Beiträge von TorstenH

    Hallo @ThorstenH,


    aber in der Regel eher ein unübliches Verfahren, oder?


    Ist mir auf jeden Fall in meiner bisherigen beruflichen Praxis nicht über den Weg gelaufen.


    Hallo Henning,


    ich kenne die Wahrnehmung der Umsatzsteueroption gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Kunden zwar aus meiner beruflichen Praxis. Ohne dass ich Statistiken dazu hätte, scheint sie mir aber in der Tat nicht sehr gebräuchlich zu sein.


    Gruß
    Torsten

    Offenbar optiert die Bank bei der eigentlich umsatzsteuerbefreiten Finanzdienstleistung gegenüber Ihnen als Unternehmenskunden zur Umsatzsteuer. Dies betrifft dann neben dem Darlehenszins auch ein Vorfälligkeitsentgelt für die der Bank wegen einer vorzeitigen Rückzahlung entgehenden Zinsen. Näheres zu der Thematik findet sich z. B. hier.

    +++ Neuigkeiten +++


    Vom BGH haben wir Rückmeldung erhalten, dass die Revision, die unter dem Aktenzeichen XI ZR 340/14 am 24. Juli 2014 gegen das Urteil des LG Itzehoe vom 1. Juli 2014 – 1 S 187/13 – eingelegt wurde, zurückgenommen worden ist.


    Für die Revision gegen das Urteil des LG Bückeburg vom 11. September 2014, Az. 1 S 60/13 gibt es noch keinen Termin.


    Hmm, ich meine über die Rücknahme der Revision in dem Verfahren mit dem Az. XI ZR 340/14 in diesem Thread schon was gelesen zu haben - ich glaube hier. ;)


    Ich möchte aber noch auf eine kurze Entscheidungsbesprechung der Kanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner zu einem weiteren Urteil zu Bearbeitungsentgelten bei KfW-Darlehen hinweisen. Auch das Landgericht Bamberg ist wie schon zuvor die Landgerichte Itzehoe und Bückeburg der Auffassung, dass die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit klauselmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten auf die Förderdarlehen der KfW nicht übertragbar ist.

    Bis zum Beweis des Gegenteils möchte ich annehmen, dass die Santander Bank hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr gegenläufig zu der Soll-Buchung bei der Darlehenshauptschuld eine für den Kunden nicht sichtbare Haben-(Korrektur-)Buchung bei den noch an die Bank zu zahlenden Darlehenskosten vornimmt. Die während der Restdarlehenslaufzeit noch zu entrichtenden Darlehenskosten werden auf dem Kontoauszug ja nicht aufgeführt.


    Bei den herauszugebenden Nutzungen (Nutzungszinsen) kann eine Haben-Buchung gegen die durch die Auszahlung bedingte Soll-Buchung hingegen nur bei der Darlehenshauptschuld erfolgen, denn es gibt keinen entsprechenden Posten auf der Sollseite.


    Im Ergebnis zahlt der Kunde weiterhin nur den den im Darlehensvertrag ausgewiesenen Gesamtbetrag (Bruttodarlehensbetrag) an die Bank und nicht mehr.


    Natürlich ist die "Bucherei" der Santander Bank nicht korrekt, sondern einem vereinfachenden pragmatischen Ansatz geschuldet. Sie benachteiligt den Kunden aber zumindest bei planmäßiger Durchführung des Kreditvertrages nicht. Wer das Darlehen vorzeitig ablöst, muss dann allerdings noch mal genau schauen, wie die Bank die aktuelle Darlehensrestschuld errechnet.


    Das Problem resultiert letztlich daraus, dass die Santander Bank den Kunden bei noch laufendem Kredit auf deren Verlangen hin mit der vollen Bearbeitungsgebühr einen höheren Erstattungsbetrag auszahlt, als den Kunden eigentlich zusteht, weil bei den Santander-Krediten die Bearbeitungsgebühr vom Kunden nicht im Wege der Verrechnung mit einem erhöhten Kreditbetrag schon bei Auszahlung des Kredits bezahlt wird, sondern verteilt über alle Raten. Was die Bank schon im Voraus "erstattet", bevor es überhaupt gezahlt ist, will sie natürlich dann anschließend vom Kunden (wieder)haben.


