Beiträge von Waeller 1

    Hallo nochmal!
    Ich hätte zum Beitrag von "Schnullerbacke" noch etwas zu sagen. Meines Erachtens werden hier Äpfel und Birnen verwechselt. Das angesprochene Urteil bezieht sich auf einen übersparten Vertrag. Das Guthaben hat also die Bausparsumme erreicht und es besteht kein Darlehensanspruch mehr. Die Bausparkasse hat sich dort auf den § 488 Abs. 3 BGB berufen. Der Bausparer hat sich dann seinerseits auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Es liegt also eine ganz andere Ausgangsposition vor. Das Gericht hatte einen ganz anderen Sachverhalt auf den konkreten Fall bezogen zu entscheiden. Auf Grund der Übersparung wurde (in diesem Fall genau deswegen) die Bausparkasse de facto als Darlehensnehmer angesehen. Dazu kam die bausparbedingungsmäßige Tarifwechselmöglichkeit, was Auswirkungen auf das Tatbestandsmerkmal "gebundener Sollzins" hatte.
    In der Diskussion hier geht es aber um Verträge, die nicht überspart sind.
    Und was die Sollzinsbindung betrifft: Das BHW versucht sich ja genau auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berufen, muss also selbst vom Vorliegen eines gebundenen Sollzinses ausgehen, weil es sich nämlich selbst darüber klar sein dürfte, dass es sich sonst nicht auf diesen Paragraphen stützen kann. Was das BHW wohlweislich vergisst, ist die Tatsache, dass es kein "Darlehensnehmer" ist und kein "vollständiger Empfang" vorliegt. Dazu habe ich ja im ersten Beitrag schon meine Meinung geäußert.
    Dann muss man wissen, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handelt. Auch die allgemeinen Bausparbedingungen, die auf den konkreten Vertrag anzuwenden sind, variieren. Es gelten nicht für alle Verträge die gleichen Bausparbedingungen, sondern diejenigen, die bei Vertragsabschluss in dem konkreten Tarif dem konkreten Vertrag zugrunde liegen. Die können auch nicht gerade mal so von einer Vertragspartei einseitig geändert werden. Im Gerichtsurteil wird ein § 3a ABB angeführt. In meinen ABB zu den Verträgen steht z.B. nicht drin, dass ich den Tarif jederzeit wechseln kann. Das wäre wohl nur über die Krücke "Kündigung Altvertrag - Abschluss Neuvertrag" möglich mit der Folge, dass die bereits erreichte Bewertungszahl erlischt und die Mindestansparzeit neu beginnt. Man muss also immer ganz genau differenzieren, wie die aktuelle Vertragssituation ist und welche Bausparbedingungen konkret zutreffen.
    Und noch etwas zum vorletzten Beitrag von "forenteilnehmer": Die Idee ist grundsätzlich gut. Eine öffentlichkeitswirksame Wirkung wäre wohl eine Sammelklage. Da wir aber alle unerschiedliche Tarife mit unterschiedlichen ABB haben, halte ich das für schwierig bis nicht möglich. Es müssten vielmehr viele Bausparer gegen das BHW klagen, dass es


    a) entsprechenden Wirbel über diese Schiene gibt und
    b) jurstisch festgestellt wird, dass die Bausparkasse sich bei einem nicht übersparten Vertrag nicht auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann,wenn das BHW das nicht vorher selbst einsieht.


    Letztlich vergisst das BHW, dass es sich auch selbst mit seinem Vorgehen wirtschaftlich schadet. Wer will schon zukünftig mit einem Unternehmen Verträge abschließen, von dem er annehmen muss, dass es sich im Fall der Fälle nicht daran hält.


    PS:
    Ich hoffe, ich wirke nicht zu besserwisserisch. Sollte dem so sein, bitte ich um Entschuldigung. Aber Fakten sind nunmal Fakten. Und dann habe ich auch ein wenig die Hoffnung, dass die Leute vom BHW vielleicht mitlesen und einsichtig werden. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

    Hallo zusammen!
    Bin neu hier gelandet, da ich auch den Brief vom BHW, datiert vom 18.12.14, erhalten habe. Und den gleich zweimal, weil sie mir zwei Verträge mit gleichen Kriterien wie hier sonst zu lesen gekündigt haben. Die entsprechenden Widerspruchsschreiben, die aber zunächst einmal keine rechtliche Wirkung wie bei Behördenbescheiden haben, sind bereits auf dem Weg. Habe mich in den letzten zwei Wochen intensiv mit der Materie beschäftigt und sehr viel gelesen. So richtig ist ja da wohl juristisch noch nichts entschieden. Man fragt sich nur, wo wir denn leben. Bislang dachte ich immer, man schließt Verträge, an die sich beide Seiten halten müssen. Sonst kann man es auch gleich lassen.
    Das Lamentieren bringt einen aber hier nicht weiter.
    Nun zu den Fakten, die hier noch niemand angesprochen hat:
    Das BHW stellt sich in den Kündigungsschreiben als Darlehensnehmer seiner Bausparer dar und stützt sich auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Überschrift: Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers). Im
    § 1 Bausparkassengesetz stehen Begriffsdefenitionen. Absatz 1 sagt dort, dass Bausparkassen Kreditinstitute sind, die Einlagen (Anm.: Keine Darlehen) von Bausparern entgegennehmen und aus den angesammelten Beträgen Bauspardarlehen gewähren. Somit sehe ich die Bausparkasse als Darlehensgeber und nicht als Darlehensnehmer. Im Absatz 2 wird der Bausparer so definiert, dass er mit der Bausparkasse einen Vertrag schließt und Bauspareinlagen (Anm.: Keine Darlehen) leistet, um einen Darlehensanspruch zu erwerben. (Vollständigen Text bitte im Gesetz nachlesen).
    Ein weiteres Tatbestandsmerkmal für ein Darlehen im § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lautet " nach dem vollständigen Empfang". Was wäre denn ein vollständiger Empfang, wenn man einfach mal ein Darlehen unterstellen würde? Vielleicht die Bausparsumme? Die ist aber bei mir und so wie ich gelesen habe auch bei vielen anderen noch nicht erreicht. Zusammengefasst bin ich der Meinung, dass die Institution Bausparkasse, welchen Namen sie auch immer trägt, sich nicht auf diesen Paragraphen des BGB berufen kann. Somit wäre die Kündigung nicht rechtens.
    Ich betone hier, dass dies meine eigene Rechtsauffassung ist. Ob es juristisch letztlich auch so gesehen wird, weiß ich nicht. Ich weiß aber, dass alle sogenannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, damit ein Gesetzesparagraph zur Anwendung kommen kann.
    Und wenn sich der Bausparer Vertragskonform verhält, ist auch in den Allgemeinen Bausparbedingungen nichts darüber zu finden, dass die Bausparkasse einseitig den Vertrag kündigen darf.
    Habe dem BHW eine Antwortfrist auf meine Widersprüche eingeräumt. Mal sehen, was kommt. Der Ombudsmann für das Ombudsmannverfahren bei privaten Bausparkassen hat seinen Sitz in Berlin. Das Verfahren ist, so im Internet zu lesen, für den Kunden vom Grundsatz her kostenlos und hat auch eine hemmende Wirkung.