und noch kann.


    Hm, es kommt auf die Höhe an. Aber heutzutage bekommst du geld schon mit Minuszinsen. Und du kannst den Vertrag immer als Sicherheit angeben.


    Und warum meinst du, dass BSQ nicht leisten könnte?
    Die gehört doch dem Verband. Bevor der dicht macht, müssten erstmal alle anderen Bausparkassen Pleite gehen. Auch wenn das vielleicht wünschenswert wäre, müsste dafür doch noch einiges passieren.

    Hallo Kulla75,


    gut, dass du hier nachfragst.

    Das hört sich erstmal so an, also ob sie dir wirklich auch die Bonuszinsen mit auszahlen wollen. Wenn du diese Variante bei Vertragsabschluss gewählt hast und dies dir auch bestätigt wurde, müsste es eigentlich klappen.

    Aber bei denen kannst du nicht sicher sein. Die sind einfach nur dafür da, schwierige rechtliche Fragen für die anderen echten Bausparkassen auszutesten und wo immer möglich, die Kunden aufs Kreuz zu legen.

    Sicherheit kannst du nur bekommen, wenn du einen Anwalt beauftragst, oder aber genau nachfragst - und es dir schwarz auf weiss geben lässt.


    Warum willst du aber eigentlich auf die von dir errrechneten 400 Euro verzichten?


    Und wieso meinst du, dass die aufgrund der Rechtsprechung bisher keinen Kündigungsversuch unternommen haben?

    Ja, das macht Sinn.


    Und selbst erstmal negative Urteile können dem Verbraucherinteresse dienen. Man muss vielleicht nur einen langen Atem haben. Auch wenn mir "Frechheit" ein viel zu feines Prädikat zu sein scheint - sie kommt irgendwann zu Fall, besonders bei einem solch offenkundig kundenfeindlichen Gebaren. Die Leute sind ja nicht doof. Und wer sich einmal die Finger an einem diesem sauberen Finanzprodukte dreckig gemacht hat, wird sie nicht wieder anfassen wollen. Deshalb versuchen die ja auch, ihre schmutzige Wäsche nicht heraushängen zu lassen.


    Mit einer deratigen Streitsumme reicht es jedenfalls bis vor den BGH.

    Hallo schwabenzorro,
    hast Du schon daran gedacht, eine Beschwerde bei der Bafin einzureichen? Die haben zwar das Maleur "BSQ" mit zu verantworten und konnten sich bisher auf ihrer Unantastbarkeit ausruhen. Inzwischen hat sich aber auch deren Blatt sehr gewendet, sodass Grund zur Hoffnung besteht, dass sie eine Antrag von Dir mit etwas mehr Nachdruck behandeln werden.
    Sich an die Schlichtungstelle des Verbands zu wenden, ist nicht ratsam, es sei denn, Du wolltest den Bock zum Gärtner machen.
    Wie hoch ist denn "die Steitsumme"; um welchen Betrag geht es?


    Die ziehen sich besser weiter dick an..
    Immerhin gibt es viele Leute, die das nicht schlucken und es mit BSQ aufnehmen - und auch mit anderen Bausparkassen, die jetzt gern auf den so fiesfein vorbereiteten Zug aufspringen.
    Hierzu ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Der BGH wird nicht drumherum kommen, sich mit diesem faulen Ei zu beschäfigen, dass den Verbrauchern da zugemutet werden soll.

    Hallo schwabenzorro,
    leider wird keine noch so wohlmeinende Strategie helfen, wenn sie nicht berücksichtigst, dass man es hier mit einer Art Monster zu tun hat.
    Der BSQ geht es nicht darum, dem Kunden zu entsprechen. Sie wollen - und sollen - das Bestmögliche für den Verband herausholen, das heißt: für die anderen Bausparkassen, die es sich nicht leisten können, dermaßen aggresssiv vorzugehen. Deshalb hat man sie kreiiert. Sonst hätte die insolvente Quelle-Bausparkasse ja jedes andere Institut übernehmen können, die Verträge wären da weitergeführt worden, und alles wäre dann wohl auch im Interesse der Kunden gelaufen (man hätte zum Beispiel die Bausparsumme aufstocken oder meinetwegen auch in anderen Vertrag wechseln können).
    Aber darum ging es eben nicht. Die Bausparkassen wollten sich von kosteninsiven Verträgen trennen; das ging aber nicht ohne Gewalt. Und die wird nun von der BSQ ausgeführt, bis zum bitteren Ende, das heißt bis sie keinen "Kunden" mehr hat - und das zum Schaden ihrer und aller anderen Bausparer.


    @Einstumworben Heutepfui du hast nicht zufällig das Urteil?

    Ja, pdf.
    Als PN? Wie muss ich da vorgehen?

    Sehe ich das richtig, dass es nur um Fälle geht in denen die 10-Jahresfrist nach Zuteilung erreicht war und deshalb gekündigt wurde UND der Bausparer keinen förmlichen Verzicht erklärt hat?