    Der BGH hat zur Zahlung der Kreditbearbeitungsgebühren in seinem die Santander Bank betreffenden Urteil vom 28.10.2014 (Az. XI ZR 348/13) ausgeführt:


    (2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich wie hier in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).


    (3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.

    Vielleicht zur Klarstellung: Was sich im Beispiel nicht um 50,00 erhöht hat, ist der noch an die Bank zu zahlende Gesamtbetrag (Summe aller ausstehenden Kreditraten). Der Gesamtbetrag, nehmen wir an, es seien 1250,00, umfasst neben dem auf dem Kontoauszug genannten Kreditsaldo noch die künftigen Zinsen und sonstige Kosten.


    Die Bearbeitungsgebühr von 50,00 hat die Santander nun aus dem Kostenblock von 250,00 ausgebucht. An sich würde jetzt bei gleichbleibendem Kreditsaldo der noch an die Bank zu zahlende Gesamtbetrag auf 1200,00 sinken und müssten sich die ausstehenden Raten entsprechend reduzieren. Wenn man sich aber die Bearbeitungsgebühr auszahlen lässt, bleibt der Gesamtbetrag gleich. Der auf dem Kontoauszug ausgewiesene Kreditsaldo ist jetzt um 50,00 höher bei 1050,00, der nicht ausgewiesene Kostenblock um 50,00 geringer bei 200,00 und der an die Bank noch zu zahlende Gesamtbetrag bleibt gleich bei 1250,00.


    Im Ergebnis hat der Kunde damit 50,00 mehr als ursprünglich im Darlehensvertrag vereinbart von der Bank ausgezahlt bekommen, muss selbst aber insgesamt nur den von Beginn an vereinbarten Gesamtbetrag an die Bank zahlen, steht sich also um eben die 50,00 besser.

    Wenn, wie LT007 schreibt, zwar der Kreditsaldo durch die Sollbuchung erhöht ist, die noch zu zahlenden Raten sich aber nicht verändern, spricht das doch sehr dafür, dass der Kunde durch diese Verfahrensweise nicht belastet wird.


    Wahrscheinlich verschiebt die Santander Bank, nachdem sie auf Verlangen einen Betrag in Höhe der Bearbeitungsgebühr ausgezahlt hat, lediglich diesen Betrag buchungsmäßig von den Darlehenskosten (wo sie zu Unrecht enthalten waren) zum valutierten Darlehensbetrag. Wenn die Santander dann nicht eine unzulässige Verzinsung dieses Darlehensteilbetrages vornimmt, bleibt der über die Darlehensraten an die Bank zu zahlende Gesamtbetrag (Bruttodarlehensbetrag), also die Summe aus Nettodarlehensbetrag und den Gesamtkosten (Zinsen und etwaige sonstige Kosten) gleich. Würden Kunden von der Santander Bank bei laufenden Krediten keine Auszahlung verlangen, sondern Neuberechnung des Darlehens ohne die Bearbeitungsgebühr, würde statt dessen der valutierte Darlehensbetrag gleich bleiben und über die Korrektur der Darlehenskosten sich der über die Raten insgesamt noch an die Bank zu zahlende Betrag mindern.


    Hintergrund der ungewöhnlich erscheinenden Buchung ist, dass bei den Santanderkrediten anders als bei den meisten anderen Banken das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des kreditierten Darlehensnennbetrages war und somit nicht bei Auszahlung des entsprechend verminderten Nettodarlehensbetrages im Wege der Verrechnung gezahlt wurde, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet war.

    Nun, Sie haben 240 EUR Bearbeitungsgebühr bezahlt und 283 EUR erhalten, also offenbar 43 EUR Zinsen. Der von mir genannte Betrag von (im Kopf überschlagen) deutlich unter 50 EUR bezog sich auf den von der Bank noch nicht erfüllten Teil des Zinsanspruchs, also das, was Ihnen ergänzend noch zu zahlen wäre. Wenn Sie selbst mit dem Verzugszinsrechner ca. 80 EUR ausgerechnet haben, passt das also, da Ihnen dann noch ca. 37 EUR zustünden.


