Beiträge von Neb

    Top, danke Euch, insbesondere auch für den Link! Unterdessen habe ich auch aus anderer verlässlicher (aber leider nicht zitierfähiger) Quelle Unterstützung für die Position "Verlustanrechnung für Auslandsdepots ohne Verlustbescheinigung" gefunden, die Haufe und der User TaxAdvisor vertreten.


    Argumentation ist immer dieselbe:


    § 20 EStG, Abs. 6, Satz 7: "Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt."


    Ausländische Kapitaleinkünfte fallen zwar gem. § 43 EStG grundsätzlich auch unter die Regelungen des Kapitalertragssteuerabzuges, aber nur wenn die auszahlende Stelle ein inländisches Kreditinstitut ist (§ 44 Abs. 1 Satz 4 EStG).


    D. h. für Verluste aus Kapitalvermögen, die im Ausland liegen und damit nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, gilt nur § 20 EStG, Abs. 6, Satz 2, und damit keine Anforderung an eine Verlustbescheinigung, die eine ausländische Bank auch gar nicht ausstellen darf.


    Hintergrund dieser Regelung aus Satz 7 ist übrigens, dass eine Doppelanrechnung von Verlusten zuverlässig vermieden werden soll: Bank rechnet an und zieht daher weniger Kapitalertragssteuer ab und Kunde weist ohne Verlustbescheinigung nochmal die Verluste aus und zieht sie ab. Entsprechend ist auch einsichtig, dass diese Motivation bei Auslandsdepots nicht maßgeblich ist, da hier gar nicht die Gefahr eine Doppelberücksichtigung besteht, da die ausl. Bank niemals von sich aus Verluste berücksichtigen / Kapitalertragssteuer abführen wird.


    Die Erfahrungsberichte zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit für "Gegenwind" zunächst hoch sein kann, aber im Laufe der Auseinandersetzung deutlich abnimmt. Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es fast amüsant, dass das dt. Steuerrecht so komplex ist, dass nicht mal Finanzbeamte, die von früh bis spät nix anderes machen, drauf klar kommen...

    Hallo zusammen,


    stehe vor derselben Frage und war auch die o. g. (leider eindeutige) Anwaltsantwort gestoßen.


    Ich bin aber auch auf eine Haufe-Antwort gestoßen, die das genaue Gegenteil schreibt:


    "Natürlich ist auch eine Verrechnung von Verlusten, die über ausländische Institute erzielt wurden, mit positiven Erträgen von inländischen Instituten möglich. In diesem Falle wären die Werte des inländischen Instituts entsprechend der Steuerbescheinigung in die Zeilen 7–17 einzutragen und die Verluste beim ausländischen Institut in die Zeilen 19–25. Eine Verlustbescheinigung wird durch ein ausländisches Institut nicht erstellt. Auf die Höhe der Erstattung hätte dies aber keine Auswirkung gehabt. Auch die "ausländischen" Verluste wären wie oben beschrieben verrechnet bzw. festgestellt worden."


    Haufe habe ich bisher als zutreffend und seriös empfunden. Wie passen beide Antworten zusammen?


    Es gibt auch noch eine weitere Quelle (Taxpertise), allerdings darf ich auch gegen Geld leider nicht auf sie zugreifen; vllt. gibts hier ja jemanden, der das darf.


    Herzlichen Dank und viele Grüße!

    Hi MichaG, danke für Deine Antwort. Dann ist alles klar, ich hatte im Titel / Überschrift meines Beitrag "Nicht-EU-Ausland" geschrieben. Ein paar Meter von der dt. Grenze entfernt kommt da nur die Schweiz in Frage, aber es ist ja unabhängig ob Schweiz oder nicht, relevant ist die Angabe aus dem Titel "Nicht-EU-Ausland".

    Danke, MichaG, allerdings verstehe ich Deine Antwort nicht ganz:


    Meine Anfrage bezieht sich eindeutig auf Nicht-EU-Ausland; könntest Du näher erklären, inwiefern mein Kenntnisstand bzgl. der Rückzahlung der Förderung veraltet ist?


    Herzlichen Dank Dir!

    Hallo zusammen,


    ich habe eine einfache Frage:


    Warum muss nach Auswanderung (von im Extremfall wenigen Metern zur dt. Grenze, d. h. wenn man es z. B. gewagt haben sollte, den Rhein ein paar Meter nach Süden zu überqueren) bei einer Riester-Rente die Förderung gesamthaft (also Zulagen und Steuervorteile; wenn es nie Zulagen gab, weil immer die Steuervorteile größer waren, dann alle Steuervorteile) zurückgezahlt werden, während bei der Rürup-Rente das Gegenteil der Fall ist?


