Hallo nochmal!
Ich hätte zum Beitrag von "Schnullerbacke" noch etwas zu sagen. Meines Erachtens werden hier Äpfel und Birnen verwechselt. Das angesprochene Urteil bezieht sich auf einen übersparten Vertrag. Das Guthaben hat also die Bausparsumme erreicht und es besteht kein Darlehensanspruch mehr. Die Bausparkasse hat sich dort auf den § 488 Abs. 3 BGB berufen. Der Bausparer hat sich dann seinerseits auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Es liegt also eine ganz andere Ausgangsposition vor. Das Gericht hatte einen ganz anderen Sachverhalt auf den konkreten Fall bezogen zu entscheiden. Auf Grund der Übersparung wurde (in diesem Fall genau deswegen) die Bausparkasse de facto als Darlehensnehmer angesehen. Dazu kam die bausparbedingungsmäßige Tarifwechselmöglichkeit, was Auswirkungen auf das Tatbestandsmerkmal "gebundener Sollzins" hatte.
In der Diskussion hier geht es aber um Verträge, die nicht überspart sind.
Und was die Sollzinsbindung betrifft: Das BHW versucht sich ja genau auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berufen, muss also selbst vom Vorliegen eines gebundenen Sollzinses ausgehen, weil es sich nämlich selbst darüber klar sein dürfte, dass es sich sonst nicht auf diesen Paragraphen stützen kann. Was das BHW wohlweislich vergisst, ist die Tatsache, dass es kein "Darlehensnehmer" ist und kein "vollständiger Empfang" vorliegt. Dazu habe ich ja im ersten Beitrag schon meine Meinung geäußert.
Dann muss man wissen, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handelt. Auch die allgemeinen Bausparbedingungen, die auf den konkreten Vertrag anzuwenden sind, variieren. Es gelten nicht für alle Verträge die gleichen Bausparbedingungen, sondern diejenigen, die bei Vertragsabschluss in dem konkreten Tarif dem konkreten Vertrag zugrunde liegen. Die können auch nicht gerade mal so von einer Vertragspartei einseitig geändert werden. Im Gerichtsurteil wird ein § 3a ABB angeführt. In meinen ABB zu den Verträgen steht z.B. nicht drin, dass ich den Tarif jederzeit wechseln kann. Das wäre wohl nur über die Krücke "Kündigung Altvertrag - Abschluss Neuvertrag" möglich mit der Folge, dass die bereits erreichte Bewertungszahl erlischt und die Mindestansparzeit neu beginnt. Man muss also immer ganz genau differenzieren, wie die aktuelle Vertragssituation ist und welche Bausparbedingungen konkret zutreffen.
Und noch etwas zum vorletzten Beitrag von "forenteilnehmer": Die Idee ist grundsätzlich gut. Eine öffentlichkeitswirksame Wirkung wäre wohl eine Sammelklage. Da wir aber alle unerschiedliche Tarife mit unterschiedlichen ABB haben, halte ich das für schwierig bis nicht möglich. Es müssten vielmehr viele Bausparer gegen das BHW klagen, dass es
a) entsprechenden Wirbel über diese Schiene gibt und
b) jurstisch festgestellt wird, dass die Bausparkasse sich bei einem nicht übersparten Vertrag nicht auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann,wenn das BHW das nicht vorher selbst einsieht.
Letztlich vergisst das BHW, dass es sich auch selbst mit seinem Vorgehen wirtschaftlich schadet. Wer will schon zukünftig mit einem Unternehmen Verträge abschließen, von dem er annehmen muss, dass es sich im Fall der Fälle nicht daran hält.
PS:
Ich hoffe, ich wirke nicht zu besserwisserisch. Sollte dem so sein, bitte ich um Entschuldigung. Aber Fakten sind nunmal Fakten. Und dann habe ich auch ein wenig die Hoffnung, dass die Leute vom BHW vielleicht mitlesen und einsichtig werden. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.