    Wenn ja, hätte das Urteil ja nur Auswirkung auf bereits gekündigte Verträge bei denen dann keine Bonuszinsen ausbezahlt wurden und keine weiteren negativen Auswirkungen für alle noch laufenden Bausparverträge, man muss nur die 10 Jahres-Frist und die Vollbesparung noch besser im Blick haben als bisher.

    Hallo Schwabenzorro,


    ja, die 10-Jahresfrist war erreicht. Die Urteilsbegründung nimmt darauf Bezug: "Die Parteien streiten darum, ob der Kläger aus einem Bausparvertrag die Zahlung sogenannter Bonuszinsen und die Rückzahlung der Abschlussgebühr beanspruchen kann.
    Die Parteien schlossen im Juli 2003 den Bausparvertrag Nummer ... Tarif Q8 mit Bonuszins über eine Bausparsumme in Höhe von 80.000,00 €. .... Der Kläger bezahlte eine Abschlussgebühr von 800,00 €. Die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgte am 31.03.2007. Mit Schreiben vom 07.03.2017 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag gemäß 8 489 Abs. 1 S. 2 BGB zum 30.09.2007 (Anlage KSR 3). Mit Schreiben vom 02.10.2017 (Anlage KSR 5) rechnete die Beklagte das Bausparkonto ohne Berücksichtigung der Bonuszinsen und der Abschlussgebühr gegenüber dem Kläger ab."
    Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Nicht geklärt wurde, die vom BGH in seinem Urteil vom Februar 2017 eher nebenbei nebenbei erwähnte Ausnahme zu Verträgen mit Zins- oder Treuebonus (Verträge, in denen der Bausparer eine gewisse Zeit auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichten konnte und dafür einen Zinsbonus erhielt). Bei diesen Verträgen ist erst mit Erlangen des Bonus der Zweck des Vertrages erreicht, und das Darlehen erst zu diesem Zeitpunkt vollständig empfangen (BGH, Urteil vom 29. Februar 2017, Az. XI ZR 272/16, RdNr. 84).
    Für alle noch laufenden Verträge spielt das auch eine Rolle.

    @Christoph_79
    Die LBS hat doch auch später noch damit geworben, dass es um eine Geldanlage geht
    https://www.test.de/Bausparen-…-wie-nie-1133233-1133303/
    https://www.test.de/Bausparen-…-Praemie-1140015-1139920/
    https://www.test.de/Bausparen-Suesse-Gaben-1067150-2067150/


    Hast Du vielleicht selbst noch entsprechende Unterlagen, aus denen das hervorgeht?


    Eventuell mal Googeln.


    Und spielt vielleicht auch dfies hier bei Dir eine Rolle?
    https://www.test.de/Bausparfin…-Fassade-1105536-2105536/

    @Christoph_79


    Wann sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Bonusanspruches entstanden?


    Laut Schlichtern der privaten Bausparkassen darf erst zehn Jahre danach gekündigt werden.


    Machen Sie das der LBS gegenüber geltend. Die sind im Sparkassen-Verbund und sollten daher eigentlich nicht an Skandalen interessiert sein.


    Hier eine vom Verbraucherschutz durchgeprüfte Formulierung:


    Bausparvertrag Nr.: [Nummer]

    Widerspruch gegen Ihre Kündigung, (Zins-)Bonus nicht erlangt


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit widerspreche ich Ihrer Kündigung meines oben genannten Bausparvertrags. Ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf meinen Vertrag nicht anwendbar. Ich verweise auf die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21.02.2017 (XI ZR 272/16).


    Mein Bausparguthaben beträgt derzeit ______ Euro und liegt unterhalb der Bausparsumme in Höhe von ______ Euro. Mein Vertrag wird vereinbarungsgemäß nach Erreichen der Zuteilungsvoraussetzungen fortgesetzt.


    Mir wurde der Bausparvertrag (auch) als Geldanlage verkauft. Ferner habe ich einen vertraglichen Anspruch auf einen (Zins-)Bonus bzw. eine Treueprämie. Der Vertragszweck war damit von vorne herein auch die Erlangung des (Zins-)Bonus bzw. der Treueprämie. Zum Vertragszweck führt der BGH in solchen Fällen aus, „dass dieser erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist“ (BGH XI ZR 272/16 Randziffer 84, BGH XI ZR 185/16 Rz 81).


    Ich erwarte von Ihnen Vertragstreue, also weiterhin die Gutschrift der vereinbarten Zinsen, sodass der Vertragszweck erreicht werden kann.
    Hiermit forderte ich Sie dazu auf, den von Ihnen gekündigten Vertrag fortzuführen.



    Ich behalte mir weitere Rechte aus meinem Vertrag vor.


    Mit freundlichen Grüßen


    Unterschrift


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