Beiträge von Jay

    Guten Morgen zusammen!


    Gut, dann wird meine Frau zeitnah beim Amtsgericht vorsprechen und ein Erbe ausschlagen das ihr bisher nicht angetragen worden ist (irgendwie schon komisch etwas auszuschlagen was einem nicht angetragen worden ist...).


    Und noch zur Info: meine Frau hat den Totenschein an die DRV gesendet, damit von dort nicht weiterhin Rentenbeträge überwiesen werden - ist ja eigentlich auch korrekt. Aber, der Ehrliche ist der Dumme!


    Vielen Dank an alle und einen schönen Tag!
    Jay

    Guten Tag zusammen! Und vielen Dank für die vielen Antworten! Zur Info: Meine Frau hat von ihrer Mutter (die ebenfalls in Mexiko gelebt hat - zwischenzeitlich leider auch verstorben - und schon sehr lange vom Vater getrennt und ohne Kontakt war) den Totenschein gesendet bekommen. Und meine Frau, gute Bürgerin die sie ist, hat die Kopie davon direkt der DRV gesendet. Daraufhin kamen dann die Forderungen von dort...


    Ich verstehe den SV jetzt so, dass meine Frau beim Amtsgericht / Nachlassgericht vorsprechen soll um dort das Erbe auszuschlagen?


    Ich war bisher im Glauben, dass der vorgeschriebene, gestzl. Weg jener ist, dass ein Gläubiger das Gericht einschalten muss und meine Frau danach von dort ggfls. eine Nachricht erhält. Denn tatsächlich könnte es ja sein, dass ein Testament und Erben in Mexiko oder sonstwo existieren von denen wir Nichts wissen. Dies zu klären wäre doch dann die Aufgabe des Nachlassgerichts oder?


    Also sollen wir der DRV antworten so wie von IanAnderson2 vorgeschlagen und abwarten bis ggfls. eine Mitteilung des Gerichts kommt oder sollen wir aktiv werden und beim Amtsgericht vorsprechen?


    Ganz schön kompliziert! Freundliche Grüße Jay

    Vielen Dank für die Antworten!


    Die DRV hat wörtlich geschrieben:
    " ..bitte wenden Sie sich zur Ausschlagung des Erbes ... an das Amtsgericht. Sobald Sie eine Bescheinigung über die Ausschlagung erhalten haben, senden Sie uns Diese bitte zu. Sollten wir innerhalb eines Monats keine Zwischennachricht von Ihnen erhalten haben, werden wir den Bescheid zur Rückforderung erteilen."
    Soweit die DRV.


    Vielleicht noch zur weiteren Erklärung. Die DRV hat zwei Monatsrenten noch nach dem Tod meines Schwiegervaters auf dessen Konto nach Mexiko überwiesen. Von dem dortigen Geldinstitut haben sie erfolglos versucht diese zurück zu bekommen. Jetzt soll meine Frau als angebliche Erbin diese Summe zahlen.


    Sollen wir obigen Vorschlag (vielen Dank dafür an IanAnderson2) der Antwort so übernehmen?

    Guten Morgen muc!


    Leider beschäftigt uns das Thema immer noch!


    Der Rententräger meines in Mexiko verstorbenen Schwiegervaters hat nun von meiner Frau die zu viel nach Mexiko überwiesene Rente zurück gefordert. Wir haben geantwortet, dass meine Frau keine Erbin ist und uns auch ein evtl. Erbe nicht bekannt ist. Und das bisher auch kein Nachlassgericht diesbzgl. an sie herangetreten ist.


    Der Rententräger hat meine Frau jetzt aufgefordert unverzüglich beim Amtsgericht vorzusprechen um dort das Erbe auszuschlagen und anschließend die entsprechende Bescheinigung des Amtsgerichts beim Rententräger vorzulegen.


    Ist dies rechtens? Sie haben mir weiter oben geschrieben, dass eine "prophylaktische Erbausschlagung" weder notwendig noch überhaupt möglich ist und das wir in Ruhe abwarten können bis das Nachlassgericht meiner Frau mitteilt, dass Sie Erbe geworden ist. Bisher ist niemand offiziell an uns heran getreten um den Tod meines Schwiegervaters mitzuteilen oder gar das meine Frau Erbin geworden ist.


    Wie soll meine Frau etwas ausschlagen was nicht an sie herangetragen wurde?


    Wie sollten wir uns den nun verhalten?


    Freundliche Grüße, Jay

    Hallo muc!


    Vielen Dank für Ihre immer sehr schnellen und umfassenden Antworten!
    Sie haben uns sehr geholfen.


    Freundliche Grüße und die besten Wünsche für ein schönes Wochenende!
    Jay
    (falls ich evtl. etwas zu Ihrer Kaffeekasse beitragen kann... yambolo@gmx.de)

    Nochmals Vielen Dank!