    Herzlichen Dank und viele Grüße!

    Daher ist die Ausgangsfrage noch offen: Woran liegt es, dass ein Bestandskunde mit insofern identischen Randbedingungen (Geschlecht, Eintrittsalter, Tarif, Gesundheitszustand) nicht den exakt gleichen Beitrag zahlt wie ein entsprechender Neukunde?

    Auskunft der betroffenen Versicherung auf meine zweite Nachfrage hin (die erste Antwort war nicht inhaltlich ungenügend) sinngemäß:
    Wenn sich die Rechnungsgrundlagen seit Eintritt geändert haben (z. B. höhere Lebenserwartung), reichen die bisherigen Altersrückstellungen nicht aus und müssen daher nachgezahlt werden.

    Danke für Eure bisherigen Antworten!

    mir hat ein Berater der DKV mal erklärt, dass dort sogenannte Gruppen geschlossen werden. Es wird auf die durchschnittlichen Kosten der jeweiigen Gruppe (bezogen auf Alter, Geschlecht, Tarif etc.) geschaut und danach der Beitrag kalkuliert. Also keine persönliche Berechnung, wie ich immer dachte. Und ab einem bestimmten Alter wird dann für die Kosten ein Teil der Altersrückstellung abgezogen, die man bis dahin gebildet hat, um den Beitrag nicht ins Unermessliche steigen zu lassen.

    Die Gruppen sind die bereits erwähnten Kohorten, da eine persönliche Berechnung explizit unerwünscht bzw. sogar per Definition ausgeschlossen ist, sonst wäre es ja keine Versicherung (Solidaritätsprinzip bzgl. der Gesundheit).
    Die Alterrückstellungen werden schon ab 22 kontinuierlich abgezogen, ab 60 entfällt der gesetzliche Beitragszuschlag i. H. v. 10%.

    Aber ja, das Ganze ist sehr undurchsichtig. In den Schreiben zur Beitragserhöhungen wird darauf verwiesen, dass sie von einem unabhängigen Gutachter überprüft und genehmigt wurden. Andererseits sind die Kostenerhöhungen in der GKV auch nicht transparent.

    Der Gutachter überprüft aber vor allem die versicherungsmathematische Kalkulation und nicht das Optimierungspotential der persönlichen Tarifsituation einzelner Versicherter. Die Kostenerhöhungen in der GKV lassen deutlich weniger Handlungsspielraum in der PKV, man kann dort im Wesentlichen Zusatzbeiträge, Kundenservice etc. vergleichen, und hat längst nicht die Vielfalt eines privatrechtlichen Vertragswerks.

    Wenn du bei der DKV schon länger Bestandskunde bist, kannst du ja spaßeshalber mal per Tarifauskunft ausrechnen lassen, was dein Tarif nun für dich als Neukunde kosten würde und vergleichen. Allerdings haben Neukunden im höheren Alter natürlich weniger Altersrückstellung gebildet, so dass spätestens im Alter ihre Beiträge höher ausfallen dürften.

    Für diesen Vergleich muss das Eintrittsalter natürlich gleich sein, sonst macht er, wie Du schreibst, keinen Sinn. Diesen "Spaß" habe ich mir mal gegönnt (geht einfach über z. B. check24.de oder die Homepage der jeweiligen PKV) und bin dort eben auf Unterschiede gestoßen, konkret bei der Pflegepflichtversicherung, deren Beitragskalkulation aber den gleichen Prinzipien folgt.


    Daher ist die Ausgangsfrage noch offen: Woran liegt es, dass ein Bestandskunde mit insofern identischen Randbedingungen (Geschlecht, Eintrittsalter, Tarif, Gesundheitszustand) nicht den exakt gleichen Beitrag zahlt wie ein entsprechender Neukunde?

    Hallo zusammen,


    im Versicherungslexikon z. B. der DKV (https://www.dkv.com/produkte-v…xikon.html?lex=A#lex13739) steht: „Der Beitrag richtet sich in der PKV nach dem Geschlecht, dem Eintrittsalter, dem gewählten Tarif und dem Gesundheitszustand.“ (Geschlecht natürlich nur in den alten Bisex-Tarif.) Soweit verstanden.


    Heißt das im Umkehrschluss, dass ein Bestandskunde mit insofern identischen Randbedingungen (Geschlecht, Eintrittsalter, Tarif, Gesundheitszustand) den exakt gleichen Beitrag zahlt wie ein entsprechender Neukunde?


