Beiträge von Schlesinger

    Die fiktive Geschichte geht weiter: Der Mieter erhielt jetzt seinen kompletten Mietpreis für das ursprünglich angemietete und ihm nicht ausgehändigte Fahrzeug im Rahmen des von ihm eingeleiteten Chargeback-Verfahrens auf seinem Kreditkartenkonto gutgeschrieben.

    „Klauseln in Verträgen müssen einer richterlichen Kontrolle standhalten. Darüber stolperte eine Vermittlung von Mietwagenverträgen, die versuchte, eigenen Schaden auf den Kunden abzuwälzen.

    Klauseln in Verträgen gegenüber Verbrauchern unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Aus diesem Grund gab das Landgericht (LG) München I in einem Urteil vom 23. Juli 2015 (AZ: 12 O 4970/15) der Klageeines Verbraucherverbands gegen ein Unternehmen zur Vermittlung von Mietwagenverträgen statt.

    Die beklagte Firma vermietet selbst keine Fahrzeuge, sondern vermittelt über ein Onlineportal lediglich zwischen Kunden und Autovermietern. Dabei verwendete das Unternehmen bislang folgende Geschäftsbedingungen:



    • 1. „Bei Stornierungen innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn kann der Mietpreis leider nicht mehr erstattet werden."
    • 2. „Ebenfalls ist bei Stornierung nach dem gebuchten Anmietdatum/der gebuchten Anmietuhrzeit keine Erstattung des Mietpreises möglich."
    • 3. „Für bestätigte und bezahlte Buchungen von Vans (7 & 9 Sitzer) mit Anmietzeit im Juli oder im August wird bei Stornierung der volle Mietpreis einbehalten."·
    • 4. XXX erstattet keine bereits bezahlten aber ungenutzten Tage lt. Voucher z.B. bei Nichterscheinen zum Anmietzeitpunkt, bei zu spätem Erscheinen […]."

    Diese Klauseln verstießen aus Sicht des Klägers allesamt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie gegen § 309 Nr. 5 a) BGB. Insbesondere liege eine unzulässige Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vor. Der klagende Verbraucherverband verlangte deshalb ein Unterlassung von der beklagten Firma. Das LG München I gab der Klage statt.“

    Es handelt sich zwar um ein wettbewerbsrechtliches Urteil, dennoch gibt es aber eine Tendenz

    M. hat jetzt ein chargeback-Verfahren über sein Kreditkarteninstitut eingeleitet.


    „Wer seinen über eine Online-Plattform gebuchten Mietwagen nicht abholt, bekommt in der Regel die im Voraus bezahlte Miete nicht zurück. So steht es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Vermittlungsplattformen für Mietwagen. Was den Urlauberinnen und Urlaubern aber nicht klar ist: Diese Regelung gilt auch bei Verspätungen, für die sie nichts können.


    Ein Beispiel für No-show

    Genau so ist es Herrn M. aus Bonn ergangen. Im Anschluss an seine Online-Flugbuchung wurde er am heimischen Computer gefragt, ob er vor Ort noch einen Mietwagen benötige. Über die Website der Airline gelangte er direkt zum Angebot eines Mietwagenvermittlers. Er zahlte 1.000 Euro für zwei Wochen, für einen Fiat 500 auf Mallorca. Das Geld wurde vom Vermittler sofort über die Kreditkarte eingezogen. Leider hatte der Flug am Reisetag dann zwei Stunden Verspätung. Als Herr M. bei der Mietstation eintraf, teilte man ihm mit, dass seine Buchung wegen „No-show“, also wegen Nicht-Erscheinens zum vereinbarten Termin, storniert wurde. Auf die Frage, ob er dann wenigstens sein Geld zurückbekommen könne, schickte man ihn weiter zum Vermittler. Dieser verweigerte die Rückzahlung, verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und riet Herrn M., Schadensersatz von der Airline zu verlangen.

    Doch: Eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen erst ab einer Verspätung von 3 Stunden. Dass man die Mietwagen-Kosten zurück bekommt ist in dieser Verordnung nicht geregelt.

    Daher entbindet das den Vermittler auch nicht von seiner Pflicht, die Miete für das Fahrzeug zu erstatten.“ Quelle: https://www.evz.de/presse/pres…r-miese-trick-mit-no-show.

