Beiträge von TorstenH

    @Nikolaus
    Ich möchte doch aber annehmen, dass die Darlehensgebühr nicht für die Rückzahlung des Zwischenkredits anfiel, sondern für das Bauspardarlehen.


    So war es jedenfalls im Fall des AG Ludwigsburg, wo es im Tatbestand heißt:


    Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.). Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr. Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen. Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.

    Es gibt bzw. gab bei den Bausparkassen drei verschiedene Gebühren:


    1. die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag
    2. die Bearbeitungsgebühr für den Zwischenkredit
    3. die Darlehensgebühr für das Bauspardarlehen


    Gebühr (1) ist zulässig lt. BGHZ 187, 360.
    Über Gebühr (2) und Gebühr (3) ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, wobei die Instanzgerichte soweit ersichtlich Gebühr (2) eher als unzulässig, Gebühr (3) hingegen überwiegend als zulässig ansehen (anders AG Ludwigsburg).


    Auch der frühere Vorsitzende des Bankensenats beim BGH, Gerd Nobbe, sieht für Bearbeitungsgebühren eine Ausnahme von der Unzulässigkeit nur bei Förderdarlehen (also wohl nicht für Bausparkassen-Zwischenkredite), hält die Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen hingegen für zulässig, da er sie abweichend vom AG Ludwigsburg wie das (unzweifelhaft zulässige) Disagio als laufzeitabhängiges Entgelt einordnet.

    Neben dem Urteil des AG Aachen vom 06.03.2015 (121 C 244/14) sind dort aus neuerer Zeit noch genannt:


    Klausel bezüglich der Vereinbarung einer Darlehensgebühr für einen Bauspardarlehensvertrag ist AGB-rechtlich zulässig
    Urteil des AG München vom 13. März 2015 (Az. 113 C 26298/14)


    Klausel zur Erhebung der Darlehensgebühr bei Bauspardarlehensverträgen ist zulässig
    Noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG Nürnberg vom 14. November 2014 (18 C 5356/14)


    Es gibt wohl auch noch ein klageabweisendes Urteil des AG München vom 11.02.2015 (113 C 26298/14).


    Diese Entscheidung und das von Immer mit der Ruhe erwähnte Urteil des AG Koblenz vom 01.04.2015 (151 C 3747/14) werden evtl. auf der Seite des Bausparkassenverbandes auch noch aufgenommen, das im Thread mehrfach erwähnte verbraucherfreundliche Urteil des AG Ludwigsburg vom 17.04.2015 (10 C 133/15) dagegen wahrscheinlich ebensowenig, wie umgekehrt test.de in bekannter Manier nicht über die fünf Urteile zugunsten der Bausparkassen berichten wird.


    Auch nicht veröffentlichte Urteile kann jedermann unter Angabe des Aktenzeichens bei den jeweiligen Gerichten gegen Auslagenersatz anfordern. Wenn sie dann hier hochgeladen sind, werden sich bestimmt Juristen finden, die die Entscheidungen kommentieren. ;)

    Damit ist der gleiche Beitrag von ame56 vom 27.04. besser lesbar. Dort ist das Zitat von test.de dafür vollständig und mit Quellenangabe.


    Wer keine Scheu hat, sich als Kontrast zu den einseitig verbraucherfreundlichen Informationen von test.de ergänzend bei einem "Feindsender" zu informieren, schaut mal hier beim Verband der Privaten Bausparkassen vorbei.

    Der BGH hat im Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00 - zur dem der klagenden Bank zustehenden Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung (entspricht in der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung) ausgeführt:


    Als weitere Schadensposition kann die Klägerin die Kosten geltend machen, die ihr durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen. Diese Kosten lassen sich kaum exakt beziffern und können daher gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Da der Berechnungsaufwand nicht entscheidend von der Höhe der Darlehenssumme abhängt, kann als Schadensersatz nicht ein bestimmter Prozentsatz des Darlehens verlangt werden (BGHZ 136, 161, 171). Vielmehr ist ein absoluter Betrag anzusetzen (OLG Hamm WM 1998, 1811, 1812 und WM 1998, 1812, 1813; OLG Schleswig WM 1998, 861, 865).


    Es handelt sich also tatsächlich anders als in den vom BGH am 13.05. und 28.05.2014 entschiedenen Fällen rechtstechnisch nicht um ein Bearbeitungsentgelt, sondern um Schadensersatz. Dem folgt auch das OLG Ffm. Es hat nur die von der Bank durch AGB vorgenommene Pauschalierung des Schadensersatzes für die Berechnung für unwirksam gehalten, ohne damit zu sagen, dass der Kunde insoweit von der Pflicht zum Schadensersatz befreit wäre.


