Hallo lieber "derKVProfi",
zunächst, vielen Dank für die kompetente Antwort.
Die Fragen sind unsererseits wie folgt zu beantworten.
zu 1. Nein!
zu 2. erübrigt sich dann.
zu 3. Ja
zu 4. Ja
Sind dies die Antworten in die richtige Richtung?
Gilt dann also § 10 Abs. 4 SGB V?
Wenn ja, sollten/können wir dann einfach bei der GKV bei der ich als Ehefrau meines Mannes auch familienversichert bin, einen Antrag auf Mitversicherung des Kindes stellen mit dem Verweis auf § 10 Abs. 4 SGB V?
Muss bei Kündigung / Austritt aus der PKV noch etwas beachtet werden?
Jetzt schon danke für die Antwort.
Lieben Gruß JAIA