    M. hat sich seine Verträge und die AGB der Vertragspartner nochmals ganz genau angeschaut. Dort steht nur, dass M. zur vereinbarten Abholzeit bei der Mietwagenfirma erscheinen müsse. Für den Fälle des nichtrechtzeitigen Erscheinens könne dies als „No-Show“ gewertet werden, so dass dies dann gleich einer Stornierung käme, mit der Folge, dass der bereits vorausbezahlte Mietpreis nicht zurückerstattet werde. Eine konkrete evtl. (Karrenz-)Zeitüberschreitung des Abholzeitpunktes gibt es nicht - weder in den AGB noch im Mietvertrag.


    Meines Erachtens kann man doch bei einer unverschuldeten Verspätung nicht einfach davon ausgehen, dass der Mieter kein Interesse mehr am Mietauto habe.

    Schlesinger

    Ich würde versuchen, die Buchung, die sich auf die nicht erbrachte Leistung bezieht, zurückbuchen zu lassen, auf einen Rechtsstreit in einer fremden Rechtsordnung würde ich mich wegen 400 € vermutlich nicht einlassen. Wir werden das im Rahmen dieses Forums allerdings nicht klären können. Entweder klappt das oder es klappt nicht, egal was die Foristen hier sagen.

    Danke für die Antwort:


    M wird das chargeback-Verfahren versuchen. Was bei rauskommt steht in den Sternen, denn wir Menschen können nicht in die Zukunft gucken.


    Beim chargeback-Verfahren arbeitet das Kreditkartenunternehmen mit der Abbuchungsbank des M und der Empfängerbank des E zusammen. Sollte E der Rückbuchung widersprechen, so trifft das Kreditkartenunternehmen mit den beiden Banken eine Entscheidung, ob eine Rückbuchung durchgeführt wird oder nicht.


    Der Sachverhalt hat sich jetzt erweitert:

    Die Mietwagenfirma E wollte den M wie folgt abwimmeln:

    „Guten tag,

    Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten, die Ihnen durch diese Buchung entstanden sind.

    Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie über C24 gebucht haben.

    Sie müssen sich daher direkt mit ihnen in Verbindung setzen, um Ihre Anfrage zu stellen.

    Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

    Mit freundlichen Grüßen
    E“

    Daraufhin antwortet der M wie folgt:

    „Sehr geehrte Frau Emilie, sehr geehrte Damen und Herren,

    „C24“ hat als ein Vergleichs- und Vermittlungsportal eine reine Vermittlerrolle und hat nach der Vertragsvermittlung absolut gar nichts mit der Durchführung des Vertrages zu tun.

    Sie sind mein direkter Vertragspartner. Dafür spricht schon alleine die Tatsache, dass Ihre Firma den Mietpreis von meinem Kreditkartenkonto einzog.

    Im übrigen bedanke ich mich für Ihre Entschuldigung, denn dadurch geben Sie drei Dinge zu: zum einen, dass Sie für den mir entstandenen Schaden verantwortlich sind und somit gleichzeitig ihr schuldhaftes vertragswidriges Verhalten sowie eine direkte Vertragspartnerschaft zwischen Ihnen und mir.

    Ich erinnere abschließend an die Ihnen von mir gesetzte Rückzahlungsfrist (25. Nov. 2023) und weise gleichzeitig nochmals darauf hin, dass ich danach ohne weitere Vorankündigung andere Schritte unternehmen werde.

    Im übrigen behalte ich mir vor, meine bisherigen Erfahrungen auf öffentlichen Bewertungsplattformen im Internet bekannt zu machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    M

    Danke für die Antwort. - Ist leider keine juristische Ausarbeitung.

    Mieter M möchte über ein deutsches bekanntes Online-Reiseportal einen Mietwagen anmieten, und zwar für den Zeitraum vom 01.11.2023, 19.00 h, bis 15.11.2023, 17.00 h, in Miami/USA.



    M entscheidet sich für ein Angebot der Firma E mit Sitz in England.



    Der Mietpreis beträgt 420,01 EUR und wird von E vom Kreditkartenkonto des M komplett eingezogen.



    Bei der Mietwagenbuchung mußte M auf der Webseite seine Flugnummer (AB123 von Zürich nach Miami, geplante Ankunftszeit: 18.10 h) angeben.



    Auf dem Flug von Zürich nach Miami erkrankte ein Passagier an Bord lebensbedrohlich. Daher kam es zu einer Notlandung in Rejkjavik / Island. In Rejkjavik mussten alle Passagiere im Flugzeug sitzen bleiben. im Flugzeug war kein Telefonempfang möglich, so dass M die Abholstation in Flughafennähe nicht über seine verspätete Ankunft -verbunden mit einer verspäteten Mietwagenabholung- informieren konnte. Letztendlich landete M in Miami am 01.11.2023, um 21.07 h. Die Abholstation für den Mietwagen schließt allerdings täglich um 21.00 h und öffnet täglich um 08.00 h. Telefonisch war die

    Abholstation somit auch nicht mehr erreichbar.



