Hallo,
ich habe ebenfalls das Kündigungsschreiben erhalten.
Bisher habe ich ein Urteil zu einer Kündigungsthematik in Zusammenhang eines Bausparvertrages mit § 489 I Nr. 2 BGB recherchieren können.
Hierbei hat der Bausparer auf Grundlage des § 489 I Nr. 2 BGB versucht die ausgesprochene Kündigung seines übersparten Vertrag als unwirksam erklären zu lassen.
Festgestellt wurde, dass der Bausparkasse nach §488 III BGB ein Kündigungsrecht zusteht.
Hilfsweise hat sich der Bausparer auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB berufen (Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen).
„Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist,binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Der Bausparvertrag sieht während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Nach § 3a ABB kann der Bausparer (= Darlehensgeber)die Tarifvariante jederzeit wechseln. Es handelt sich um ein Darlehen im Sinne des §
488 III S. 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist.“
Diese Begründung kann nach meinem Verständnis durchaus für den aktuellen Fall von Relevanz sein.
Eine rechtliche Klärung sollte, lt. Urteil, auf den Fortbestanddes Vertrages, und nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung ausgerichtet sein.
Quelle:
LG Frankfurt am Main · Urteil vom 22. Februar 2013 · Az. 2-21 O 69/12
https://openjur.de/u/677049.html