Der BGH hat im Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00 - zur dem der klagenden Bank zustehenden Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung (entspricht in der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung) ausgeführt:
Als weitere Schadensposition kann die Klägerin die Kosten geltend machen, die ihr durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen. Diese Kosten lassen sich kaum exakt beziffern und können daher gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Da der Berechnungsaufwand nicht entscheidend von der Höhe der Darlehenssumme abhängt, kann als Schadensersatz nicht ein bestimmter Prozentsatz des Darlehens verlangt werden (BGHZ 136, 161, 171). Vielmehr ist ein absoluter Betrag anzusetzen (OLG Hamm WM 1998, 1811, 1812 und WM 1998, 1812, 1813; OLG Schleswig WM 1998, 861, 865).
Es handelt sich also tatsächlich anders als in den vom BGH am 13.05. und 28.05.2014 entschiedenen Fällen rechtstechnisch nicht um ein Bearbeitungsentgelt, sondern um Schadensersatz. Dem folgt auch das OLG Ffm. Es hat nur die von der Bank durch AGB vorgenommene Pauschalierung des Schadensersatzes für die Berechnung für unwirksam gehalten, ohne damit zu sagen, dass der Kunde insoweit von der Pflicht zum Schadensersatz befreit wäre.
Das OLG Stuttgart hat zur Höhe des hierbei anzusetzenden Betrages Stellung genommen (Rn. 83):
Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 200 EUR bewegt sich innerhalb der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 200 bis 400 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; vgl. auch Krepold, aaO Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.
Der Aufwand wegen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsteht der Bank im Übrigen nur, wenn der Kunde seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht wie vereinbart erfüllt, sondern z. B. gem. § 490 Abs. 2 BGB außerordentlich (!) kündigt und deshalb der Bank den ihr hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Dieser Schadensposten aufgrund der außerordentlichen Kündigung ist mit dem Vertragszins nicht abgegolten. Bei einer ordentlichen Kündigung des Darlehens gem. § 489 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB fällt hingegen keine Vorfälligkeitsentschädigung an.