    Den Neuberechnungsanspruch gibt es nicht, weil Sie die Darlehenszinsen nicht auf die Bearbeitungsgebühr zahlen, sondern statt dessen auf einen Teilbetrag des Darlehens in Höhe der Bearbeitungsgebühr. Sie haben ja die 240 EUR Bearbeitungsgebühr nicht effektiv durch Überweisung oder Einzug vom Girokonto an die Bank gezahlt, sondern nur im Wege der Verrechnung mit Ihrem Darlehensauszahlungsanspruch. Infolge der Verrechnung gilt einerseits die Bearbeitungsgebühr als gezahlt, aber andererseits auch das Darlehen als voll, d. h. in Höhe von 12.000 EUR und nicht nur in Höhe von 11.760 EUR als ausgezahlt. Einen Neuberechnungsanspruch gibt es daher nicht, weil Sie nicht ohne Rechtsgrund Zinsen auch für den verrechneten Teilbetrag von 240 EUR entrichtet haben.


    Der BGH hat das auch in seinen Entscheidungen vom 28.10.2014 klargestellt. So heißt es im Urteil mit dem Az. XI ZR 17/14 bei Rn. 23:
    Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).


    Verständlich ist freilich, wenn Sie sich übervorteilt fühlen, wenn Sie selbst einen höheren Vertragszins auf den der Bearbeitungsgebühr entsprechenden Teil des Darlehens gezahlt haben, als Ihnen die Bank nun bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungsersatz herauszugeben hat. Bankbetriebswirtschaftlich ist zwar zu berücksichtigen, dass in den von Ihnen gezahlten Darlehenszinsen auch Risikokosten (wegen eines möglichen Kreditausfalls) und sächliche und personelle Verwaltungskosten der Bank enthalten sind. Allerdings hat der BGH im Falle eines zu erstattenden Disagios durchaus schon den vereinbarten Vertragszins als Schätzungsgrundlage für die Höhe der von der Bank herauszugebenden Nutzungen herangezogen. Im Urteil vom 04.04.2000 (Az. XI ZR 200/99) wird unter Ziff. II. 2 ausgeführt:
    Den Klägern stand bereits im Zeitpunkt der Verrechnung des Disagiobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 20.600 DM zu, da sie nur 4% Zinsen aus 206.000 DM, nicht aber 4,9% Zinsen und 20.600 DM Zinsvorauszahlung schuldeten. Dieser Bereicherungsanspruch erstreckt sich nach § 818 Abs. 1 BGB auch auf die Nutzungen, die die Beklagte aus dem ihr durch Verrechnung zugeflossenen Betrag gezogen hat. Diese Nutzungen sind für die Zeit seit Auskehrung des Darlehens am 3. November 1992 bis zum 30. Oktober 1997 auf 4,9% und für die Folgezeit auf 5,72% p.a. festzusetzen, da sich aus den vorliegend vereinbarten Vertragszinsen eine entsprechende Schätzungsgrundlage für die Bemessung von Nutzungszinsen ergibt (§ 287 Abs. 1 ZPO).


    Ob ein bei Darlehensauszahlung einbehaltenes Disagio oder eine bei Darlehensauszahlung einbehaltene Bearbeitungsgebühr zu erstatten ist, macht für die Berechnung der von der Bank hieraus gezogenen Nutzungen keinen Unterschied. Dass der BGH in den Urteilen vom 28.10.2014 nur Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zugesprochen hat, liegt zunächst einmal daran, dass die Kläger in den beiden Verfahren schlicht nicht mehr beantragt haben. Gemäß dem im Revisionsverfahren entsprechend anzuwendenden § 308 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist und gilt dies insbesondere für Früchte, Zinsen und andere Nebenforderungen. Der BGH hat also am 28.10.2014 nicht entschieden, dass im Falle unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühren dem Kunden nicht mehr als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Nutzungszinsen zustehen können, da er einen höheren Zinsanspruch (wegen Dussligkeit der Verbraucheranwälte ;)) aus prozessualen Gründen nicht zusprechen durfte.


    Nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann folglich aber neben dem Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses auf die gezahlte Bearbeitungsgebühr auch noch Erstattung der Vertragszinsen, die auf den mit der Bearbeitungsgebühr verrechneten Darlehensteil entfallen, denn diese wären gerade Bestandteil der von der Bank konkret gezogenen Nutzungen.

