Beiträge von NicoW


    Hier wäre ich vorsichtig und das müsste sicher ein Anwalt wissen. Selbst die anteiligen BGs könnten zwischenzeitlich verjährt sein, da die 10-jährige Verjährungsfrist mit dem 31.12.2014 endete und jetzt nur noch die 3-jährige Frist gilt. Es sei denn es wurden im vergangenen Jahr noch verjährungshemmende Massnahmen eingeleitet (OM o.ä.) oder der Kredit wurde nach 2012 abgeschlossen.


    Wie ich ja bereits im ersten Satz erwähnt:
    "Rückforderungsfähig sind natürlich nur die Anteile der Bearbeitungsgebühr die nicht bereits verjährt sind."
    Dem aufmerksamen Leser sollte das auffallen.

    Nachtrag 2:
    Rückforderungsfähig sind natürlich nur die Anteile der Bearbeitungsgebühr, die nicht verjährt sind.
    Bei konstanten Raten lässt sich der monatliche Anteil der Bearbeitungsgebühr relativ einfach errechnen:


    Bearbeitungsgebühr ÷ Anzahl der Raten = monatlicher Anteil Bearbeitungsgebühr


    Nach dieser Methode könnt ihr natürlich nur Verfahren wenn nicht festgelegt ist mit welcher/welchen Raten die Bearbeitungsgebühr entrichtet wurde.

    Noch ein kleiner Nachtrag zu meinem Post
    hier der Link zum BGH-Urteil vom 28.10.14 (pdf-Datei)


    https://dejure.org/dienste/int…t=en&nr=69445&pos=0&anz=1


    Interessant sind Nummer 19 - 24. Hier beschäftigt sich der BGH mit dem Beginn der Verjährungsfrist.
    Ausschlaggebend ist erstmal ob die Bearbeitungsgebühr mitfinanziert wurde, oder ob sie lediglich den Gesamtbetrag erhöht hat.
    Wurde sie mitfinanziert ist der Beginn der Verjährungsfrist mit Abschluss des Vertrages.
    Erhöht sie lediglich den Gesamtbetrag, dann tritt euer "Hoffnungsfall" ein, und die Frist beginnt mit jeder anteiligen Ratenzahlung.
    Also besteht noch Hoffnung, je nachdem welcher Fall bei euch vorliegt.


    skatenandy: das könntest du deinem Anwalt vielleicht mal als kleinen Gedankenanstoß mit auf den Weg geben, falls er wirklich nicht mehr wirklich weiß was er machen soll

    @ jbe und skatenandy


    OuterLimits hat in seinem Posting eigentlich schon alles gesagt


    http://www.sueddeutsche.de/gel…xakt-zehn-jahre-1.2195475


    "Das Urteil gilt nach einer Präzisierung des Gerichts vom Mittwoch für Verträge, die nach dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen wurden."


    So wurde es vom BGH festgelegt!


    Da eure Verträge wohl vor dem 29.10.2004 abgeschlossen wurden sind sie verjährt. Das tut mir natürlich leid für euch, aber irgendwo muss ja die Grenze sein.

    @skatenandy
    Das Schreiben, was du von der S-Bank erhalten hast, war ein Standardschreiben, was die Bank nach Eingang einer Forderung erstmal pauschal verschickt wurde. Sie sichert sich aber mit dem Passus "Bearbeitungsgebühren die NICHT verjährt sind werden erstattet." ab, dass heißt nicht das sie dir eingestehen dass in deinem konkreten Fall keine Verjährung vorliegt. Die anschließende Prüfung der Bank hat dann wohl ergeben das sie die Forderung als verjährt ansieht. In wie weit du jetzt noch Chancen hast deine Forderungen durch zu setzen, weil du den Kredit bis 2006, entzieht sich meiner Kenntnis und das solltest du dann wirklich mal mit deinem Anwalt durch sprechen. Ich würde mir aber nicht zu große Hoffnungen machen.
    Gruß Nico

    Hi,
    kurzes Update von mir:
    10.12.14 - 4 seperate BG Forderungen an Santander geschickt
    12.12.14 - Eingang der 4 Forderungen bei Santander
    Heute, am 19.02.15 - Überweisung einer der geforderten BG's, aber ohne Zinsen, mit dem Standardzusatz "...ohne Anerkennung einer Rechtspflicht..."


