Beiträge von maierhuber

    Ich gehe davon aus, daß die "vorzeitige" Kündigung eine normale Kündigung zum Vertragsende 31.1.2019 war, der Vertrag also ein Jahr bestanden hat und damit sogar nach der Meinung des Insolvenzverwalters der Neukundenbonus anerkannt wird. Ob dieser Neukundenbonus gleich mit der Forderung aus Verbrauch verrechnet werden kann oder gesondert als Forderungen gegen die BEV bzw. den IVerw. geltend zu machen ist, ist auch Gegenstand der Musterfeststellungsklage. (s.o. mein Beitrag vom 15.3.20). An Ihrer Stelle würde ich mich der Musterfeststellungsklage anschließen, dies dem IV mitteilen übers Portal und nur den Betrag zahlen, der nach Abzug des Neukundenbonus übrigbleibt.

    Das ist genau das, womit der Insolvenzverwalter kalkuliert: Wegen ein paar Euros wollen die Leute keinen Ärger und zahlen, auch wenn sie selbst der Auffassung sind, das sei nicht gerecht. Er schreibt dann frech, nur 2 Prozent Unbelehrbare würden sich seinen Endabrechnungen widersetzen. Zahlen 98 % das Geforderte, kommen Millionen zusammen. Zum Glück haben sich bisher rund 3000 Leute der Musterfeststellungsklage https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/202001/KlagRE_1_2020_node.html;jsessionid=57F302DA2DD0D4FB4D5129C4245D7A41.1_cid394bclid=IwAR3Ij4aGcsG7shpuCfC_REZCZRoBCI6xHbLLeGKhjT7DTeMmOkXIfgUKMho (ist kostenfrei) angeschlossen, bei der geklärt wird, ob der Neukundenbonus auch bei vom Kunden nicht verursachter Nichterreichung eines Jahresbezugs bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist. Ob also der Gedanke von Achim Weiss "gerichtsfest" ist, wird genau dort geklärt. Statt einfach zu zahlen wäre es besser, sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.

    An Achim Weiss: Bitte etwas genauer lesen!
    markee hat klar und deutlich geschrieben, daß er nun rund ein Jahr nach Beendigung der Belieferung seine Schlußrechnung erhalten hat. Tausende andere warten immer noch drauf, angeblich sollen bis Juni alle Rechnungen draußen sein. Der Sofortbonus wurde ihm zugebilligt.Damit hat er unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben. Der böse InsVerw. möchte aber trotzdem die 70 € aus der rückgeholten Lastschrift haben, die markee zahlen soll, die 70 € solle er dann als Forderung anmelden, wofür er aller Voraussicht nach keinen Pfennig bekommen wird, denn nicht einmal alle Massegläubiger werden befriedigt werden können. Für die Insolvenzgläubiger bleibt sicher nichts übrig. Der IV hätte weitere 70 € reingeholt, sein Honorar würde weiter steigen.
    Interessant wäre, ob markee den Neukundenbonus angerechnet bekommen hat - siehe die Verbraucherschutzklage beim OLG München (bisher rund 3000 Leute, die sich der Klage angeschlossen haben).
    Ein kurzes Schreiben an den IV genügt, wenn markee - zu Recht - die 70 € nicht zahlen will.

    In den entsprechenden Foren bei facebook wird geraten, sich bezüglich der Rücklastschrift darauf zu berufen, es habe kein gültiges SEPA-Mandat bestanden und deshalb sei die Rücklastschrift zurecht erfolgt. Meines Wissens wurde bei Abschluß des Vertrags über ein Vergleichsportal eine Einzugsermächtigung lediglich elektronisch und ohne eine physische Unterschrift erteilt. Die SEPA-Vorschriften verlangen aber wohl eine richtige Unterschrift. Schreiben Sie das dem Insolvenzverwalter in https://bev-inso.de/

    Ich habe heute meine Schlussrechnung bekommen. Mein Vertrag lief 1 Jahr + 10 Monate. Nach dem ersten Jahr war die Rechnung wegen Mehrverbrauchs zu niedrig (Zählerstand wurde nur geschätzt, obwohl ich Messwerte einreichte). Die jetzige Abrechnung ist bzgl. des Gesamtverbrauchs korrekt, d.h. der falsche Zwischenstand vom ersten Jahr wurde nun ausgeglichen.


    Den Neukundenbonus hatte ich in 10/2018 auf Nachfrage erhalten (danke an Finanztip!). Da er laut AGB Abs. 4.1 abhängig vom tatsächlichen Verbrauch berechnet werden sollte, müsste er wegen des Mehrverbrauchs höher ausfallen. Dies scheint in der Schlussrechnung über eine Position "Guthaben aus vorhergehenden Abrechnungen" berücksichtigt zu sein. Diese ist zwar nicht näher erläutert, und die Höhe kann ich nicht genau nachvollziehen, aber die Größenordnung stimmt.


    Ich werde also meine Nachzahlung leisten und hoffe, dass das v.a. den geschädigten Kunden zugute kommt.

    die geschädigten Kunden werden voraussichtlich überhaupt nichts bekommen. Der Insolvenzverwalter hat Masseunzulänglichkeit angezeigt, d.h. derzeit reicht es nicht einmal für die Massegläubiger; die Insolvenzgläubiger werden nach derzeitigem Stand nichts erhalten, wenn´s gut geht vielleicht in 10 Jahren (vgl. z .B. Teldafax, da gibt´s immer noch nichts) eine Quote von 0,05 %.