    Herzlichen Dank für Eure Hilfe!

    Hier sieht man übrigens, dass die Absicherung rund 0,3% p.a. zusätzliche Kosten beschert.


    Im 5-Jahres-Vergleich sieht man den Vorteil seit 2015 der nicht-gehedgten Variante, das konvergiert gerade.


    comdirect.de/inf/etfs/detail/c…electedBenchmarks=true&e&

    Wegen genau dieser Stelle krame ich den alten Thread nochmal raus:


    Wenn man sich aktuell den von Dir verlinkten Vergleich USD vs. EUR hedged anschaut, sieht man, dass in den letzten 5 Jahren die USD-Variante im Maximum ca. 150% und die EUR-hedged-Variante ca. 140% "gemacht" hat. Das wären pro Jahr 2% Performance-Unterschied und damit fast ein Faktor 10 mehr als die erwähnten 0,3%.


    Zwei Fragen:
    1. Mache ich hier einen Denkfehler oder sind die systematischen Performance-Unterschiede und damit die Kosten des Hedings derart zeitveränderlich, dass am 09.08.2017 ein derart anderes Bild entsteht als am 23.03.2020?
    2. Im Link ist die USD-Variante in USD aufgetragen, vermute ich. Kann man sich irgendwo auch die USD-Variante in EUR auftragen lassen und dann direkt mit EUR hedged vergleichen? Am Ende wäre das ja der Vergleich...

    Hallo zusammen,


    angenommen, man hat einen ausländischen Roboadvisor mit der (teilweisen) Vermögensverwaltung "beauftragt", der aber, wie es offenbar gar nicht so selten ist, die Steuerunterlagen nur für das dortige Steuersystem aufbereitet.


    Das verwaltete Vermögen ist breit diversifiziert (Aktien, Anleihen, Immobilienwerte, Rohstoffe) und der Roboadvisor betreibt ca. 40-mal im Jahr Rebalancing.


    In meiner Vorstellung wird die dt. Steuererklärung ein ziemlicher Albtraum bis praktisch unmöglich, und seitens Finanzamt kann die Steuerschuld kaum völlig korrekt kalkuliert werden.


    Liege ich Eurer Einschätzung nach mit dieser Vorstellung falsch und gibt es eine einfache Lösung - innerhalb des genannten Rahmens?



    Herzlichen Dank!



    Viele Grüße, Neb

    Hallo zusammen,


    folgende Konstellation:
    - Vater, Mutter, Kind sind in einem (!) Vertrag bei einer PKV, auf den Vater lautend.
    - Vater und Mutter sind erwerbstätig (zufällig bei demselben AG), jeweils über JAEG.
    - AG zahlt den Anteil der Mutter für ihr eigenes Arbeitsverhältnis (Vertrag lautet auf Vater, steht auch so auf der AG-Bescheinigung der PKV).
    - AG-Anteil von Vater und Mutter sind fast "ausgeschöpft" durch ihre eigene PKV, es schafft also keiner von beiden, das Kind noch komplett bei sich "unterzubringen".
    - In Summe, d. h. mit Kind, liegen die PKV-Kosten mehr als das doppelte über dem maximal möglichen AG-Anteil von beiden zusammen.


    Ist es nun möglich und erlaubt, dass beide das Kind angeben und somit jeweils den max. möglichen AG-Anteil erhalten?


    (Rein logisch betrachtet: Die Eltern würden dadurch ja nicht "zuviel" AG-Anteil erhalten, weil die Gesamtkosten immer noch mehr als Doppelte des max. möglichen AG-Anteils von beiden betragen. Sie hätten einfach beide bestmöglich ihre AG-Anteile für ihr Kind eingesetzt, ist ja auch ihr "gemeinsames" Kind und nicht das von einem allein. Ansonsten wäre die Lösung nur, dass es für das Kind kaum AG-Anteil gibt oder dass einer seinen Verischerungsschutz senken muss, um einen spürbareren AG-Anteil fürs Kind zu erhalten.)


    Herzlichen Dank für Euren Input!

    Danke für Deinen Hinweis, der sich im Wesentlichen mit meiner Vermutung deckt.