    Bin mal gespannt ob die nächsten Tage noch mehr kommt, mach mich da jetzt aber auch erstmal nicht heiß, da alles auch noch über den Ombudsmann läuft, also erstmal weiter abwarten

    Nur noch kurz eine Frage zum Thema "Aufrechnen", was ist denn das was einige Banken machen, alte Bearbeitungsgebühren aus alten Krediten auf neue Kredite anzurechnen?
    Würde mich nur interessieren ob das dann wiederum rechtlich gedeckelt ist. In einigen Fällen wurden die Verbraucher über diese Vorgehensweise nicht einmal informiert.
    Also mich wundert es schon, das man anscheinend der Partei die etwas schuldet mehr zu gesteht als der Partei die eigentlich etwas erhalten soll.

    @brown-eyed-witch
    Hallo erstmal,
    kannst schonmal froh sein das bei dir die Santander überhaupt gezahlt hat, bei vielen hier, mich inbegriffen, hat die Santander bis jetzt nicht mal reagiert, obwohl auch im Dezember gefordert. Da läuft jetzt alles über den Ombudsmann.
    Solltest du deine Zinsen richtig berechnet haben kannst natürlich gern den Ombudsmann schreiben, mehr als ablehnen geht ja nicht und Kosten entstehen dir keine. Musst dich nur auf lange Wartezeiten einstellen.


    Hallo Emely,
    habt ihr die BG auch schon überwiesen bekommen, oder lediglich das Schreiben?

    Was mir auch noch schwer im Magen liegt, ist die Tatsache das die Bank in einigen Fällen die Verzugszinsen um 25% gemindert hat, den Prozentsatz der angeblich an Steuern abgeführt wurde.
    Hier stellt sich für mich ja die Frage, hätte ich als Privatperson meine BG angelegt, hätte ich dann den Kapitalfreibetrag überschritten, und hätte dafür Steuern zahlen müssen? Ich glaube eher nicht.
    Und nur weil die Banken ihre Kunden im großen Stil abzocken mit den BG's, muss ich doch wohl als Endverbraucher nicht darunter auch noch leiden, oder?
    Wenn die Banken dann wirklich meinen sie müssten die 25% abziehen, dann sollen sie doch bitte auch offenlegen zu welchem Zinssatz sie ihr Geld angelegt haben, damit ich dann auch meine Nutzungsentschädigung der Bank anpassen kann.

    Ob die BG mit verzinst wurde sollte im Kreditvertrag ersichtlich sein. Hab bei mir mal die Kreditverträge der Santander durch geguckt, da haben sie nur auf den Auszahlungsbetrag die Laufzeitzinsen drauf gerechnet, anschließend die BG und dann die Raten berechnet. Dass heißt die BG wurde nicht mit verzinst, dass sollte man beachten, bevor man eine Neuberechnung des Vertrags fordert.
    Anders verhält sich das bei den Verzugszinsen/ Nutzungsentschädigung, diese sind ja dafür gedacht, hätte man der Bank das Geld nicht gegeben, sondern angelegt, hätte man darauf Zinsen erhalten. Wieviel genau wäre spekulativ, deshalb rechnet man mit den 5% über dem Basiszinssatz, wo man davon ausgehen kann, das man diesen Betrag mindestens erhalten hat.
    Da bei mir die BG's nicht die Auszahlungssumme gemindert haben, ist davon auszugehen, dass ich meine BG erst mit den ersten Raten gezahlt habe, kann daher Verzugszinsen auch nur in der Höhe fordern, wie die Rate war, bis ich mit der Höhe der Raten die Höhe der BG erreicht, oder überschritten habe, ab dem Zeitpunkt berechne ich für die volle BG die Verzugszinsen.
    Wobei sich hier die Geister scheiden.
    Die einen sagen, wenn die BG auf die Raten umgelegt wurde, dann zahlt man mit jeder Rate einen kleinen Teil der BG, und erst mit der Schlussrate/Ablösung die volle BG.
    Habe aber auch schon ein Urteil gesehen, wo es genau wegen dieser Zinsberechnung auch um den Zeitpunkt ging, ab wann denn die Bank tatsächlich von mir die BG erhalten hat, bei diesem Urteil sind auch die Richter der Meinung, dass die BG bereits in den ersten Raten an die Bank abgeführt wurde, und der Kläger dementsprechend auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat.