    Sie verwechseln die Pauschale von 10 €, die Sie zu Ihrer Forderung hinzuaddieren können, mit der Vergütung des Insolvenzverwalters: Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
    § 2 Regelsätze
    (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
    1.von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
    2.von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
    3.von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
    4.von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
    5.von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
    6.von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
    7.von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
    (2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.


    Ich gehe davon aus, daß mehr als 31 Gläubiger ihre Forderung anmelden. 100:5 = 20.

    Ein Jahr ist völlig illusorisch. Die Teldafax-Pleite läuft schon viel länger, ohne daß jemand irgendwas bekommen hat. Der Insolvenzverwalter hat Masseunzulänglichkeit angezeigt, d.h. nicht mal die Massegläubiger bekommen alles, geschweige denn die normalen Gläubiger. Falls es in 10 Jahren wider Erwarten doch noch was geben sollte, dann allenfalls Cent-Beträge. Der Insolvenzverwalter erhält für jede angemeldete Forderung 20 €. Bei 200.000 Gläubigern sind das allein schon 4 Millionen. Was soll da für die Gläubiger übrigbleiben?

    Hallo, bisher war für mich klar, daß die Kosten eines Zweitstudiums Werbungskosten sind und bei späterem Verdienst infolge Berufstätigkeit das zu versteuernde Einkommen mindern. Jetzt teilt aber das Finanzamt Landshut, Sachbearbeiterin Frau Buchner, mit:
    " Entsprechend der BFH-Entscheidung vom 03.09.2015 (AZ VI 9/15) sind mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. ...ist auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren...wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich - hier BWL Bachelor Uni .. und im Anschluss Masterstudium Uni..) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden."
    Das FA Landshut will die Kosten des Zweitstudiums also nur als Sonderausgaben anerkennen, was steuerlich nichts bringt.


    Laut Haufe soll der BFH aber entschieden haben, daß diese kindergeldfreundliche Entscheidung gerade nicht umgekehrt für die Frage Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bei Zweitstudium anzuwenden sei.


    Hat irgendjemand von irgendeinem Finanzamt einen ebensolchen Bescheid bekommen, wie ist dann reagiert worden?

    Ich war schon mehrfach bei Maingau mit Gastarifen dann, wenn ich keinen Jahresvertrag abschließen wollte, um künftig je zum Jahreswechsel abrechnen zu können. Da hat Maingau je das günstigste Angebot für Tarife mit monatlicher Kündigung offeriert. Nach einer Kündigung eines Gastarifs mit hohem Verbrauch erfolgte ein Anruf von Maingau mit einem sehr akzeptablen Treuebelohnungsangebot bei Weiterbezug von Erdgas. Solange aber die Anbieter für Wechsler hohe Boni anbieten, ist der Wechsel für den Verbraucher lukrativer. "Schlafen" darf man aber wohl bei keinem Anbieter.

    Geht es um haushaltsnahe Aufwendungen (Hausmeister, Reinigung, Kaminkehrer, Heizungswartung etc.) für Sie als Selbstbewohner?
    Dann gilt: Die Beschlußfassung über die Jahresrechnung erfolgt idR im darauf folgenden Jahr, also 2019. Damit können die Aufwendungen – vgl. überarbeitetes Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.1.2014, Gz. IV C 4 – S 2296- b/07/003:004, DOK 2014/002765 Rdnr. 27,28,44,47 u. 48 – nach Wahl der Wohnungseigentümer mit der ESt-Erklärung 2018 oder 2019 geltend gemacht werden. Gemäß FG Köln, Az. 11 K 1319/16 können auch nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler von diesen Aufwendungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung der Verwaltergesellschaft erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat.
    Sollte die Beschlußfassung erst 2020 erfolgen - Abrechnung erst Ende Dez. 19, Eigentümerversammlung dann konsequenterweise erst Anfang 2020, müßte dies entsprechend gelten.


    Normale Betriebskosten können Sie wohl eh nicht absetzen. Über die Entnahme aus den Rücklagen, die Sie absetzen können, wird, wenn der Verwalter erst Ende 19 abrechnet, auch erst 2020 entschieden werden.

    Der Wechsel statt zur BEV zu einem anderen Gasversorger zum 1.4.19 hat problemlos geklappt.
    Ich hatte auch 2 Stromverträge mit der BEV je ab 1.1.2019. Nach vielem Telefonieren und E-Mail-Schreiben haben die beiden neuen Versorger trotz ihrer vorherigen Bedenken, der Wechsel sei erst nach etwa 2 - 3 Wochen Grund-/Ersatzversorgung möglich, den Wechsel zum 30.1. im ersten Fall und zum 2.2. im zweiten Fall beantragt und vom je zuständigen Netzbetreiber bestätigt bekommen. Es war also je ein direkter Übergang ohne zwischenzeitliche Grund-/Ersatzversorgung, man muß nur wollen.

    Hat Ihre Bekannte bei check24 als Beginn den 1.4.19 angegeben? Auch ich hätte ab 1.4.19 bei der BEV Gas bezogen. Der Vertrag ist hinfällig, ich habe daher über Shoop bei eon einen Vertrag ab 1.4.19 beantragt. Ich habe dann mit dem Netzbetreiber Energienetze Bayern telefoniert. Die Dame dort meinte, für den 1.4.19 sei für diesen Gaszähler die BEV als Versorger eingetragen, deren Insolvenz sei aber bekannt, daher werde ein anderer Versorger ab 2.4.19 liefern können. Ich habe eine E-Mail an eon geschrieben, sie sollten gegenüber dem Netzbetreiber auf dem Vertragsbeginn 1.4.19 beharren. Insoweit habe ich noch keine Rückmeldung bekommen.