    Der Satz in Ihrem Schreiben "Ich fordere Sie auf mir den Nutzungsersatz in voller Höhe zu erstatten und das Darlehen bzw. den Zins- und Tilgungsplan ohne die bei Auszahlung einbehaltene Bearbeitungsgebühr neu zu berechnen, ..." ist nur hinsichtlich des Verzinsungsanspruchs schon ab Auszahlung des Darlehens berechtigt, nicht aber hinsichtlich des Neuberechnungsanspruchs.


    Aus dem Kontoauszug ergibt sich eindeutig, dass das Bearbeitungsentgelt bereits bei der Auszahlung einbehalten wurde. Daher besteht auch schon ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens Anspruch auf Herausgabe der von der Bank gezogenen Nutzungen, die - durch die Bank widerleglich - in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich vermutet werden. Ein Neuberechnungsanspruch besteht hingegen gerade nicht, wenn das Bearbeitungsentgelt im Wege der internen Verrechnung gezahlt wurde.


    Folglich hat die Sparda Bank einen Teil des Anspruchs auf Nutzungszinsen noch nicht erfüllt. Dieser wird allerdings weit weniger als die als Abgeltungsbetrag genannten 100 € betragen, sondern deutlich unter 50 € liegen. Wenn der ergänzende Zinsanspruch noch nicht verjährt ist (!), kann hier auch eine Beschwerde beim Ombudsmann helfen. Ob der zeitliche Aufwand (für alle Beteiligten) allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung steht ...

    Ich habe hier unter 1.) schon mal zu der Thematik Stellung genommen.


    Bei - wie zumeist - anfänglich im Wege der Verrechnung gezahlten Bearbeitungsgebühren besteht kein Neuberechnungsanspruch, dafür aber auch bei noch laufenden Krediten der volle Erstattungsanspruch und Anspruch auf Nutzungszinsen ab Auszahlung des Kredits.

    Ich denke, bei sachgerechter Auslegung hat die Bank schon gar kein Widerrufsrecht mehr, das sie ausüben könnte, wenn der Bank solange ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde, solange D und/oder S ein Widerrufsrecht haben.


    Denn das Widerrufsrecht des D ist durch Fristablauf erloschen und das des S durch Ausübung. Wollte man ungeachtet der Ausübung darauf abstellen, dass S wegen fehlerhafter Belehrung noch ein unbefristetes Widerrufsrecht hätte, so hätte die Bank ihrerseits auch noch ein unbefristetes Widerrufsrecht. Das wäre allerdings mitnichten im wohlverstandenen Interesse des D. Denn wenn S den unbefristeten Widerruf nicht erklärt hätte, könnte die Bank ihrerseits jederzeit während der Darlehenslaufzeit z. B. wegen gestiegener Zinsen frei den Widerruf erklären und das ausgezahlte Kapital zurückfordern. Daher wird die Vereinbarung so auszulegen sein, dass das Widerrufsrecht der Bank jedenfalls nicht länger währte als das des S (und des D) bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.


    Unabhängig davon könnte die Bank m. E. aber auch nicht auf das ihr im Vergleich zu einer Kündigung nachteilige Widerrufsrecht verwiesen werden, denn es ist eine vertraglich Hauptpflicht des D, die vereinbarte Drittsicherheit des S während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen, wofür sich D freilich des S bedienen muss. Kommt D dieser Pflicht nicht (mehr) nach, ist die Bank - nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Stellung einer adäquaten Ersatzsicherheit - zur Kündigung berechtigt und kann Schadensersatz verlangen.


    Inwieweit D deswegen Rückgriff bei S nehmen kann, richtet sich nach dem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis.

    Hallo 4legal,


    ich verstehe zunächst nicht, wieso der (Dritt-)Sicherungsgeber S überhaupt ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht haben soll. Derartiges wird soweit ersichtlich für Sicherheitenverträge im Fernabsatz (anders als für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - früher Haustürgeschäfte) von der ganz herrschenden Meinung nicht angenommen.


    Unterstellt, S habe den Sicherungsvertrag wirksam widerrufen, so könnte die Bank, wenn sie ihrerseits lediglich den vorbehaltenen Widerruf erklärt, keine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Kündigt sie hingegen den Vertrag wegen des Wegfalls der vereinbarten Sicherheit, so scheint mir die Forderung dem Grunde nach berechtigt.