    Am 02.11.2023, um 08.05 h, also fünf Minuten nach Öffnungszeit, erscheint M in der Abholstation und wollte seinen Mietwagen in Empfang nehmen. Zunächst wurde dem M gesagt, aufgrund seines Nichterscheinens um 19.00 h, sei der Mietwagen an eine andere Person vermietet worden. M könne lediglich einen Mietwagen einer höheren Buchungsklasse bekommen, verbunden mit einem Aufpreis von 459,- US-Dollar.



    Als M nach der Kulanzzeit fragte, sagte man ihm der Mitarbeiter, diese betrüge zwei Stunden. M erwiderte, dass es dann 21.00 h gewesen sein muss, also bis zur Schließung der Station. Insofern sei die Firma für die Herausgabe des von ihm angemieteten Fahrzeugs an einer andere Person selbst verantwortlich. Schließlich berief sich der Mitarbeiter auf eine sogenannte ‚No-Show-Regelung‘, nach der M das gemietete Fahrzeug nicht bekäme und bot ihm lediglich das erwähnte Upgrade an, was M ablehnte. Dadurch kam es nicht zur Anmietung des Fahrzeugs. Bezüglich einer evtl. Rückerstattung seines Mietpreises möge sich M an E wenden. Das hat M gemacht.



    E berief sich auf eine No-Show-Regelung, die vorsieht, dass nach über zweistündiger Verspätung der gesamte Mietpreis einbehalten wird.



    Meine Erachtens wird sich E auch nicht auf eine sogen. „no-show-Regelung“ bei verspäteter Abholung berufen können, nach welcher der Mietpreis komplett verfiele. Zum einen sind solche Regelungen rechtlich sehr umstritten und zum anderen war M seine verspätete Ankunft durch Angabe der Flugnummer im Internet auf Webseiten wie „flightradar“ klar ersichtlich.



    M möchte jetzt über sein Kreditkarteninstitut ein chargeback-Verfahren einleiten und auf dem Formular den Grund „bestellte Dienstleistung nicht erhalten“ ankreuzen. Ist ein chargeback-Verfahren rechtlich zulässig?

    Ich bekomme auch u. a. Preise für 135,- vorgeschlagen bzw. Hin- und zurück für 270,-. (geht aus preiswerter!). Kann es sein, dass du wissentlich oder aus Versehen 2 Personen bei der Buchung eingegeben hast, denn 2 x 270,- macht 540,-.

    Bis auf die Steuern und Gebühren sollte man den Flugpreis bezahlen.


    Der Bundesgerichtshof hat einer Fluggesellschaft Recht gegeben. Sie musste den Ticketpreis nicht erstatten, da sie wirksam die Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen habe (BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az. X ZR 25/17). Diese Rechtslage gilt, wenn die Airline sowohl erstattbare wie auch nicht erstattbare Tickets verkauf. Dies dürfte fast immer der Fall sein.

    Auf vorangegangene unterinstanzliche Urteile kann man sich hinsichtlich des Ticketpreises nicht mehr berufen.


    Hinsichtlich der Steuern und Gebühren hat der EuGH am 06.07.2017 (Az.: C-290/16) ein Urteil zum Thema gefällt: Daraus geht hervor, dass Passagiere in ganz Europa einen Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren haben, wenn sie einen gebuchten Flug aus freien Stücken nicht antreten oder stornieren.


    Näheres siehe http://fluggastrecht.blogspot.…hren-ruckzahlung-bei.html .

    Wenn man bei der Deutschen Bahn ein durchgängiges(!) Ticket kauft und bei der Buchung eine Verbindung bekommt, bei welcher Teilstrecken von einer anderen Bahngesellschaft erbracht werden (bspw. Metronom, Westfalenbahn usw.) dann ist diese Bahngesellschaft sogen. „Erfüllungsgehilfe“ der Deutschen Bahn AG.


    Kommt es bei der Leistungserbringung zu Leistungsstörungen (=Verspätung, Anschluss wird nicht erreicht), dann haftet laut § 278 BGB der Schuldner für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ebenso wie für sein eigenes, welches nach § 276 BGB geregelt wird. Grund ist, dass der Gehilfe im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.


