Beiträge von TorstenH

    Die Begründung Ihrer Experten finde ich allerdings widersprüchlich.


    Britta hat am 5. August geschrieben:
    "Es ist zwar richtig, dass es sich bei Förderkrediten nicht um Verbraucherkredite im Sinne des BGB handelt. Das hat allerdings für die Frage der Kreditgebühren keine Bedeutung. Der BGH hat gerade keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen. Es geht bei den Kreditgebühren gerade nicht um spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen. Selbst wenn das Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB kein Verbraucherdarlehensvertrag ist, kann eine AGB-Kontrolle dennoch erfolgen."


    Während also bei Förderdarlehen an Verbraucher ein Anspruch auf Erstattung von Kreditgebühren mit der Begründung bejaht wird, dass es nicht darauf ankomme, dass diese Darlehen vom Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen sind, weil es nicht um spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen gehe, soll umgekehrt bei Existenzgründungsdarlehen ein Erstattungsanspruch bestehen, weil diese Verbraucherdarlehen gleichgestellt sind.

    Bei den üblichen zeitlichen Abläufen beim BGH ist mit einer Entscheidung über die Nichzulassungsbeschwerde frühestens im nächsten Jahr zu rechnen.
    Das Problem dabei für den Verbraucher: Für den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde ist es anders als bei einer zugelassenen Revision unerheblich, ob das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH richtig oder falsch entschieden hat, sondern nur ob einer der Revisionszulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt. Hat das Berufungsgericht lediglich die vom BGH aufgestellten Grundsätze unrichtig auf den Einzelfall angewendet, hat die Beschwerde keinen Erfolg, obwohl der BGH in der Sache anders entscheiden würde. Dieses Risikos muss man sich bewusst sein, bevor man einen Rechtsstreit anfängt.

    Hallo ppGerman,


    die zitierten Urteile des LG Stuttgart sind soweit ersichtlich unveröffentlicht. Zumindest der wesentliche Teil der Begründung des Urteils vom 24.09.2013 (Az.. 8 O 547/13) ist aber hier im Portal unter http://www.finanztip.de/filead…LG_Stuttgart_6U182.13.pdf in dem Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Az. 6 U 182/13) nachzulesen, mit dem das landgerichtliche Urteil gegen die Bank aufgehoben und die Klage des Verbrauchers abgewiesen wurde.


    Grüße
    Torsten

    Nein, sind sie an sich nicht. Aber es gibt hierzu noch keine Rechtssprechung, daher wird es schwer hier bei den Banken durchzubekommen.


    Speziell zu Bearbeitungsentgelten der WIBank Hessen gibt es schon ein Berufungsurteil des LG Frankfurt a. M. (Az. 2-15 S 40/14). Das Gericht hält die Rechtsprechung des BGH wegen der dem Bearbeitungsentgelt zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des in der Förderzusage liegenden Verwaltungsaktes auf den entschiedenen Fall für nicht übertragbar.


    Diese Rechtsprechung dürfte sich auf andere von öffentlichen Förderbanken vergebene Förderdarlehen übertragen lassen, denn auch diesen Darlehen liegen regelmäßig öffentlich-rechtliche Vorschriften und ein diese umsetzender Verwaltungsakt zugrunde, mit dem das privatrechtliche Förderdarlehen bewilligt wird. Das AG Stuttgart hat jedenfalls kürzlich die Abweisung einer Erstattungsklage gegen die L-Bank Baden-Württemberg sehr ähnlich begründet (Az. 1 C 1279/14).



    LG Frankfurt a. M. 2-15 S 40-14.pdf

    Hallo Sylvi,


    auf test.de finden Sie zu der Thematik folgenden Hinweis von Redakteur Herrmann, der auch als Rechtsanwalt zugelassen ist:


    test.de-Redakteur_Herrmann
    schrieb am 29.10.2014 um 16:30 Uhr:
    Re: Förderdarlehen NRW.Bank
    Auf aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bewilligte Förderdarlehen ist die Rechtsprechung des BGH nicht übertragbar.


    Diese Aussage deckt sich mit aktuellen Urteilen zu abgewiesenen Erstattungsklagen gegen andere Förderbanken, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.08.2014 - 2-15 S 40/14) und die Landeskreditbank Baden-Württemberg (AG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014 - 1 C 1279/14).

    Neu berechnen muss die Santander nichts. Sie hat ja nun wie gewünscht die Kreditauszahlung um die einbehaltene Bearbeitungsgebühr aufgestockt. Die Bank kann folglich nunmehr auch die ratenweise Rückzahlung und Verzinsung des zusätzlichen Kreditbetrages in Höhe der Bearbeitungsgebühr verlangen. Die bisher in Bezug auf die Bearbeitungsgebühr angefallenen Zinsen müsste die Santander freilich erstatten.


    Um es mal plastisch zu machen: Nach der Auszahlung eines Kredites mit einer unwirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühr entsprechen die von der Bank errechneten Raten nicht dem, was der Kunde als Kreditrückzahlung zuzüglich Zinsen tatsächlich schuldet, nämlich den ausgezahlten Nettokreditbetrag. Um dies "in Ordnung" zu bringen, kann entweder der Auszahlungsbetrag an die errechneten Raten angepasst werden (d. h. die Bearbeitungsgebühr wird ausgezahlt) ODER die Raten werden an den tatsächlichen Auszahlungsbetrag angepasst (d. h. Neuberechnung des Kredits und damit Zinsersparnis). Man kann sich aber nicht den Bruttobetrag auszahlen lassen und nur den Nettobetrag mit Zinsen an die Bank zurückzahlen wollen.