Nun, Sie haben 240 EUR Bearbeitungsgebühr bezahlt und 283 EUR erhalten, also offenbar 43 EUR Zinsen. Der von mir genannte Betrag von (im Kopf überschlagen) deutlich unter 50 EUR bezog sich auf den von der Bank noch nicht erfüllten Teil des Zinsanspruchs, also das, was Ihnen ergänzend noch zu zahlen wäre. Wenn Sie selbst mit dem Verzugszinsrechner ca. 80 EUR ausgerechnet haben, passt das also, da Ihnen dann noch ca. 37 EUR zustünden.
Den Neuberechnungsanspruch gibt es nicht, weil Sie die Darlehenszinsen nicht auf die Bearbeitungsgebühr zahlen, sondern statt dessen auf einen Teilbetrag des Darlehens in Höhe der Bearbeitungsgebühr. Sie haben ja die 240 EUR Bearbeitungsgebühr nicht effektiv durch Überweisung oder Einzug vom Girokonto an die Bank gezahlt, sondern nur im Wege der Verrechnung mit Ihrem Darlehensauszahlungsanspruch. Infolge der Verrechnung gilt einerseits die Bearbeitungsgebühr als gezahlt, aber andererseits auch das Darlehen als voll, d. h. in Höhe von 12.000 EUR und nicht nur in Höhe von 11.760 EUR als ausgezahlt. Einen Neuberechnungsanspruch gibt es daher nicht, weil Sie nicht ohne Rechtsgrund Zinsen auch für den verrechneten Teilbetrag von 240 EUR entrichtet haben.
Der BGH hat das auch in seinen Entscheidungen vom 28.10.2014 klargestellt. So heißt es im Urteil mit dem Az. XI ZR 17/14 bei Rn. 23:
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
Verständlich ist freilich, wenn Sie sich übervorteilt fühlen, wenn Sie selbst einen höheren Vertragszins auf den der Bearbeitungsgebühr entsprechenden Teil des Darlehens gezahlt haben, als Ihnen die Bank nun bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungsersatz herauszugeben hat. Bankbetriebswirtschaftlich ist zwar zu berücksichtigen, dass in den von Ihnen gezahlten Darlehenszinsen auch Risikokosten (wegen eines möglichen Kreditausfalls) und sächliche und personelle Verwaltungskosten der Bank enthalten sind. Allerdings hat der BGH im Falle eines zu erstattenden Disagios durchaus schon den vereinbarten Vertragszins als Schätzungsgrundlage für die Höhe der von der Bank herauszugebenden Nutzungen herangezogen. Im Urteil vom 04.04.2000 (Az. XI ZR 200/99) wird unter Ziff. II. 2 ausgeführt:
Den Klägern stand bereits im Zeitpunkt der Verrechnung des Disagiobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 20.600 DM zu, da sie nur 4% Zinsen aus 206.000 DM, nicht aber 4,9% Zinsen und 20.600 DM Zinsvorauszahlung schuldeten. Dieser Bereicherungsanspruch erstreckt sich nach § 818 Abs. 1 BGB auch auf die Nutzungen, die die Beklagte aus dem ihr durch Verrechnung zugeflossenen Betrag gezogen hat. Diese Nutzungen sind für die Zeit seit Auskehrung des Darlehens am 3. November 1992 bis zum 30. Oktober 1997 auf 4,9% und für die Folgezeit auf 5,72% p.a. festzusetzen, da sich aus den vorliegend vereinbarten Vertragszinsen eine entsprechende Schätzungsgrundlage für die Bemessung von Nutzungszinsen ergibt (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Ob ein bei Darlehensauszahlung einbehaltenes Disagio oder eine bei Darlehensauszahlung einbehaltene Bearbeitungsgebühr zu erstatten ist, macht für die Berechnung der von der Bank hieraus gezogenen Nutzungen keinen Unterschied. Dass der BGH in den Urteilen vom 28.10.2014 nur Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zugesprochen hat, liegt zunächst einmal daran, dass die Kläger in den beiden Verfahren schlicht nicht mehr beantragt haben. Gemäß dem im Revisionsverfahren entsprechend anzuwendenden § 308 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist und gilt dies insbesondere für Früchte, Zinsen und andere Nebenforderungen. Der BGH hat also am 28.10.2014 nicht entschieden, dass im Falle unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühren dem Kunden nicht mehr als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Nutzungszinsen zustehen können, da er einen höheren Zinsanspruch (wegen Dussligkeit der Verbraucheranwälte ;)) aus prozessualen Gründen nicht zusprechen durfte.
Nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann folglich aber neben dem Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses auf die gezahlte Bearbeitungsgebühr auch noch Erstattung der Vertragszinsen, die auf den mit der Bearbeitungsgebühr verrechneten Darlehensteil entfallen, denn diese wären gerade Bestandteil der von der Bank konkret gezogenen Nutzungen.