    Deine persönliche Meinung hat mich dazu veranlasst, über den Artikel https://www.finanztip.de/sichere-banken/einlagensicherung/ hinaus noch weiterzulesen. Und ich muss sagen, ich halte den Finanztip-Artikel zur Einlagensicherung (im Unterschied zu den meisten anderen Finanztip-Artikeln, die ich kenne) für gefährlich, weil er nach meinem Sprachverständnis extrem missverständlich bis sachlich falsch ist. Ich zitiere:



    "Die einzelnen Staaten müssen demnach auch in Zukunft als letzter Rettungsanker herhalten und für die Einlagen von Sparern garantieren."


    Dieses "müssen" ist kein müssen, sondern mehr ein "müssten", "sollten", "könnten", denn wie alle weiteren Quellen zu dem Thema eindeutig belegen (übrigens auch der von Dir verlinkte Artikel zu sicheren Banken, der auch noch vom selben Autor stammt), verhält es sich exakt, wie Du sagst: Einen gesetzlichen Zwang, der allein die Verwendung des Wortes "müssen" in diesem Zusammenhang rechtfertigt, gibt es aktuell nicht.


    Und man kann sich fragen, warum es, über 11 Jahre nach dem Versprechen, dem eine gewisse Relevanz für den weiteren Verlauf der Geschichte zugesprochen wurde, noch kein entsprechendes Gesetz gibt, obwohl immer mal wieder Fragen auftauchten, ob diese "Garantie" noch gilt, die natürlich von der Bundesregierung fleißig bejaht wurden. Mir scheint, die Legislative möchte kein solches Gesetz verabschieden, und damit dürfte auch klar sein, wie weit es mit dieser "Garantie" her ist.


    Ich habe den Hinweis auf dieses Posting auch an die Redaktion geschickt, vllt. ändern sie das müssen ab und ergänzen den Satz, den sie im Artikel zur sicheren Bank stehen haben: "Deshalb ist es wahrscheinlich, dass die einzelnen Staaten einspringen müssen, auch wenn dazu kein rechtlicher Zwang besteht."

    Da hier der Bereich "Mitglieder helfen Mitglieder" ist, wird Finanztip sich wahrschienlich nicht melden.


    Mittlerweile habe ich folgende Theorie: Da Finanztip sowohl eine gute Einlagensicherung wie auch eine hohe Bonität der Bank verlangt, und die Akbank mutmaßlich an Letzterem scheitert, gibt es keine Empfehlung von Finanztip.


    Ich werde in einem anderen Bereich des Forums einmal versuchen in Erfahrung zu bringen, ob es ein realistisches Szenario gibt, in dem die deutsche Einlagensicherung versagt, aber eine deutsche Bank mit guter Bonität noch lebt...

    Schade, dass es noch keine Antworten gibt, denn exakt die gleiche Frage treibt mich auch um, und im Festgeldvergleich von Finanztip taucht Akbank immer noch nicht auf, obwohl sie deutlich bessere Konditionen bietet.


    Ergänzung: Stiftung Warentest empfiehlt diese Anlage und ordnet sie der dt. Einlagensicherung zu, die gem. Finanztip zu den sichersten der Welt gehört (bis EUR 100k).


    Es wäre super, wenn Finanztip kurz diesen Widerspruch auflösen könnte?! Herzlichen Dank schon im Voraus.

    Hallo zusammen,


    unter https://www.finanztip.de/elterngeld/ kann man lesen, dass es für die verheiratete Mutter in vielen Fällen sinnvoll sein kann, hinreichend früh in die Steuerklasse III zu wechseln, um einen höheren Nettolohn in den relevanten Monaten zu erzielen.


    Meine Frage bezieht sich im Unterschied zum zitierten Artikel nicht auf das Elterngeld, sondern auf das Mutterschaftsgeld: Dort richtet sich die Höhe nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate gem. https://www.finanztip.de/krank…herung/mutterschaftsgeld/.


    Wie verhält es sich nun, wenn man rückwirkend die Steuerklasse (einmal im Jahr möglich) wechselt, und daraufhin für die fraglichen drei Monate die Nachzahlung des Arbeitgebers (weil er "zuviel" Steuern einbehalten hat) erhält? Zählt dann für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld der durch den rückwirkenden Steuerklassenwechsel erhöhte Nettolohn?


    Konkretes Beispiel: Steuerklasse I ab Januar, Mutterschutz ab April, rückwirkender Steuerklassenwechsel im Oktober, dadurch dann Nachzahlung des Arbeitgebers mind. für Januar bis März.


    Die Frage auf dieses Beispiel bezogen ist, ob er dann im Oktober oder November auch entsprechend die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (April bis Juli) erhöhen muss?


    Herzlichen Dank für die Auskunft!