    Das OLG Stuttgart hat zur Höhe des hierbei anzusetzenden Betrages Stellung genommen (Rn. 83):


    Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 200 EUR bewegt sich innerhalb der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 200 bis 400 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; vgl. auch Krepold, aaO Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.


    Der Aufwand wegen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsteht der Bank im Übrigen nur, wenn der Kunde seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht wie vereinbart erfüllt, sondern z. B. gem. § 490 Abs. 2 BGB außerordentlich (!) kündigt und deshalb der Bank den ihr hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Dieser Schadensposten aufgrund der außerordentlichen Kündigung ist mit dem Vertragszins nicht abgegolten. Bei einer ordentlichen Kündigung des Darlehens gem. § 489 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB fällt hingegen keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt hier die Rechtslage zutreffend wieder (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.02.2015 - 9 U 154/14 - Rn. 83). Das o. g. Urteil des OLG Ffm betrifft nur die Zulässigkeit der Pauschalierung des in dem Berechnungsaufwand der Bank liegenden Teil ihres Vorfälligkeitsschadens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und steht dem nicht entgegen.

    Das Aktenzeichen liegt mir leider nicht vor, obwohl ich es irgendwo im Netz in einem Artikel auch mal gesehen habe.


    Ich habe nur die Info erhalten, dass die Kläger die vom Landgericht Bamberg zugelassene Revision eingelegt haben.


    Die Revision gegen das Urteil des LG Bamberg betrifft aber ohnehin einen sehr ähnlichen Sachverhalt wie die etwa vier Monate früher eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Bückeburg. Für die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob bei KfW-Durchleitungskrediten ein Erstattungsanspruch gegen die Hausbank wegen des von der KfW vorgegebenen und gegenüber der Hausbank selbst vereinnahmten Bearbeitungsentgelts und/oder der Risikoprämie besteht, wird es daher auf die später eingelegte Revision nur ankommen, wenn die zuerst eingelegte (aus Kostengründen) noch zurückgenommen werden sollte. Allenfalls wird der BGH in beiden Verfahren gleichzeitig entscheiden.

    Noch ein Nachtrag: Wer das Ombudsmannverfahren zur Hemmung der Verjährung eingeleitet hat, sollte vorsorglich spätestens sechs Monate nach der Anregung einer Entscheidungsrückstellung eine Fortsetzung des Verfahrens erbitten, wenn sich bis dahin nichts getan hat. Andernfalls droht ein Ende der Verjährungshemmung und damit eine Verjährung der Forderung.

    Hallo Mikesch,


    zuletzt haben soweit ersichtlich das Landgericht Essen mit Urteil vom 26.02.2015 - 6 O 417/14, das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 24.02.2015 - 126 C 246/14 - und das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück mit Urteil vom 23.02.2015 - 11 C 87/14 - über die Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren bei KfW-Förderdarlehen entschieden.


    Die Aussage der Bank, dass Rechtssicherheit sich nur im Rahmen einer höchstrichterlichen Klärung herbeiführen lässt, ist sicher richtig. Derzeit sind aber Entscheidungen in den beiden beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren noch nicht absehbar. Bei den üblichen zeitlichen Abläufen wird sich dies wohl bis Ende 2015 oder auch bis 2016 hinziehen.


    Der Ombudsmann wird aller Wahrscheinlichkeit nach nur dann zu Ihren Gunsten entscheiden, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des BGH zu den Bearbeitungsgebühren bei KfW-Darlehen vorliegt. Daher sollten Sie am besten antworten, die Entscheidung des Ombudsmannes solle bis zu einem einschlägigen Urteil des BGH zurückgestellt werden.


    Gruß
    Torsten

    Dann hatte ich das mit der Verhandlung im April missverstanden bzw. nicht gründlich genug gelesen. Ohne Gerichtstermin im eigenen Verfahren können natürlich auch keine dem gegnerischen Anwalt zu erstattenden Reisekosten zum Termin anfallen.


    Die Rechtsanwaltsgebühren entstehen allerdings in jedem Verfahren gesondert. Aufgeteilt würden die der Gegenseite zu erstattenden Kosten (intern) lediglich bei mehreren Klägern in einem Verfahren, wenn also z. B. Eheleute gemeinsam erfolglos auf Erstattung klagen.