    Ich verstehe Ihre Antwort jetzt so, dass wir (meine Frau) nichts unternehmen müssen bevor wir nicht etwas "Offizielles" von einer Behörde erfahren. Auch auf eine evtl. Forderung und Benachrichtigung eines Gläubigers oder gar dessen Rechtsvertretung brauchen wir dann nicht zu reagieren?


    Freundlichst, Jay

    Halo muc!


    Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort!


    Ich bezweifle, dass mein Schwiegervater in Mexiko überhaupt angemeldet gewesen war. Verstorben ist er nach unserer Recherche in einem Armenkrankenhaus. Rente hat er auch nie aus Deutschland bezogen. Fraglich ist also, ob die deutschen Behörden überhaupt jemals von seinem Tod erfahren.


    Ich weiß von zumindest einer Person die ihm vor langer Zeit (viel) Geld geliehen hatte und darüber auch irgendetwas Schriftliches hat und die auch von seinem Tod erfahren hat.


    Wenn keine Behörde an uns herantritt, können wir dann beruhig abwarten ob überhaupt jemand Forderungen stellt? Und was passiert, wenn ein Gläubiger an uns herantritt, beginnt dann die Sechsmonatsfrist - quasi nachdem wir dann offiziell vom Tod erfahren haben? Oder hat die Frist bereits mit unserer jetzigen Kenntnisnahme begonnen (wovon die Gläubigerin weiß)?


    Vielen Dank und freundliche Grüße, Jay

    Guten Tag!


    Mein Schwiegervater ist vor ca. 20 Jahren nach Mexiko ausgewandert. Nachdem er dort spielsüchtig wurde und alle möglichen Leute angebettelt und teilweise auch betrogen hat, war er die letzten 5 Jahre verschollen. Meine Frau hatte seit ca. 10 Jahren auch keinerlei Kontakt mehr zu ihm. Nun haben wir erfahren, dass er (völlig verarmt) verstorben ist. Wir befürchten, dass er einige Schulden gemacht und hierfür auch diverse Schuldscheine unterschrieben hat. Meine Frau steht in der gesetzlichen Erbfolge an 1. Stelle. Meine Frage ist nun:


    - Muss sie vorsorglich das Erbe ausschlagen um nicht ggfls. mit unserem Privatvermögen hierfür zu haften?


    - Müssen danach auch unsere Kinder und alle weiteren gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen? Und wie erfahren diese von dieser Verpflichtung?


    - Was wäre denn, wenn man von dem Tod nichts erfährt und folglich auch nicht das Erbe ausschlägt - wäre man dann trotzdem automatisch der gesetzliche Erbe nach der entsprechenden Frist? Muss man also prophylaktisch regelmäßig ein mögliches Erbe ausschlagen im Fall dass mal irgendwo ein (unbekannter) Verwandter stirbt?


    - in welcher Frist müssten evtl. Gläubiger ihre Unterlagen (Schuldscheine ect,) vorlegen, bzw. wann würden diese verfallen?


    Wir würden uns sehr freuen, wenn wir auf unsere Fragen eine Antwort erhalten und bedanken uns schon einmal ganz herzlich hierfür im Vorfeld!


    Freundliche Grüße, Jay

    Hallo Franziska!


    Mittlerweile ist etwas Zeit ins Land gegangen. Der neueste Stand ist, dass ich die letzte Mahnung zur Zahlung erhalten habe.
    Nach meiner eigenen Recherche gilt bei Fernabsatzverträgen ein generelles Widerrufsrecht von 2 Wochen -
    gemäß § 312g BGB in Verbindung mit §355 (1) und (2) BGB. Einen Verzicht auf das Widerrufrecht sieht das Gesetz nicht vor.
    Die Gegenseite argumentiert nun damit dass ich mit der Bestellung der Domain die Widerrufsbelehrung zur
    Kenntnis genommen und sie mit der sofortigen Durchführung der Domainregistrierung beauftragt habe. Hiermit
    wäre mein Widerrufsrecht gem. § 356 (4) BGB erloschen.


    Im § 356 (4) steht: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert"


    D.h. für mich, dass das Widerrufsrecht erst dann erlischt, nachdem der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und ich davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass mein Widerufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt. Also erst nach vollständiger Vertragserfüllung. Oder?
    Freundliche Grüße! Jay

    Guten Tag liebe Community!


    Ich habe im Internet eine Homepage (DotCologne) erworben. Beim Kauf musste ich ein Häkchen im Feld "Ich verzichte auf mein Widerrufsrecht..." machen, sonst hätte der Kauf nicht abgeschlossen werden können. Kurze Zeit später - innerhalb der gesetzl. Widerspruchsfrist von 14 Tagen - habe ich den Kauf schriftlich widerrufen. Dies wurde mir vom Verkäufer auch bestätigt, er besteht aber auf Zahlung, da ich dieses Häkchen gemacht habe.
    Meine Frage : ist dies so statthaft oder besteht das gesetzl. Widerufsrecht nicht immer, auch wenn man beim Kauf darauf verzichtet hat - s.o.?