    Hi, bei mir auch nur das Standardschreiben vom Ombudsmann, das die Verjährung gehemmt ist, das es noch dauern kann, das es keinen abschließenden Bescheid gibt, wenn die Sache von mir oder der Bank als erledigt gemeldet wird.
    Das find ich auch komisch, zumindest wenn die Bank die Sache als erledigt meldet und man das nicht mal erfährt.
    Naja, da der Brief die Woche erst kam werde ich die jetzt erstmal 4 Wochen arbeiten lassen, sollte bis dahin nichts passiert sein werd ich mal anrufen und fragen ob das Verfahren noch läuft.
    Sollten zwischenzeitlich Änderungen bei mir eintreten werde ich euch natürlich darüber informieren.
    Schönen Abend noch

    Hi Toto,
    es heißt wohl noch ein wenig Geduld haben. An deiner Stelle würde ich einfach alles weiter so laufen lassen, dann wirst du ja sehen wer schneller ist, die Banken von sich aus, oder die Banken über den Druck vom Ombudsmann. Den solltest du nur informieren sobald die Banken alles zu deiner Zufriedenheit überwiesen haben, vorher kannst und solltest du auch einfach beide parallel arbeiten lassen.
    Viel Erfolg weiterhin

    @ Katharina
    Wegen dem Brief an den Ombudsmann würde ich mir erstmal noch nicht so viel Sorgen machen. Unser kam am 30.12. dort an, und wir hatten heut erst das Schreiben von denen das die Verjährung gehemmt ist. Hatte auch schon von jemandem hier gelesen dessen Schreiben auch am 30.12. dort ankam, der letzte Woche schon eine erste Antwort hatte. Also die haben ziemlich viel zu tun dort, kann sein das du nächsten Tage auch Post bekommst.
    Dann haben sich deine anderen Sorgen auch erledigt, wegen der Retour des Schreibens was an die Bank gehen sollte, sofern es sich um die gleiche BG handelt.
    Drück dir auf jeden Fall die Daumen

    Hatte heute auch Post vom Ombudsmann aus Berlin, das "Standard-Schreiben", das die Verjährung gehemmt ist und das es aber aufgrund des großen Aufkommens eine Zeit dauern kann. Datum auf dem Schreiben ist der 21.01.15, Eingegangen ist das Schreiben gem. Deutsche Post am 30.12.14.
    Jetzt stellt sich für mich nur die Frage ab wann die Hemmung gilt, Datum auf dem Brief (also 21.01.15) oder Datum Eingang (30.12.14)?
    Hat sich da vielleicht schon mal einer schlau gemacht? Dann brauche ich denen da telefonisch nicht auf den Geist gehen.
    Danke

    Beim Einwurdeinschreiben gibt die Post aber auch eine Zustellzeit von bis zu 7 Werktagen an.


    Als besserer Tip (dann muss man auch nicht den Computer zu nuscheln):


    Einfach die Ansagen anhören und anstatt "Sendungsstatus" sagt man "Servicefrage".
    Dann kommt man direkt zu einem Menschen ;-)


    Wo hast du denn die Laufzeit von 7 Tagen her? Also auf der Seite der Post ist nur eine Laufzeitvorgabe von E+1 (1 Tag nach Einlieferung) für Einschreiben zu finden.

    Dann schau mal hier:


    Eine Partei darf darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden.
    BGH - 13.05.2004 - V ZB 62/03


    Also ich weiß nicht ob man da so einfach von ausgehen kann. Also hab mir grad mal das Urteil durchgelesen, es geht darum ob rechtzeitig Berufung bei Gericht erfolgte. Vertreten wurde hier durch einen Prozessbevollmächtigten, und dessen Angestellte die Post aufgegeben hat. Und letztendlich geht es hier darum ob die Frist für die Berufung eingehalten wurde. Das Urteil selbst ist von 2004. Hab mich jetzt mal wieder durch juristische Foren gewühlt zum Thema Zugang von Willenserklärungen. In einem Beitrag von 2012 hab ich keine Änderung zum BGB festgestellt.
    Hier wird im Parag. 130 BGB ("Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden") immer noch festgelegt das sie erst wirksam wird, wenn sie
    1. in den Machtbereich des Abwesenden gelangt ist (also z.B. Briefkasten oder Postfach)
    und
    2. wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch damit gerechnet werden kann das er davon alsbald Kenntnis nimmt (wenn z.B. Post am Samstag zugestellt wird, und es aber in den Geschäftszeiten nur von Mo-Fr geht, dann wäre die Willenserklärung quasi Samstag zugestellt, den nächsten Montag aber erst wirksam)


    Bei den hier angeführten Punkten spricht man von der sogenannten "Zugangstheorie" die im Zivilrecht Anwendung findet.
    Bei dem BGH Urteil waren immer nur Punkte der ZPO angeführt, denke um mich darauf zu berufen müsste ich mich schon in einem gerichtlichen Verfahren befinden.