    Das vertragliche Risiko, dass die vereinbarte Drittsicherheit von dem Dritten nicht gestellt wird, hat der Darlehensnehmer zu tragen. War S im Verhältnis zu D zum Widerruf der Sicherungsvereinbarung mit der Bank nicht berechtigt, muss D sich wegen der an die Bank zu zahlenden Nichtabnahmeentschädigung an S halten. War hingegen S im Verhältnis zu D berechtigt, die Sicherheit nicht mehr zu stellen, muss D den Schaden selbst tragen.


    Ich denke nicht, dass die Verletzung einer etwaigen Belehrungspflicht der Bank über das Widerrufsrecht des S drittschützende Wirkung zugunsten des D hat.


    Gruß
    Torsten

    @ebbe sand


    Es ist rechtlich nicht erforderlich, auf das Ablehnungsschreiben der BSQ zu reagieren. Wenn das Ombudsmannverfahren vor Eintritt der Verjährung eingeleitet wurde, bleibt die Verjährung für die gesamte Dauer des Verfahrens gehemmt. Das gilt auch dann, wenn der Ombudsmann das Schlichtungsverfahren gem. § 2 Abs. 2 lit. d) der Verfahrensordnung als unzulässig beurteilen sollte, weil seiner Auffassung nach der Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert.


    Neue einschlägige Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth findet man, wenn man keinen Zugang zu kostenpflichtigen juristischen Datenbanken wie juris oder beck-online hat, evtl. über die freie Entscheidungsdatenbank des Freistaats Bayern. Leider werden dort allerdings nur relativ wenige Entscheidungen eingestellt. Ansonsten hilft nur, das Internet zu durchsuchen und regelmäßig hier im Forum vorbeizuschauen. ;)


    @nottele


    Bauspardarlehen sind auch Immobilienkredite, die sich aber durch einige Besonderheiten auszeichnen. Schon für gewöhnliche Immobilienkredite treffen einige der Argumente nicht oder nur eingeschränkt zu, aus denen der BGH die Unwirksamkeit klauselmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte hergeleitet hat. Ob die übrigen Argumente ausreichen, Immobilienkredite insoweit wie die Konsumentenkredite zu bewerten, über die allein der BGH bisher laut eigener Aussage gegenüber der Presse entschieden hat, halte ich für überwiegend wahrscheinlich, ist aber nicht sicher.


    Eine wichtige Besonderheit bei Bauspardarlehen besteht darin, dass dafür keine Bearbeitungsgebühren, sondern Darlehensgebühren verlangt wurden, die auch nicht als laufzeitunabhängiges Entgelt ausgewiesen sind. Da der BGH die Aufspaltung des Preises für die Kapitalüberlassung in Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Entgelte ausdrücklich für zulässig erklärt hat, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Darlehensgebühr nicht um ein solches Entgelt statt einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr handelt. Hier gehen die Meinungen der Juristen, auch derjenigen an den Gerichten auseinander.


    Wenn bei einem Vorfinanzierungsdarlehen ebenfalls die Bezeichnung Darlehensgebühr, statt wie zumeist Bearbeitungsgebühr, Bearbeitungsentgelt, Bearbeitungsprovision etc. verwendet wurde, stellt sich die Problematik entsprechend.

    @nottele


    Mut machen ist gut, Übermut machen wäre schlecht. ;)


    Damit solcher gar nicht erst aufkommt, möchte ich auch auf gegenteilige Rechtsprechung hinweisen.


    Die Kanzlei Stenz & Rogoz in Hersbruck meldete am 23.12.2014:


    Das Amtsgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung die 2 %-igen Darlehensgebühren im sog. BaufiQuick-Vertrag der ehem. Quelle Bauspar AG, jetzt BSQ Bauspar AG, für wirksam erklärt. Einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nimmt das Amtsgericht nicht an. Das Amtsgericht meint, es handele sich vorliegend nicht um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BGH in seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR
    405/12 und Az.: XI ZR 170/13) sowie vom 28.10.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Es handele sich nicht um eine Vergütung für die Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank, sondern "entgilt die Überlassung des Darlehenskapitals, also die darlehensvertragliche Hauptleistung".


    Unsere Kanzlei ist der Meinung, dass das Amtsgericht Nürnberg die Rechtsprechung des BGH erneut zu eng auslegt. Bereits in der Vergangenheit lag das Amtsgericht falsch, als es Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren als verjährt ansah. Das Amtsgericht musste vom Landgericht Nürnberg-Fürth aufgehoben werden. Die Rechtsprechung wurde dann vom BGH aufgehoben.

    Wir empfehlen daher unseren Mandanten, ihre Ansprüche gegen die BSQ Bauspar AG weiterzuverfolgen.


    Dazu ist zu bemerken, dass man im Rahmen von Bausparverträgen durchaus zwischen der Bearbeitungsgebühr für ein Vorfinanzierungsdarlehen und der Darlehensgebühr für das Bauspardarlehen unterscheiden kann und meiner Meinung nach auch unterscheiden muss. Erstere ist sehr wahrscheinlich rechtswidrig, letztere hingegen mit dem AG Nürnberg möglicherweise doch rechtmäßig. So sieht es immerhin auch der pensionierte frühere Vorsitzende des Bankensenats des BGH, Gerd Nobbe.


    Wir werden sicher in den nächsten Monaten lesen können, wie sich das dem AG Nürnberg übergeordnete LG Nürnberg-Fürth in dieser Frage positioniert.

    @TorstenH
    also bezüglich kein Anspruch lt. BGH bei Förderdarlehen, kann ich widerlegen. Ich habe sogar das Disagio von einem KFW Förderdarlehen zurück bekommen.
    Also nichts ist unmöglich. Alles nur Auslegungssache.


    @Nikolaus


    Dass ich mit meiner Aussage widerlegt bin "Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken hingegen weist für Förderdarlehen die Beschwerden sogar als unbegründet zurück, obwohl es zu hierzu auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt." glaube ich deshalb noch nicht oder hat tatsächlich der Ombudsmann der Öffentlichen Banken, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D. Klaus Wangard, entgegen seiner sonstigen Spruchpraxis einen Schlichtungsvorschlag zur Erstattung des Disagios bei einem KfW-Kredit unterbreitet?


    Wenn nicht, würde mich allerdings interessieren, wie es sich in Ihrem Fall wirklich verhält.

    Hallo Mr.Charming,


    zu 1.) Ja das ist so. Wenn die Bearbeitungsgebühr wie in den meisten Fällen im Wege der Verrechnung mit dem Darlehensauszahlungsanspruch gezahlt worden ist und nicht erst sukzessive mit den einzelnen Raten, besteht kein Neuberechnungsanspruch (dafür aber eben sofort nach Auszahlung des Kredits ein Erstattungsanspruch in voller Höhe der Bearbeitungsgebühr, obwohl noch kein einziger Euro vom Girokonto gezahlt wurde). Die Raten enthalten in diesem Falle keine Bearbeitungsgebühr, denn diese ist ja durch die Verrechnung bereits bei Auszahlung des Kredits vollständig an die Bank geleistet worden.


    Folglich sind die Raten auch nicht neu zu berechnen. Die Raten enthalten lediglich rechnerisch einen Darlehensbetrag in gleicher Höhe wie die Bearbeitungsgebühr, der auch mit verzinst wird. Dass der Kunde damit über die gesamte Kreditlaufzeit anteilig Zinsen auch auf den Teil des Darlehens zahlt, der der verrechneten Bearbeitungsgebühr entspricht, ist die logische Folge dieser vom BGH in seinen Urteilen vom 28.10.2014 gewählten rechtlichen Konstruktion. Man hätte, wie zuvor von vielen Juristen einschließlich einiger Instanzgerichte befürwortet, auch von der Unwirksamkeit der Verrechnung ausgehen können. Dann hätte immer ein Anspruch auf Neuberechnung der Raten ohne den Gebührenanteil bestanden, andererseits ein Erstattungsanspruch während der Kreditlaufzeit auch nur insoweit, als wegen des Gebührenanteils in den Raten bereits eine Überzahlung erfolgt ist.


    zu 2.) Ob an den Kunden herausgegebene Nutzungen, die die Bank aus (fiktiv im Wege der Verrechnung) vereinnahmten Bearbeitungsgebühren gezogen hat, bei diesem der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen können, ist soweit ersichtlich bisher weder in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch durch Verlautbarungen der Steuerverwaltung geklärt. Von Steuerexperten wird die Steuerbarkeit teilweise bejaht, weshalb viele Banken vorsorglich den Steuerabzug vornehmen, um nicht ggf. von den Finanzämtern als Haftungsschuldner herangezogen zu werden.


    Wer (nach steuerlicher Beratung) den Steuerabzug für unberechtigt hält, kann entweder die Bank auf Auszahlung der Differenz in Anspruch nehmen oder später seinen Einkommensteuerbescheid anfechten, wenn ihm wegen Überschreitens des Freibetrages die abgezogene Kapitalertragsteuer nicht (vollständig) erstattet wird.


    Viele Grüße
    Torsten

    Hallo Funda,


    wenn die Wertermittlungsgebühr erstattungsfähig sein sollte, wofür vieles spricht, ist der Erstattungsanspruch sehr wahrscheinlich dennoch bereits verjährt.


    Normalerweise gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, hier also wohl 2006. Auf die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit einer Gebührenklausel der Bank kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich nicht an. Bei den Kreditbearbeitungsgebühren hat der BGH nur deshalb die dreijährige Verjährungsfrist erst Ende 2011 beginnen lassen, weil er selbst in der Vergangenheit Kreditbearbeitungsgebühren ausdrücklich für rechtmäßig erklärt hat und deshalb eine frühere Klageerhebung für Kunden unzumutbar gewesen sei. (Daneben galt allerdings die Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.)


    Wertermittlungsgebühren hat der BGH hingegen soweit ersichtlich nie ausdrücklich für zulässig erklärt, sodass insoweit der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist wohl nicht hinausgeschoben war und Ihr Erstattungsanspruch daher schon Ende 2009 verjährt sein dürfte. Wenn Sie die Bank anschreiben, wird diese sich mit Sicherheit auch auf die Verjährung berufen.


    Gruß
    Torsten

    Ich muss mich gemeinsam mit Henning gegen den Trend stellen. ;)


    Mit Datum vom 07.11.2014 ist online in den Westfälischen Nachrichten zu lesen:


    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist rechtskräftig: Wer in den vergangenen zehn Jahren einen Kredit abgeschlossen und dafür Bearbeitungsgebühren gezahlt hat, kann diese zurückverlangen. Nach Angaben des Bundesgerichtshofes von Donnerstag gilt dieses Urteil indes nicht für Immobiliendarlehen. In der schriftlichen Antwort des Gerichts auf die entsprechende Anfrage unserer Zeitung heißt es: „Diese Frage wurde vom Bundesgerichtshof nicht entschieden. Die ergangenen Entscheidungen hatten ,Kleinkredite‘ (für Autokauf und Ähnliches) zum Gegenstand.“


    ...


    Der BGH sagt also selbst, dass er noch nicht über die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Immobiliendarlehen entschieden hat. Und noch anders kann man die Darlehensgebühr für Bauspardarlehen der Bausparkassen rechtlich bewerten, die schon der Bezeichnung nach keine Bearbeitungsgebühr ist und die z. B. vom langjährigen, inzwischen pensionierten früheren Vorsitzenden des XI. Zivilsenats des BGH, Gerd Nobbe, im Anschluss an Rechtsprechung des LG Hamburg und des OLG Hamm für zulässig gehalten wird.


    Meines Wissens gibt es zudem zwar schon instanzgerichtliche Urteile, die auch bei Immobilienkrediten eine klauselmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr für unzulässig erklärt haben, hingegen noch kein (veröffentlichtes) Gerichtsurteil, in dem auch die Darlehensgebühr für Bauspardarlehen als rechtswidrig eingestuft wurde. Da lasse ich mich allerdings gern eines Besseren belehren.


    Unter diesen Umständen kann man schon froh sein, wenn der Ombudsmann der Bausparkassen lediglich ein Verfahrenshindernis für das Schlichtungsverfahren sieht, weil die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erforderlich wäre. Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken hingegen weist für Förderdarlehen die Beschwerden sogar als unbegründet zurück, obwohl es zu hierzu auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

    Sorry, habe erst nachträglich gesehen, dass die Frage in einem anderen Thread schon (richtig) beantwortet wurde.


    Alle vor 2012 gezahlten Bearbeitungsgebühren sind verjährt, aber es gereicht niemandem zum Nachteil, auch verjährte Forderungen geltend zu machen. Vor Gericht sollte man damit natürlich nicht gehen und auch eine Beschwerde beim Ombudsmann ist für verjährte Forderungen unzulässig, wenn sich die Bank wie zu erwarten auf die Verjährung beruft.