Beiträge von Meinrad Otto

    Wie ich jetzt erst bemerke hat der Beitragsservice ab 1.1.20 stillschweigend (also ohne einen Bescheid an mich auf meine diversen Eingaben - siehe oben) die Abbuchungen für meinen Zweitwohnsitz eingestellt. Das entspricht den Aussagen von BR vom 25.2.2020, dass der Beitragsservice nach dem Greifswald-Urteil (bzw. der Staatsvertrag-Neufassung) Zweitwohnungen, die der andere Ehegatte angemeldet hat, als beitragsfrei anerkennt. Allerdings erst ab da, nicht ab BundesVerfassungsGerichts-Urteil... Eine Klage dagegen erspare ich mir; aber nicht die Bemerkung, dass durch eine solche Haltung leider Staatsverdrossenheit erzeugt wird, die in diesem Fall besonders dem Öff-Rechtlichen Rundfunk schadet!

    Danke APrestele!
    Ich werde es mal so versuchen. Aber hilfsweise und gleichzeitig auch mit nachfolgender Begründung des Verwaltungsgerichts Greifswald, denn ich hatte die folgende juristische Auskunft vorgestern erhalten, die vorsichtig optimistisch stimmt:
    Für den Rundfunk sind nach der grundgesetzlichen Kompetenzzuweisung die Bundesländer zuständig, somit auch für den Rundfunkbeitrag und dessen Ausführung. Der Rundfunkbeitrag wird durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Dieser soll aktuell überarbeitet werden, wobei die von Dir geschilderte Problematik auch behandelt werden soll. Es soll zu einer Klarstellung kommen (vgl. https://beck-online.beck.de/Do…3331.htm&pos=3&hlwords=on).
    Zudem sieht das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 04.06.2019 (2 A 364/19) die fehlende Befreiung eines Ehepartners (oder sonstiger Mitbewohner) nach der gegenwärtiger Rechtslage als rechtswidrig an. Der Rundfunkbetrag wird wohnungsbezogen erhoben (§2 RBStV), und mehrere Bewohner haften für diesen gesamtschuldnerisch, das heißt, dass alle Bewohner gemeinsam für die Zahlung des Beitrags zusammen verantwortlich sind. Diese Wohnungsbezogenheit und gemeinsame Veranlagung muss bei dem Befreiungsanspruch über die Nebenwohnung beachtet werden, welcher sich gegenwärtig unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Nach dem Verwaltungsgericht ist der Anspruch auf Befreiung der Nebenwohnung lediglich anhand des faktischen Wohnsitzes zu beurteilen, also unabhängig davon, wer wo amtlich gemeldet ist und wen der Beitragsservice als Beitragszahler führt (vgl. Rn. 23 - 25).
    Ich hoffe, dass der Beitragsservice die von Dir beschriebene Praxis einstellt und im Rundfunkstaatsvertrag Klarheit geschaffen wird. Der öffentlich rechtliche Rundfunk ist eine tragende Säule unserer Demokratie, und die gesellschaftliche Unterstützung unseres Rundfunksystems sollte nicht durch eine widersprüchliche Behördenpraxis untergraben werden.

    Hauptwohnung läuft bei GEZ auf meine Frau, Nebenwohnung auf mich. In beiden sind wir polizeilich gemeldet, wir leben ganz überwiegend beide in der Hauptwohnung. Nach abgelehntem Antrag bei GEZ habe ich Widerspruch eingelegt (mit ausführlichen Belegen bezüglich polizeilicher Meldung, gemeinsamer Einkommensteuerveranlagung usw.). Darauf wurde einerseits (ungefragt) unser Nebenwohnsitz auch für meine Frau anerkannt und ihr wurde Gebührenbefreiung zuerkannt, mit der Anmerkung, dass das nur für sie selbst gelte, nicht aber für einen Ehegatten. Andererseits wurde aber mein Antrag erneut abgelehnt, mit der Begründung, dass zwar meine Frau dort befreit sei, diese Befreiung sich aber nicht auf den dort lebenden Ehegatten erstrecke. Absurd! Einer Klage würde ich deshalb beitreten. Zunächst will ich es aber mit einer Abmeldung bei unserer Nebenwohnung versuchen, zunächst gegenüber GEZ, danach notfalls auch polizeilich.