Beiträge von Schnullerbacke

    Waeller 1, vielen Dank für deine Einschätzung.
    Es ist schon korrekt, dass die Ausgangssituation eine andere ist.
    In dem streitgegenständlichen Verfahren wurde vom Bausparer § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lediglich anführte, um eine Wirksamkeit der Kündigung abzuwenden.
    Die Einschätzung des Gerichts, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf einen Bausparvertrag nicht anwendbar ist, ist aus meiner Sicht jedoch durchaus auch im vorliegenden Fall statthaft.
    Die Bausparkasse befindet sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bis zur Inanspruchnahme eines Bauspardarlehns in der Rolle des Darlehensnehmers. Somit auch zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung. Erst mit Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens tauschen Bausparkasse und Bausparer ihre jeweiligen Rollen (OLG Stuttgart · Az. 9 U 151/11).


    Da es sich jedoch eindeutig nicht um einen gebundenem Sollzinssatz handelt, dieser würde einen begrenzt vereinbarten Zeitraum der Sollzinsbindung erfordern, und, wie bereits von dir beschrieben, kein "vollständiger Empfang" erfolgte, wäre dies für mich, falls notwendig, eine rechtliche Klärung wert.
    Zwar handelt es sich bei jedem Urteil um eine Einzelfallentscheidung, allerdings lassen sich daraus möglicherweise rechtliche Grundsätze herleiten, wie eine Nichtanwendbarkeit § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im vorliegenden Fall.

    Ich bin ebenfalls von einer gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgesprochenen Kündigung einer unserer Bausparverträge mit der BHW betroffen.

    Aber hat nicht gerade das von Franziska genannten Urteile (zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2013, Az. 19 U 106/13), dessen Revision beim BGH nicht zugelassen wurde, gezeigt, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kündigung eines Bausparvertrages nicht anwendbar ist?

    Ich habe der Kündigung widersprochen und warte auf eine Rückmeldung.
    Falls diese nicht zufriedenstellend ausfallen wird, werde ich mich im nächsten Schritt an die Ombudsstelle der privaten Bausparkassen wenden.

    Lt. Rückmeldung in anderen Foren wurden durch Einschalten der Ombudsstelle in solchen Fällen, bei denen gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Kündigung ausgesprochen wurde, und die Bausparsumme noch nicht erreicht war, die Kündigung „bis auf Weiteres“ von der BSP zurückgenommen.

    Hallo,


    ich habe ebenfalls das Kündigungsschreiben erhalten.
    Bisher habe ich ein Urteil zu einer Kündigungsthematik in Zusammenhang eines Bausparvertrages mit § 489 I Nr. 2 BGB recherchieren können.
    Hierbei hat der Bausparer auf Grundlage des § 489 I Nr. 2 BGB versucht die ausgesprochene Kündigung seines übersparten Vertrag als unwirksam erklären zu lassen.


    Festgestellt wurde, dass der Bausparkasse nach §488 III BGB ein Kündigungsrecht zusteht.
    Hilfsweise hat sich der Bausparer auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB berufen (Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen).
    „Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist,binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Der Bausparvertrag sieht während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Nach § 3a ABB kann der Bausparer (= Darlehensgeber)die Tarifvariante jederzeit wechseln. Es handelt sich um ein Darlehen im Sinne des §
    488 III S. 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist.“


    Diese Begründung kann nach meinem Verständnis durchaus für den aktuellen Fall von Relevanz sein.
    Eine rechtliche Klärung sollte, lt. Urteil, auf den Fortbestanddes Vertrages, und nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung ausgerichtet sein.


    Quelle:
    LG Frankfurt am Main · Urteil vom 22. Februar 2013 · Az. 2-21 O 69/12
    https://openjur.de/u/677049.html