Die Begründung Ihrer Experten finde ich allerdings widersprüchlich.
Britta hat am 5. August geschrieben:
"Es ist zwar richtig, dass es sich bei Förderkrediten nicht um Verbraucherkredite im Sinne des BGB handelt. Das hat allerdings für die Frage der Kreditgebühren keine Bedeutung. Der BGH hat gerade keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen. Es geht bei den Kreditgebühren gerade nicht um spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen. Selbst wenn das Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB kein Verbraucherdarlehensvertrag ist, kann eine AGB-Kontrolle dennoch erfolgen."
Während also bei Förderdarlehen an Verbraucher ein Anspruch auf Erstattung von Kreditgebühren mit der Begründung bejaht wird, dass es nicht darauf ankomme, dass diese Darlehen vom Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen sind, weil es nicht um spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen gehe, soll umgekehrt bei Existenzgründungsdarlehen ein Erstattungsanspruch bestehen, weil diese Verbraucherdarlehen gleichgestellt sind.