    Hallo Nikolaus
    Hast Du die Gerichtskosten denn nicht schon gezahlt? Damit das Verfahren bei mir in Gang kam, musste ich doch die vorher festgelegten Gebühren bezahlen. Und Rechtsanwaltskosten hast Du doch keine, wenn ich mich recht erinnere.
    Erfährst Du denn, wessen Fälle gleichzeitig verhandelt werden sollen? Wenn ja, könntet ihr vielleicht gemeinsam in Berufung gehen, falls das Urteil wirklich so hanebüchen ist!
    Gruß nottele


    Wenn Nikolaus den Prozess verliert, muss er/sie neben den vorausbezahlten Gerichtskosten und den eigenen Auslagen auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Insofern würde eine Ersparnis bei den erstattungsfähigen Reiskosten entstehen, wenn meherer Fälle zu einem Termin verhandelt werden, denn dann wären die gesamten Reisekosten im Verhältnis der fiktiven Einzelreisekosten auf die einzelnen Mandate aufzuteilen.

    Angelegentlich der Diskussion um Bearbeitungsgebühren und Darlehensgebühren von Bausparkassen möchte ich auf einen älteren Beitrag von mir in einem anderen Thread verweisen.


    Die in der dort verlinkten Präsentation aus dem November 2013 vom Vorsitzenden Richter am BGH a. D. Gerd Nobbe vertretene Auffassung, Klauseln über Bearbeitungsgebühren für Darlehen seien unwirksam (Ausnahme: Förderdarlehen), die Darlehensgebühr (das Agio) bei Bauspardarlehen hingegen wirksam, erscheint mir persönlich überzeugend.

    Ich hatte hier schon mal was zu der Unterscheidung zwischen Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr geschrieben. Es ist also kein Widerspruch, wenn das AG München die Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen für rechtmäßig hält, das LG Nürnberg-Fürth die Bearbeitungsgebühr bei Bausparvorausdarlehen hingegen für rechtswidrig.

    Dann sind Ihnen diese Kredite nicht direkt durch die KfW gewährt worden, sondern Sie haben die Kreditverträge mit einer Geschäftsbank oder Sparkasse abgeschlossen und die Bearbeitungsgebühr im Wege des Einbehalts vom Auszahlungsbetrag (Disagio) an diese gezahlt und nicht an die KfW. Nur gegen Ihren Vertragspartner könnten Sie daher überhaupt einen Erstattungsanspruch haben.


    Wenn Sie tatsächlich wie gepostet eine Erstattungsklage gegen die KfW führen (und nicht gegen die Bank, mit der Sie die Kreditverträge geschlossen haben), ist die Klage in jedem Falle wegen des falschen Beklagten unbegründet, selbst wenn der BGH in den in meinem Beitrag vom 27. Februar erwähnten Revisionsverfahren zugunsten der Kunden entscheiden sollte.

    Ich hätte eine Frage zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr von der Kfw. Ich führe Klage gegen die KfW, die eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr ablehnt. Ist ein Grundsatzurteil des BGH zu erwarten? Und wenn,wann? Gibt es eine Sammelklage? Wäre dankbar für eine Antwort der Redaktion und von Leuten, die sich in der gleichen Lage befinden. Es wäre auch interessant zu erfahren, ob es Leute gibt, die sich für eine Sammelklage interessieren.


    Handelt es sich um um einen KfW-Studienkredit oder um welche Art von Finanzierung geht es?

    Ich habe mir mal noch die oben erwähnte Entscheidung des Landgerichts Bamberg (Urteil vom 12.12.2014 - 3 S 80/14) zuschicken lassen und hochgeladen.


    Nach dem Landgericht Itzehoe (Urteil vom 01.07.2014 - 1 S 187/13) und dem Landgericht Bückeburg (Urteil vom 11.09.2014 - 1 S 60/13) hat nun schon das dritte Berufungsgericht die Übertragung der BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit klauselmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Konsumentendarlehen auf Förderdarlehen verneint. Auch die Risikoprämie von 2 % für die Möglichkeite der jederzeitigen entgeltfreien Rückzahlung des Darlehens wurde als rechtmäßig eingestuft.


    Das Landgericht Bamberg hat wiederum wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, die meines Wissens auch eingelegt worden ist, über die aber sicher nicht früher entschieden wird, als über die bereits unter dem Aktenzeichen XI ZR 454/14 anhängige Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg.


    In Anbetracht der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen werden Banken derzeit kaum zu bewegen sein, Kreditbearbeitungsgebühren für solche Darlehen zurückzuzahlen, sodass abzuwarten bleibt, wie der BGH (sicher frühestens im Herbst 2015) über die Rechtsfrage entscheiden wird.