Top, danke Euch, insbesondere auch für den Link! Unterdessen habe ich auch aus anderer verlässlicher (aber leider nicht zitierfähiger) Quelle Unterstützung für die Position "Verlustanrechnung für Auslandsdepots ohne Verlustbescheinigung" gefunden, die Haufe und der User TaxAdvisor vertreten.
Argumentation ist immer dieselbe:
§ 20 EStG, Abs. 6, Satz 7: "Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt."
Ausländische Kapitaleinkünfte fallen zwar gem. § 43 EStG grundsätzlich auch unter die Regelungen des Kapitalertragssteuerabzuges, aber nur wenn die auszahlende Stelle ein inländisches Kreditinstitut ist (§ 44 Abs. 1 Satz 4 EStG).
D. h. für Verluste aus Kapitalvermögen, die im Ausland liegen und damit nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, gilt nur § 20 EStG, Abs. 6, Satz 2, und damit keine Anforderung an eine Verlustbescheinigung, die eine ausländische Bank auch gar nicht ausstellen darf.
Hintergrund dieser Regelung aus Satz 7 ist übrigens, dass eine Doppelanrechnung von Verlusten zuverlässig vermieden werden soll: Bank rechnet an und zieht daher weniger Kapitalertragssteuer ab und Kunde weist ohne Verlustbescheinigung nochmal die Verluste aus und zieht sie ab. Entsprechend ist auch einsichtig, dass diese Motivation bei Auslandsdepots nicht maßgeblich ist, da hier gar nicht die Gefahr eine Doppelberücksichtigung besteht, da die ausl. Bank niemals von sich aus Verluste berücksichtigen / Kapitalertragssteuer abführen wird.
Die Erfahrungsberichte zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit für "Gegenwind" zunächst hoch sein kann, aber im Laufe der Auseinandersetzung deutlich abnimmt. Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es fast amüsant, dass das dt. Steuerrecht so komplex ist, dass nicht mal Finanzbeamte, die von früh bis spät nix anderes machen, drauf klar kommen...