Beiträge von R. Coase

    Kann ich meinen Umzug aus einer kleineren in eine größere Wohnung absetzen, wenn ich mir die neue Wohnung nur wegen einer Beförderung / sehr deutlichen Gehaltssteigerung leisten kann?


    Sowohl „intuitiv“ als auch auf Basis meines allgemeinen Steuerwissens hätte ich das – wie die meisten von Euch sicherlich auch – verneint (BFH Urteil 6.11.1986 – BStBl 1987 II S. 81). Die üblichen Gründe:

    • Es gab keine Fahrtzeitverkürzung
    • Die Wohnung liegt in der gleichen Stadt
    • Der Arbeitgeber hat sich nicht geändert.


    Aber:

    Zu meiner großen Überraschung schreibt der Konz (2019, S. 301, Tipp 388) [das Buch „1000 ganz legale Steuertricks], dass dies sehr wohl geht. Der Gesetzgeber bietet dem Steuerzahler an, dass Umzugskosten von der Steuer abgesetzt werden dürfen, wenn sich die Lebensstellung des Steuerpflichtigen wesentlich verändert hat (er nennt „in der Hierarchie aufgestiegen“). Als Quelle nennt der Konz (2019) das


    BFH Urteil vom 18.10.1974 – VI R72/72 im BStBl 1975 II S. 327.


    Leider habe ich keinen Zugriff auf das Urteil, da das Bundessteuerblatt von 1975 nicht digitalisiert im Netz ist. Hat jemand von Euch Zugriff auf das Urteil oder Erfahrung, wie dies in der steuerrechtlichen Praxis gegenüber dem Finanzamt gehandhabt wird?

    In Dänemark gibt es eine spezielle Grenzpendlerregel, die BEGRENZT Steuerpflichtige als voll Steuerpflichtige behandelt, wenn ihr dänisches Einkommen >75% ihres Welteinkommens beträgt. Vorteil? Grenzpendler dürfen Dinge vollumfänglich von der Steuer absetzen. Da kenne ich mich schon etwas aus :saint:, Basisinfos hierzu: https://www.pendlerinfo.org/pe…view.php?we_objectID=2804


    Ein Beispiel: In Dänemark sind die SOLLzinsen aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Immobilienkredite) steuerlich absetzbar. Dies regelt das dänische Einkommensteuergesetz §6(e), s. https://www.elov.dk/statsskatteloven/6/. Abschlussgebühren sind z.B. nicht absetzbar, da sie keine Zinsen sind.


    :?:Jetzt eine schwierige Frage: Wer hat Erfahrung mit der Anerkennung von BEREITSTELLUNGSzinsen? Der Paragraph nennt diese nicht, verbeitet sie aber auch nicht. Hat jemand Erfahrung, oder kennt die genauere dänische AO oder Urteile der Finanzgerichte? :?:

    [...]Wie nahe ist denn der Rentenbeginn? Auf "kurze Distanz" ist die gesetzliche Rentenversicherung ja doch konkurrenzfähig gegenüber Rürup. Rentenbeginn vor 2040 heißt ja auch, dass ein kleiner Teil der Rente steuerfrei bleibt.

    Danke für den und die anderen guten Hinweise wie Rentenfaktor und Dynamik! Mein Rentenbeginn ist nach 2040, so dass sich die gesetzliche Rentenversicherung für mich nicht lohnt.



    Ich hatte zumindest gedacht, dass sich Zuzahlungen bei Rürup erst wieder ab 2025 richtig lohnen. Denn erst dann sind die Rürupeinzahlungen zu 100% absetzbar (derzeit sind es ja nur 88% von 42% Steuersatz). Die Auszahlungen werden aber nach 2040 voll versteuert, egal ob man nur zu einem niedrigeren Faktor absetzen durfte. Liege ich da richtig? Ich finde das für die Rendite des Vertrags relevant, lese aber selten was über diese nachteilige Besteuerung.

    Ich mache am Ende des Jahres immer eine Zuzahlung in meinen ETF-Rürupvertrag, wenn ich Geld übrig habe. Mich würde Eure Meinung interessieren:


    1. Wie gestalte ich die Zuzahlung am besten?
    Ich habe da nämlich was Eigenartiges gehört: mein Finanzberater hat mir versichert, dass ich eine Zuzahlung am besten jedes Jahr in einen NEUEN Rürup Vertrag machen soll. Eben immer bei dem Anbieter, der gerade eine Empfehlung ist. Ich habe ihm gesagt, dass er wohl nur jedes Jahr eine neue Prämie haben will


    Aber seine Begründung: intern würde eine Zuzahlung in einen bestehenden Vertrag von den Anbietern immer (so schlecht) wie ein Neuvertrag behandelt. Und dann sollte man sich doch auf Jahresbasis immer den besten Anbieter -- ggf. ganz neu -- aussuchen.


    In meinen Vertragsunterlagen steht davon nichts. Stimmt das trotzdem? Ist da vielleicht eine verklausulierte Formulierung?


    2. Was wäre die Alternative?

    Auf mein Alterneinkommen werde ich den Spitzensteuersatz zahlen. Meint ihr, es rechnet sich dann überhaupt noch zuzuzahlen? Sollte in dem Fall die Zuzahlung lieber direkt in ETFs erfolgen?

    @Saidi


    Mich würde besonders interessieren, wie man die Zuzahlungen zu einem Rürupvertrag gestalten sollten. Ich habe da nämlich was Eigenartiges gehört:


    Mein Finanzberater hat mir versichert, dass ich eine Zuzahlung am besten jedes Jahr in einen NEUEN Rürup Vertrag machen soll. Eben immer bei dem Anbieter, der gerade eine Empfehlung ist. Ich habe ihm gesagt, dass er wohl nur jedes Jahr eine neue Prämie haben will :/


    Aber seine Begründung: intern würde eine Zuzahlung in einen bestehenden Vertrag von den Anbietern immer (so schlecht) wie ein Neuvertrag behandelt. Und dann sollte man sich doch auf Jahresbasis immer den besten Anbieter -- ggf. ganz neu -- aussuchen.


    In meinen Vertragsunterlagen steht davon nichts. Stimmt das trotzdem? Ist da vielleicht eine verklausulierte Formulierung? Ist es besser, ich zahle nie zu, sondern spare mein Extraeinkommen in ETFs?