    Somit dar der Bahnreisende auch in den geschilderten Fällen eine alternative Verbindung wählen um an sein Reiseziel zu kommen. Das gilt wie bereits geschildert allerdings nur, wenn die Reise auf einem durchgehenden Ticket gebucht wurde und es nicht zur Buchung von zwei getrennten Tickets kam.


    Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass dem Fahrgast ab einer Stunde Verspätung 25 % des Fahrpreise bzw. ab zwei Stunden Verspätung am Reiseziel 50 % des Fahrpreises von der Deutschen Bahn zu erstatten sind.

    Es wurden ein Flug und ein Hotel getrennt gebucht. Es handelt sich somit um zwei vollkommen voneinander unabhängige Verträge (-Beförderungsvertrag mit der Airline und -Beherbergungsvertrag mit dem Hotel).


    Der Beherbergungsvertrag ist ein Mischvertrag aus Mietrecht (Nutzung des Zimmers), Werkvertrags-(Reinigung des Zimmers, Zubereitung Mahlzeiten) und Kaufrecht (Überlassung der gebuchten Verpflegung zum Verzehr) mit überwiegenden Anteilen den Mietrechts. Somit kommt indisches Recht zur Anwendung - es sei denn, es wurde etwas anderes zwischen dem Hotelier und dem Gast vereinbart, was aber äußerst unwahrscheinlich ist. Genauso verhält es sich mit dem Gerichtsstand. Dieser liegt hier am Ort der Leistungserbringung, also in Indien.


    Die Buchungsplattform (booking . com) hat nach der Vermittlung nichts mehr mit der Vertragsdurchführung zu tun. Vertragspartner sind Hotelier und Hotelgast.


    Ein Rücktrittsrecht wurde dem Hotelgast lediglich für „triftige Gründe“ eingeräumt. Dies sind in erster Linie Fälle höherer Gewalt, auf die beide Vertragsparteien keinen Einfluss haben (bspw. Krieg, Seichen, Erdbeben, Wirbelstürme, Kriege), aber auch, wenn es dem Kunden unzumutbar ist, im Hotel zu wohnen (bspw. wenn dort Extremisten untergebracht oder wenn im Hotel Zecken oder Wanzen sind). Von alledem ist in der Eingangsfrage aber nicht die Rede.


    Dass der Flug durch die Airline abgesagt wurde, fällt allein in die Risikosphäre des Hotelgastes und stellt keinen „triftigen Grund“ dar.


    Aufgrund des anzuwendenden Rechts, des Gerichtsstands und der Rechtslage ist dem Fragesteller davon abzuraten, kostenaufwendige Prozesse gegen den Hotelier zu führen. Der Hotelgast sollte froh sein, dass ihm die angezahlten Gelder als Gutschein gutgeschrieben sind und nicht vom Hotelier als Stornogebühr einbehalten wurden.


    Rechtlich hätte der Hotelgast lediglich eine Chance, sein Geld zurück zu bekommen, wenn er nachweisen könnte, dass genau das von ihm gebuchte Zimmer im gebuchten Zeitraum anderweitig vermietet worden sein sollte. Die Chance ist eher theoretisch, denn dieser Nachweis könnte in der Praxis nur geführt werden, wenn das Hotel im gebuchten Zeitraum völlig ausgebucht war. Aber auch in diesem Fall sind anzuwendendes Recht und der Gerichtsstand in Indien. Daher rate ich von gerichtlichen Schritten ab.

    Unter Angabe der Rentenart (und eventuellen Besonderheiten, wie von Referat Janders erwähnt) bekommst Du beim Fianzamt für Rentenempfänger mit Wonsichz im Ausland wohl die fundierteste Auskunft:

    https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/

    Der Fragesteller möchte wissen, ob -und wenn ja: wie- seine Rente bei Fortzug in ein Nicht-EU-Land gekürzt wird. Der Link von pmeinl führt lediglich zum Finanzamt, welches etwas dazu sagen kann, wie im Ausland lebende Deutsche besteuert werden (auch wichtig!). Dies würde jedoch nicht die Frage des Fragestellers beantworten. Man sollte sich an seine Rentenanstalt wenden um die entsprechenden Fragen beantwortet zu bekommen.

    Danke FinanzPanda


    Meine Frage ging in eine andere Richtung. Ich plane folgendes Flug, Gruppenrundreise, private Reise, Flug. Ist der Flug und die Gruppenrundreise noch eine Pauschalreise mit deren Rechten - Flug und Gruppenrundreise wird bei einem Reiseveranstalter gebucht?

    Ohne Blick in die Verträge ist die Frage nicht beantwortbar.


    § 651a BGB Abs. 2 regelt:

    Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

    1.die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

    2.der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.


