Dieser Link dürfte hilfreich sein: https://www.ws-kanzlei.de/2020…stungen-von-autohaeusern/
Für einmalige Leasing-Zahlungen gilt demnach: "
Leasinggeschäfte sind zeitlich begrenzte Dauerleistungen, die in der Regel in monatlichen Teil-leistungen erbracht werden. Maßgebend ist der Steuersatz, der bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats gilt. Für die sechs Monate bis Ende 2020, für die eine Senkung der MwSt. ange-kündigt wurde, dürfte eine Anpassung der Leasingraten vorzunehmen sein.
Bei Leasing-Sonderzahlungen ist das anders: Die Sonderzahlung ist zwar eine Einmalzahlung an den Leasinggeber zu Beginn des Leasingvertrages. Als Vorschuss zur Senkung der Leasingraten wurde sie bei einem Vertragsschluss vor dem 01.07.2020 mit 19% versteuert. Da die Sonder-zahlung jedoch als für den Gesamtzeitraum vereinnahmtes Entgelt angesehen wird, wird sie an-teilig auf die Teilleistungszeiträume (i.d.R. die monatlichen Leasingraten) umgelegt. Fallen Lea-singraten in den Zeitraum von 1. Juli bis 31.Dezember 2020, sind diese nur mit 16% zu versteuern und der Leasingnehmer hat insoweit Anspruch auf eine anteilige Senkung, in den meisten Fällen in Form einer Gutschrift.
Der Mehrwertsteuervorteil ergibt sich also nicht für die gesamte Dauer des Leasingvertrags, sondern nur im Zeitraum der sechsmonatigen Absenkung der Mehrwertsteuer. Bei der Steuer-erhöhung zum 1. Januar 2021 müsste dem Kunden ohne vorher abgerechnete Teilleistungen dann wieder die erhöhte Umsatzsteuer von 19 Prozent für die gesamte Leistung in Rechnung gestellt werden. Bestehende Verträge sind gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Wer im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 einen Leasingvertrag schließt, muss damit rechnen, dass die Berechnung von Leasingraten und Sonderzahlung dennoch auf Basis einer 19% Besteuerung erfolgt und für die Monate, in denen die 16% Mehrwertsteuer anfällt, eine Gutschrift erhalten wird. Selbstverständlich ist es eine Pflicht des Leasinggebers, auf diese Vor-gehensweise vor Vertragsschluss hinzuweisen. Denn eine solche Handhabung erfolgt allein aus praktischen Gesichtspunkten seitens der Leasinggeber, die sonst buchhalterisch einen immen-sen Aufwand betreiben müssten."