Beiträge von Antineutrino

    Ganz herzlichen Dank für den Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald! Selbiges werde ich mir mal im Detail durchlesen. Dort ging es zwar um eine Ferienwohnung, für die eine ganzjährige Nutzung nicht zulässig war und in der das klagende Ehepaar keinen Zweitwohnsitz gemeldet hatte, aber unabhängig davon wird die Nicht-Befreiung des Ehepartners für rechtswidrig befunden. Interessante Lektüre bezüglich Konstellation C) !


    Rdani:
    In dem geschilderten Fall müsste einer der beiden Söhne der Beitragszahler für die Hauptwohnung werden. Der Vater und der Bruder müssten für die Hauptwohnung dann keinen weiteren Beitrag entrichten. Er könnte dann seine Zweitwohnung am Studienort von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Statt 3x (Hauptwohnung, Studentenwohnung 1, Studentenwohnung 2) wäre der Rundfunkbeitrag dann nur noch 2x fällig (Hauptwohnung, Studentenwohnung 2).

    Hallo zusammen,


    wie ich sehe, gibt es bei Ehepaaren bei der Befreiung der Zweitwohnung folgende Konstellationen:


    A) Nur ein Ehepartner hat einen Zweitwohnsitz. Er ist derjenige, der Beitragszahler für die Hauptwohnung ist.


    B) Nur ein Ehepartner hat einen Zweitwohnsitz. Beitragszahler für die Hauptwohnung ist aber der andere.


    C) Beide haben einen Zweitwohnsitz.


    Der Fall A) ist der einzig unkritische, hier kann mit Erfolg ein Befreiungsantrag gestellt werden.


    Der Fall B) ist problematisch, hier wird ein Befreiungsantrag für die Zweitwohnung erst einmal abgelehnt, mit der Begründung, der Inhaber der Zweitwohnung sei nicht Beitragszahler der Hauptwohnung. Solche Fälle wurden hier mehrfach berichtet. Abhilfe kann hier offenbar geschaffen werden, wenn es gelingt, dass der Beitrag für die Hauptwohnung fortan vom anderen Ehepartner bezahlt wird.


    Der Fall C) wurde hier mindestens einmal berichtet, von Meinrad Otto. Hier scheint aktuell noch keine Lösung in Sicht, denn leider kann von den beiden Eheleuten nur einer Beitragszahler für die Hauptwohnung sein. Schickt der Beitragsservice dem anderen einen Beitragsbescheid für die Zweitwohnung, werden dessen Befreiungsanträge mit der bekannten Begründung (nicht Beitragszahler der Hauptwohnung) stets abgelehnt.


    Wie die Rechtslage im Fall C) aussieht, ist mir nicht ganz klar. Anscheinend ist der Wortlaut des Verfassungsgerichts-Urteils auch so interpretierbar, dass eine Person, die mehrere Wohnungen hat, für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden darf. Nach dieser Interpretation darf von einem Ehepaar, das ja nun mal aus 2 Personen besteht, auch zweimal der Rundfunkbeitrag verlangt werden. Wie die Rechtsprechung das Verfassungsgerichts-Urteil letztlich auslegen wird, scheint mir offen. Die Gebühreneintreiber in Köln legen es aber eindeutig so aus wie geschildert, und verlangen im Fall C) für die Zweitwohnung einen zweiten Rundfunkbeitrag von demjenigen, der nicht für die Hauptwohnung zahlt.
    Oder ist hier jemandem ein Fall bekannt, in dem in einer Konstellation C) die Zweitwohnung erfolgreich befreit wurde?