    Die klassische Reiseleistungen ist, Hinflug, Hotel mit Verpflegung, Rückflug. Hier hat ein Reiseveranstalter Flugplätze in einem Flugzeug, ein Hotelzimmer und

    Essen verkauft und verkauft dies in eigenem Namen. Das heißt, der Reisende schließt mit der Airline keinen Beförderungsvertrag und mit dem Hotel keinen Beherbergungsvertrag ab sondern mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag. Der Reiseveranstalter ist Vertragspartner des Reisenden.


    Das Wort ‚Gruppenreise‘ kann also eine Pauschalreise sein oder die Vermittlung eines Beförderungs- und eines Beherbergungsvertrages. Entscheidend ist, ob der Veranstalter die zwei Leistungen getrennt vermittelt oder im eigenen Namen an die Gruppe verkauft.


    Bei den weiteren Leistungen Flug usw. kommt es drauf an, ob dies in eigenem Namen des

    Reiseveranstalters verläuft wird oder ob dieser sich auf eine Vermittlerrolle beruft und die weiteren Beträge in der Rechnung hierfür gesondert ausweist.


    Ein Blick in Reiseunterlagen und auf die Rechnung sollte bei der Beantwortung hilfreich sein.

    Die Auszahlung des Guthabens kann und darf nicht an den mangelnden technischen Möglichkeiten der Vermittlungsplattform scheitern. Wenn nach angemessener Frist und Mahnung nicht gezahlt wurde, dann bleiben nur gerichtliches Mahnverfahren und danach folgend die Zivilklage gegen das Unternehmen.

    Das ist der erste Weg.


    Ein zweiter Weg bestünde darin, dass sich ein Bekannter/Kollege, der eine Kreditkarte besitzt, das Guthaben auf dessen Kreditkarte auszahlen läßt und es einem hinterher in bar übergibt. Doch Vorsicht: In diesem Falle begeht der Bekannte/Kollege eine unerlaubte Erbringung von Finanzdienstleistungen, da er nicht im Besitz einer Erlaubnis von der BaFin ist, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Das Entdeckungsrisiko dürfte jedoch sehr gering sein und bei einem Betrag von EUR 100,- dürfte dies der schnellste Weg sein.

    Ich habe ordnungsgemäß meine Rückerstattung von Iberia via Travelstart erhalten und war gerne bereit die 30€ Gebühr hierfür zu zahlen.

    1.

    Wir,müssen hier unterscheiden zwischen einer Servicegebühr, die beim Buchen eines Fluges vom Kunden als Belohnung für das vermittelnde (Online-)Reisebüro gezahlt wird. Ob diese von der Ariline erstattet werden muss, ist strittig. dies habe ich in einer Antwort in diesem Thread bereits gesagt.


    2..

    Dazu gibt es den Unterschied, dass viele (Online-)Reisebüros eine Gebühr für die reine Rückabwicklung bzw. die Rückleitung des Geldes von der Airline an den Kunden erheben. Genau diese Verfahrenweise ist aber unzulässig. Dazu:

    ‚LG Leipzig vom 8.04.2014 (08 O 1784/13)

    Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Unister GmbH, die unter anderem das Vermittlungsportal www.fluege.de betreibt.

    Laut „Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen“ des Reisvermittlers mussten Kunden für jede nachträgliche Änderung einer Buchung bis zu 50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Ticket zahlen. Kunden, die einen Flug nicht antraten, ohne Unister vorher zu benachrichtigen, sollten bis zu 100 Euro zahlen. Für die Stornierung von Flugtickets vor der Ticketausstellung wollte der Vermittler je nach Flugpreis ebenfalls bis zu 100 Euro kassieren.

    Das Landgericht Leipzig erklärte all diese Gebühren für unzulässig. Kunden haben ein gesetzliches Recht darauf, einen gebuchten Flug zu stornieren. Die Abwicklung einer Stornierung inklusive der Erstattung ersparter Aufwendungen ist deshalb eine Tätigkeit, zu der eine Fluggesellschaft oder ein Reiseveranstalter als Hauptvertragspartner des Kunden ohnehin verpflichtet sind. Dafür dürfen sie kein gesondertes Entgelt verlangen. Das gilt nach Auffassung der Richter genauso für einen Reisevermittler, wenn dieser die Abwicklung für die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter übernimmt.‘ Quelle: https://www.vzbv.de/urteile/re…e-stornogebuehr-verlangen

    Und das Urteil hier im Volltext: https://www.vzbv.de/sites/defa…_Leipzig_08_O_1784_13.pdf