Beiträge von artikulator
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Hallo Altsachse, ja, du hast Recht, Altfälle betrifft Fonds, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Das ändert aber nichts an meinem Beispiel. 50.000 € steuerfreier Gewinn per 31.12.2017. (150.000 € - 100.000 €.). Dieser Gewinn ist schön, aber für das Beispiel ab 01.01.2018 irrelevant.
Ab 01.01.2018 beginnt nach dem Investmentsteuerreformgesetz steuerrechtlich ein völlig neues Spiel.
Zum 01.05.2019 trat durch den Verkauf ein Verlust von 30.000 € auf. Wert des Fonds per 01.01.2018 war 150.000 €uro, Wert beim Verkauf per 01.05.2019 120.000 €. Und genau um diesen Verlust von 30.000 € geht es bei meiner Frage. Alles über das Investmentsteuerreformgesetz im Netz nachzulesen, aber auch hier bei Finanztip.
https://www.finanztip.de/index…stmentsteuerreformgesetz/
(ab Seite 17)
Im Übrigen ist mir die Frage, wie dieser Verlust steuerrechtlich behandelt werden kann, zwischenzeitlich in einem anderen Forum im Netz weitestgehend beantwortet. worden.
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Hallo Altsachse,
dann kennst Du möglicherweise nicht das neue Investmentsteuergesetz. Altfälle (Anschaffung vor dem 01.01.2008) sind bis zum 31.12.2017 steuerfrei. Zum 31.12.2017 mußten die Banken solche Altfälle fiktiv zum Kurswert 31.12.17 verkaufen und gleichzeitig zu diesem Kurs fiktiv wieder "kaufen". Kursgewinne zum 31.12.2017 sind steuerfrei (in meinem Beispiel 50.000€). Vom 01.01.2018 bis zum 01.05.2019 ist für den Fonds ein Verlust von 30.000 € entstanden (150.000 € minus 120.000 €).
artikulator
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Hallo Altsachse,
Fonds A wurde mit 30.000 € Verlust verkauft !! Der fiktive Einstandspreis zum 01.01.2018 beträgt 150.000 €, der Verkaufspreis am 01.04.2019 120.000 €. Die Frage ist einfach, was kann man mit dem Verlust verrechnen? Der Freibetrag von 100.000 € kann nicht aufgestockt werden, da noch in voller Höhe vorhanden. In die Verlusttöpfe gehört dieser Verlust nach Aussage von Consors aber auch nicht, da Altfall. Meine Frage: Hat der Mitarbeiter von Consors Recht?
Gruß
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Bekanntermaßen können Verluste (Altfälle), die ab 01.01.2018 realisiert werden, den Freibetrag von 100.000 € wieder auffüllen, aber nicht über 100.000 €.
Beispiel: Der Freibetrag blieb bislang unangetastet.
Kauf Aktienfonds A (Altfall) 01.01.2006 100.000 €
Wert am 31.12.2017 150.000 €Verkauf aller Anteile am 01.05.2019 mit 120.000 €
Verlust (Fonds A) seit 01.01.2018 30.000 €
Kauf Aktienfonds B am 01.03.2018 50.000 €
Verkauf am 05.05.2019 zu 60.000 €
Gewinn (Fonds B) 10.000 €Andere Fonds wurden 2019 weder gekauft noch verkauft.
Da der Freibetrag für Altfälle nur bis auf max. 100.000 € wieder angehoben werden darf, kann der Verlust in Höhe von 30.000€ aus dem Altfall-Fonds A nicht verrechnet werden (auch nicht mit dem Gewinn aus dem Verkauf des Fonds B). So zumindest wurde es mir von einem Mitarbeiter von CONSORS erklärt. Die 30.000 € Verlust aus dem Altfonds fließt demnach auch nicht in einen der Verlusttöpfe. Dieser Verlust ist wortwörtlich "verloren". Kann jemand aus dem Forum diesen Sachverhalt bestätigen? Gibt es hierzu etwas in den Ausführungsbestimmungen zum neuen Investmentsteuergesetz?
Gruß
Artikulator