Beiträge von Rdani

    Wurde denn damals schon bezahlt oder musste nun nach bezahlt werden? Im erst genannten Fall ist die GEZ immer unflexibel. Im zweiten Fall hätte man es auf einen Festsetzungsbescheid mit der eigentlichen Forderung des Betrages ankommen lassen können und hier ebenfalls zweimal widersprechen können. Ob die GEZ dann tatsächlich die Zwangsvollstreckung betreibt, ist ebenfalls nicht absolut vorhersagbar. Generell wären die Chancen bei gleichem Bankkonto eigentlich recht gut gewesen.

    @brokerpaul:
    Hat sich nun in deiner Sache in der Zwischenzeit etwas ergeben?
    Meinem Verständnis nach ist es schon etwas wichtig zu wissen, ob die Ehefrau für den offenen Zeitraum die Beiträge in der Vergangenheit nun gezahlt hat oder nicht? Gezahlte Beiträge werden von der GEZ immer als "Zustimmung" interpretiert.
    Unabhängig davon scheint mir aber in deinem Falle die Rechtslage doch so zu sein, dass seit dem Urteil des BVerfG (also ab Juli 2018) für Zweit- bzw. Nebenwohnungen nicht mehr gezahlt werden muss. Im Urteil steht nämlich
    "Es ist zudem für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen."
    Und genau dies hat die GEZ in ihrem "Eigenurteil" ab November 2019 ja auch so bestätigt, welches ja nur die "Ungewissheit", die für den Übergangszeitraum bestanden hat, beseitigen soll.

    Dein Fall ist ähnlich (jedoch nicht gleich) zu meinem, enthält aus meiner Sicht nicht alle Details, um die Situation richtig beurteilen zu können und ob ein Austausch sich für eine oder gar beide Seiten lohnt - weiß man natürlich immer erst hinterher.
    Mir scheint die Rechtslage ebenfalls nicht eindeutig zu sein, Anwälte haben kaum Lust sich mit so einem Fall zu beschäftigen (bzw. verursachen selber hohe Kosten). Der eine hat vielleicht eine Rechtsschutzversicherung, der andere selber Erfahrung mit den Gerichten usw.

    Eine Zahlungspflicht ergibt sich rechtlich erst aus einem Festsetzungsbescheid, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde.
    Verständlicherweise bemüht sich der "Beitragsservice" erstmal um "freiwillige" Zahlungen.


    Selbst wenn Sie den Klageweg beschreiten möchten (sofern Sie rechtsschutzversichert sind), wird die Gegenseite alles dransetzen, ein Urteil in dieser Richtung zu vermeiden.

    Wäre ein Antrag nach dem 1.11.19 gestellt worden (und zuvor auch nicht gezahlt worden), hätte der Beitragsservice geschrieben, dass eine rückwirkende Befreiung nach dem 1.11.19 nun nicht mehr möglich ist.


    Gab es denn bisher überhaupt einen rechtlich erforderlichen Festsetzungsbescheid für die Zweitwohnung?


    Oder wird hier etwa gewartet, dass alles "freiwillig" noch gezahlt wird?

    Der Beitragsservice will und wird die Urteile immer erstmal so auslegen, wie es vorteilhaft erscheint.


    Benutzer "Sack" hat den Antrag auf Befreiung scheinbar schon 2016 gestellt, während Benutzer Mischke69 diesen erst Mitte November 2019 gestellt hat.


    Auch scheint es eine Rolle zu spielen, ob Beiträge bereits gezahlt wurden oder auch nicht. Derjenige, der Beiträge bezahlt hat, stimmte dieser Abgabe nun direkt oder indirekt zu. Es wird unter dieser Voraussetzung schwieriger, die gezahlten Beiträge nun zurückzufordern, vor allem wenn es um Zeiträume vor dem Gerichtsurteil geht.


    Mischke69: Wir können uns gerne hierzu bezüglich eines Vorgehens mal telefonisch austauschen, da die Beiträge hier leider eher unregelmäßig erscheinen und sich niemand so richtig im konkreten Fall auszukennen scheint.

    Da bisher keine Anmeldung zur GEZ erfolgt ist (und somit keine Zahlung erfolgt ist), könnte man einfach durch Nichtwissen bestreiten, dass einem die rechtlichen Umstände bekannt sind.
    Insofern müsste erstmal ein "rechtssicherer" Festsetzungsbescheid durch die GEZ erfolgen, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.
    Welche Rechte in einem solchen Fall gelten, geht nicht klar genug hervor.
    Insofern ist es fraglich, ob es überhaupt strategisch sinnvoll gewesen ist, die GEZ nun am 31.10. vom persönlichen Wissen in Kenntnis zu setzen.
    Andererseits würde eine solche Argumentation von Seiten der GEZ dann aber beweisen, dass der Antrag noch fristgemäß im Oktober eingegangen ist - oder kann dies durch ein Einschreiben belegt werden?

    Antineutrino: Danke für die Einschätzung.
    Muss also nun gemäß dem Urteil Personenidentität der beim Beitragsservice gemeldeten Zahler von Hauptwohnung und Studentenwohnung 1 bestehen?
    Gemäß dem Urteil verstehe ich es so, dass dies gerade eben nicht der Fall sein muss. Oder gilt dies im Urteil nur für Eheleute (was im fiktiven Beispielfall aber nicht der Fall sein soll)?
    Sollte keine Personenidentität bestehen müssen, könnten aber beide Söhne jeweils ihre Befreiung für die Studentenwohnung beantragen.
    Richtig interessant könnte es werden, wenn für die Studentenwohnung 1 noch nie ein Rundfunkbeitrag gefordert wurde: Wie lange zurück muss dann nachgezahlt werden?
    Danke für eine Rückmeldung.

    Danke für die sehr interessanten Gerichtsurteile.
    Was ich aber noch nicht verstanden habe (anhand folgendem Beispiel):
    Ein z. B. Rentner wohnt in einer Hauptwohnung und zahlt den Beitrag.
    Beide Söhne sind auch dort mit Hauptsitz gemeldet und studieren in unterschiedlichen Orten am jeweiligen gemeldeten Nebenwohnsitz. Beide Söhne verfügen über ausreichend Einkommen.
    Es ist nun klar, dass die Söhne nicht am Hauptsitz bezahlen müssen, da ja der Vater bereits zahlt.
    Können sich nun beide Söhne am jeweiligen Nebenwohnsitz von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreien lassen (eventuell sogar rückwirkend)? Oder geht das nur für einen oder keinen Sohn?
    Gemäß den Urteilen muss ja auch kein Sohn der Zahler des Rundfunkbeitrages der Hauptwohnung sein, oder?