Die Ausführungen von IanAnderson2 sind offenkundig rechtsirrig und so nicht haltbar.
Die richtigen Fakten sind:
1.
Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.
Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!
Doch was ist nun die Ankunftsverspätung?
'Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Fall einer Flugverspätung die Gelegenheit genutzt, um die Begrifflichkeiten aus der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 zu präzisieren.
Hintergrund war ein Flug der Gesellschaft Germanwings von Salzburg nach Köln-Bonn. Während die Abflugverspätung noch 3 Stunden 10 Minuten betrug, bestand bezüglich der Verspätung bei Ankunft Streit zwischen dem betroffenen Passagier und der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft berief sich auf den Zeitpunkt der Landung, welcher mit Aufsetzen auf der Landebahn mit 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung nach der eigentlichen Ankunftszeit angegeben wurde. Der klagende Passagier bezog sich auf die Zeit der Öffnung der Flugzeugtüren, welche ca. 3 Stunden und 4 Minuten nach der geplanten Ankunft erfolgte.
...
In seiner insgesamt recht übersichtlich gehaltenen Entscheidung kommt der EuGH letztlich zu dem Schluss, dass hier auf den Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtüren abzustellen ist. ... vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.14 – Az. C-452/13' Quelle: http://www.dasd-aktuell.de/flu…szeit-als-oeffnen-tueren/
2.
Zu den technischen Defekten:
Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das
Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder
sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen
werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).
Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein
Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.
3.
Auch der Satz 'SAA unterliegt nicht der EU-Rechtsprechung,denn da die Ankunftszeit in Südafrika relevant ist,unterliegt diese Sache dem Recht des Heimatstaates der Fluglinie.' von IanAnderson2 ist völlig daneben!
Richtig hierzu ist:
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004: Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.
4.
Im Eingangssachverhalt wurde ausgesagt, daß es sich um eine 5-köpüfige Familie gehandelt habe - also vermutlich ein Elternpaar und drei Kinder oder ein Elternpaar, ein Großelternpaar und ein Kind. Die Wahrscheinlichkeit, daß zumindest ein Kind dabei war, ist recht hoch. Daher möchte ich noch auf folgendes eingehen:
'Bisher wurde in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass auch Babys und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG haben. Die Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. blum & Hanke, RAe, Berlin auf: http://www.rechtsanwalt-blum.d…_fluggastrechte_baby.html - Dazu ist anzumerken: Alle Kinder, für die extra bezahlt wurde, sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu.