Beiträge von Schlesinger


    Es geht auch nicht um Erstattung eines Teils des Reisepreises sondern um einfache Kulanz des Reiseveranstalters,
    vieleicht würde eine Umbuchung das Problem lösen, oder eine kleine Gutschrift.
    Ich bin nämlich der Kunde der sich nächstes mal hundert mal überlegt wo er bucht.



    Aus diesem Gedankengang ergibt sich folgende Konsequenz:
    Wenn ich morgens zu einem hohen Benzinpreis tanke und der Benzinpreis nachmittags fällt, müßte ich zum Tankstellenpächter gehen und um Zahlung eines Kulanzbetrages bitten. Das nächste mal müßte man sich dann hundert mal überlegen, wo man tankt.

    Zumindest rechtlich hat der Reisebuchende keinen Anspruch auf Erstattung eines Teil des Reisepreises.


    Es ist halt so, daß im Pauschalreisegeschäft sich die Preise tagesaktuell ändern können. Gültig ist der Preis an dem Tag, an dem die Reise gebucht wird.


    Ist das Buchungsaufkommen für diese Pauschalreise gering, sinkt der Preis. Im umgekehrten Fall, wenn das Buchungsaufkommen hoch ist, steigt der Preis.


    @Threadeinsteller:
    Hand auf's Herz: Hätten Sie aus Kulanz dem Reiseveranstalter noch etwas draufgezahlt, wenn der Preis der Reise nachträglich gestiegen wäre?


    Wir wohnen in einem Haus zur Miete, dass nun verkauft werden soll. Die Käufer möchten das Haus dann selber nutzen. Deshalb wollen die Käufer nun vom Verkäufer einen schriftlichen Aufhebungsvertrag unseres Mietverhältnisses, der besagen soll, dass wir bis spätestens Juni 2016 hier raus sein sollen.


    Ein Mietaufhebeungsvertrag besteht wie jeder andere Vertrag aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Wenn der Mieter hier nicht bereit ist, einen solchen zu unterschreiben, dann gibt es halt keine Einigung über die Auflösung des MIetverhältnisses. Dann läuft dieses weiter.


    Der alte Vermieter könnte allerdings eine Eigenbedarfskündigung schicken, wenn er selbst die Immobilie für sich oder eine ihm nahestehende Bedarfsperson nutzen will. - Der geplante Verkauf der Immobilie zählt jedoch nicht zu den anderkannten Gründen für Eigendedarf.


    Der neue Käufer der Immobilie kann erst Eigenbedarf geltend machen, wenn er die Immobilie erworben hat und somit auch gleichzeitig neuer Vermieter wird.


    Hier scheinen einige Leute (alter und potentieller neuer Vermieter) Interesse an der Auflösung des MIetverhältnisses zu haben. Man sollte sich überlegen, ob man seine Zustimmung zum Mietaufhebungsvertrag möglichst hoch verkauft.
    Wenn berechtigter Eigenbedarf geltend gemacht wird, hat man keine Ansprüche auf Kosten für Wohnungssuche, keine Ansprüche auf Kosten für den Umzug usw. - Hierüber sollte sich der Mieter Gedanken machen.
    Wie aber geschildert, besteht z. Z. kein Grund zur Panik!


    Daher wollte ich fragen, ob dies eine nicht legale Täuschung ist oder ob ich noch Möglichkeiten habe, den Ticketpreis wiederzubekommen.


    'Das Stattfinden von Konzerten ist die Vertragspflicht des Veranstalters und nicht des Wiederverkäufers (=Vermittlers = 'eventim') der Tickets. Fällt das Konzert aus, so kann der Kunde nicht vom Verkäufer sondern allein vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Der Ticketverkäufer kann seinen durch den Ticketweiterverkauf gemachten Mehrgewinn hingegen behalten, da er seiner Leistungspflicht durch das Verschaffen der Eintrittskarte nachgekommen ist.' Quelle: Leitsatz aus Urteil des Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 69/09 v. 30.07.2009 Und hier das Urteil im Volltext: http://www.kanzlei.biz/30-07-2009-olg-hamm-4-u-69-09/


    Der Konzertbesucher hat hier also nur die Möglichkeit, sein Geld für das ausgefallen Konzert vom Veranstalter (und nicht vom Vermittler) 'wieder zu holen'. Im Falle dessen Insolvenz muß der Konzertbesucher seinen Anspruch in einem Insolvenzverfahren anmelden.

    Daher wollte ich fragen, ob dies eine nicht legale Täuschung ist oder ob ich noch Möglichkeiten habe, den Ticketpreis wiederzubekommen. Hier geht es auch nicht mehr nur um den Ticketpreis sondern ehr ums Prinzip.


    Nein, dies ist keine Täuschung, denn, wie aus der Diskussion hervorgeht, ist 'eventim' nur Vermittler der Konzertveranstaltungsverträge zwischen den Konzert-Besuchern und dem eigentlichen Konzertveranstalter. Nach der reinen Vermittlung bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Besuchern und dem Konzertveranstalter.

    Mehrere Flugvermittler bzw. Online-Reisebüros mit Sitz in Griechenland bieten Online-Flugbuchungen auf ihrer jeweiligen Website mit der Endung .de an, darunter bspw.: 'Tripair.de' und 'Tripsta.de' (möglicherweise noch weitere oder welche mit neutralen Domainendungen (info., com, net und so weiter). Dabei muss der Flugpreis zunächst beim jeweiligen Flugvermittler bezahlt werden (Zahlung also per Lastschrift, Sofortüberweisung, Kreditkarte usw. nach Griechenland), da dieser häufig für die Ariline inkassoberechtigt ist.


    Dieser Flugvermittler hat danach innerhalb bestimmter Fristen entweder mit der Fluggesellschaft direkt oder über eine Clearingstelle bei der IATA abzurechnen. Das kann zu Schwierigkeiten führen, weil Zahlungen aus Griechenland in das Ausland derzeit Kontrollen unterliegen und nur mit einer besonderen Genehmigung zulässig sind. Sollte es dadurch zur einer Fristversäumnis bei der Abrechnung des Flugvermittlers mit der Fluggesellschaft oder der Clearingstelle kommen, kann es passieren (muss es aber nicht passieren), dass die Fluggesellschaft betroffene Flugbuchungen storniert. Deshalb rate ich allen Usern vor einer Onlinebuchung von Flügen sorgfältig zu prüfen, wo der Vermittler seinen Firmensitz hat und wenn der in Griechenland ist, sich des Risikos bewusst zu sein, dass die Flugbuchung platzt und man sein Geld nicht zurückerhält.


    Die Überprüfung kann so aussehen, daß man eine denic-Abfrage auf denic.de macht, in das jeweilige Impressum oder in die jeweiligen AGB schaut, wo der Flugvermittler oder das Online-Reisebüro seinen Sitz hat.


    Sie haben unmittelbar nach Ihrer Buchung eine E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mailadresse mailto: XXX mit den Versicherungsunterlagen erhalten.


    Da wir keinen negativen E-Mailrückläufer erhalten haben, müssen wir von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgehen.


    Die Versicherung kann/muß zwar davon 'ausgehen' bzw. kann intern annehmen, daß die EMail mit der Versicherungsbestätigung, den Versicherungsbedingungen und den Belehrungen über das Widerrufsrecht nach dem Fernabgabegesetz den Antragsteller/Kunden auch ertreichte. - Nur: Der 'Haken' für die Versicherung ist nur, daß sie ihre Annahme der erfolgreichen Zustellung kaum wird beweisen können:


    Die Versicherungsbestätigung wird dem Kunden durch eine EMail vom Versicherungsunternehmen
    übersandt. Im vorliegenden Sachverhalt könnte es durchaus fraglich sein, ob der Kunde diese überhaupt bekommen hat...


    'Die Beweislast kommt dann ... demjenigen zu, der sich auf den Zugang beruft (also hier: dem Versicherungsunternehmen). ... Für E-Mails gilt damit nichts anderes als für die Zustellung von schriftlichen Briefen auf dem Postwege. Auch hier reicht nicht der Nachweis des Absendens aus, sondern für den Zugang muss nachgewiesen werden, dass der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dies ist der Briefkasten im Haus oder virtuell eben der Briefkasten der Mailbox. Ganz sicher geht man deshalb nur, wenn man den Empfänger bittet, den Eingang zu bestätigen. Denkbar ist im Übrigen auch der gleichzeitige Versand einer Kontroll-E-Mail unter „cc“. Zweifelsfälle gehen aber immer zu Lasten desjenigen, der den Zugang nachweisen muss.' Quelle: http://www.meyer-koering.de/de…weislast-24-09-2013.1905/


    'Für den Beweis des Zugangs genügt es nicht, dass der Versand der E-Mail belegt werden kann (z.B. durch deren Ausdruck).' Quelle: http://www.rechtstipps.de/allt…einer-e-mail-nachgewiesen


    Und wenn die Versicherung nicht nachweisen kann, daß sie den Kunden überhaupt über sein 14tägiges Widerrufsrecht nach dem Fernabgaberecht aus dem BGB belehrt hat, dann beginnt dieses erst zu laufen, wenn der Kunde ordnungsgemäß belehrt ist.

    Die Antwort hast du dir schon selbst gegeben:

    Was meint ihr dazu? Mir ist klar, dass niemand vorhersagen kann, wie sich der Kurs entwickeln wird, ...


    Und selbst die Akteure in der aktuellen Griechenlandkrise, Herr Tsipras, Herr Varoufakis, Herr Juncker, Herr Dijsselblum, Herr Hollande, Frau Merkel oder Frau Lagardère werden auf diese Frage eine Antwort wissen.

    Will man eine nachträgliche Preisminderung aufgrund eines (Reise-)Mangels beim Reiseveranstalter geltend machen, so gilt grundsätzlich:
    Es muß von Seiten des Reisenden eine Mängelrüge an den Reiseveranstalter gerichtet werden (vgl. § 651d Abs. 2 BGB):
    § 651d BGB - Minderung
    (1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
    (2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.


    Haben die Reisenden 'Pech gehabt', die diese sogen. 'Mängelrüge' nicht dem Reiseveranstalter oder seinem Beauftragten (Reiseleitung vor Ort) angzeigt haben? Grundsätzlich: ja.


    Aber:
    Wenn der Reisende allerdings nachweisen kann, daß der Mangel dem Reiseveranstalter bereits bekannt war, könnte dies wiederum zu einem Anspruch auf eine nachträgliche Reisepreisminderung führen.
    Eine Mängelanzeige nach § 651 d II BGB ist entbehrlich, wenn der Mangel dem Reiseveranstalter bereits bekannt ist (OLG Düsseldorf RRa 2004, 65, 66 und OLG Frankfurt/M RRa 1998, 67, Nachweise bei Führich; Reiserecht, Rn. 296). Anders jedoch: LG Duisburg, 23.6.2005, 12 S 9/05, Fundstelle: RRa 2006, 22 (vgl.
    http://www.reiserecht-fuehrich.de/Reiserechts-News/Aktuelle Urteile ab 2004.htm Urteile ab 2004.htm).


    Hier reicht allerdings nicht der Nachweis aus, daß sich einige Leute (gar noch unter Pseudonym oder sogar anonym) im Internet entsprechend negativ (über das Hotel, die Airline, den Reiseveranstalter) geäußert haben. Der Reisende müßte ggf. vor Gericht konkret nachweisen, daß bereits jemand vor ihm den Mangel direkt beim Reiseveranstalter oder seinem Beauftragten (nicht dem Erfüllungsgehilfen wie z. B. dem Hotelier oder gegenüber der Airline) angezeigt hatte. (Tip für die Praxis: Im Internet eine konkrete real existierende Person als Zeugen suchen/ermitteln/namhaft machen, die den Mangel bereits an den Reiseveranstalter gemeldet hatte.)

    Ganz ehrlich, ist mir das glaub .......egal


    Wenn du hier gutgemeinte Ratschläge nicht befolgst, ist dies deine Sache.
    Nur, wenn du Ausgleichszahlung und Gutschein behälst, könnte dies eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.


    Die Rechtsfolge:
    § 812 BGB - Herausgabeanspruch
    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.


    Allerdings könnte man auch 'Glück' haben, frei nach dem Motto: 'wo kein Kläger, da kein Richter'.

    'Flüge.de', so säuselt und Herr Calmund vor, findet ja bekanntlich den günstigsten Preis...
    Die Geschäftspraktiken von 'Flüge.de' haben wir hier ja schon besprochen: Wo Beschweren über Flüge.de - Reise & Urlaub - Finanztip Community...
    Wenn man trotzdem auf 'Flüge.de' zum günstigsten Preis buchen möchte, dann beherzige man folgendes:


    Für Flugbuchungen bei 'Fluege.de' muss man je nach Buchungsweg unterschiedliche Preise bezahlen.

    Beispiel: Bucht man Flüge mit TAP Portugal am 2. November von Frankfurt über Lissabon nach Miami und am 21. November zurück direkt auf der Website von Fluege.de, dann kosten sie
    -bei Bezahlung mit einer MasterCard Gold von Fluege.de 483,29 Euro (Endpreis)
    -bei Bezahlung per Lastschrift zuzüglich eines Serviceentgelts von 49,98 Euro (Endpreis 533,27 Euro),
    -bei Bezahlung mit einer Kreditkarte von American Express zuzüglich eines Serviceentgelts von 49,98 Euro und einer Zahlungspauschale von 18 Euro (Endpreis 551,27 Euro),
    -bei Bezahlung mit einer Kreditkarte von Visa zuzüglich eines Serviceentgelts von 49,98 Euro und einer Zahlungspausche von 18 Euro (Endpreis 551,27 Euro) und
    -bei Bezahlung mit einer anderen Kreditkarte von MasterCard als der MasterCard Gold von Fluege.de ebenfalls zuzüglich eines Serviceentgelts von 49,98 Euro und einer Zahlungspauschale von 18 Euro (Endpreis 551,27 Euro).

    Fragt man die gleichen Flüge bei 'Kayak.de' (=veranstalterübergreifende Suchmaschine) ab und lässt man sich dann zur Website von 'Fluege.de' weiterleiten, werden
    -bei Bezahlung mit einer MasterCard Gold von Fluege.de 458,99 Euro (Endpreis),
    -bei Bezahlung per Lastschrift zusätzlich ein Serviceentgelt von 29,99 Euro (Endpreis 488,98 Euro),
    -bei Bezahlung mit einer Kreditkarte von American Express zusätzlich ein Serviceentgelt von 29,99 Euro und eine Zahlungspauschale von 18 Euro (Endpreis 506,98 Euro),
    -bei Bezahlung mit einer Kreditkarte von Visa zusätzlich ein Serviceentgelt von 7,99 Euro (Endpreis 466,98 Euro) und
    -bei Bezahlung mit einer anderen Kreditkarte von MasterCard als der MasterCard Gold von Fluege.de ebenfalls zusätzlich ein Serviceentgelt von 29,99 Euro und eine Zahlungspauschale von 18 Euro (Endpreis 506,98 Euro) berechnet.

    Fazit: Wenn man schon Flüge bei 'Fluege.de' buchen will, dann niemals direkt auf der Website dieses Anbieters, sondern immer über die veranstalterübergreifende Suchmaschine 'Kayak.de' gehen und sich weiterleiten lassen.

    Kaum zu glauben aber wahr, letzte Woche habe ich " schon " den geforderten Betrag auf mein Konto erhalten. Zudem habe ich noch ein Reisegutschein, auf jeden Fall haben sie mir ne Nummer geschickt, mal schauen ob die auch funktioniert:


    Gutschein und Auslgeichszahlung einbehalten; davon rate ich ab!
    Schicke den Gutschein zurück oder nutze ihn nicht! Ansonsten stellt dies eine ungerechtfertigte Bereicherung dar!

    Eine Fluggesellschaft muss ihren Gästen genau mitteilen, warum es zu einer erheblichen Flugverspätung kommt. Das hat jetzt zumindest ein deutsches Gericht entschieden. :!:


    Beruft sich eine Airline bei Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie über den genauen Grund für die Verzögerung aufklären. Nur so können Passagiere abwägen, ob die Forderung nach einer Ausgleichszahlung aussichtsreich ist. Denn nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine Airline von der Entschädigung befreit. Über das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Aktenzeichen 3 C 3644/14 (31)) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reiserecht aktuell“.

    In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Düsseldorf nach Gran Canaria verspätet. Die Kläger forderten von der Fluggesellschaft eine Entschädigung nach EU-Recht. Die Airline behauptete jedoch, die Verspätung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen – den konkreten Grund wollte sie aber nicht nennen.

    Das geht nicht, entschied das Gericht. Die Kläger müssten wissen, um welchen Umstand es sich genau handelt. Nur so könnten sie abschätzen, ob es sich lohne, die Zahlung der Entschädigung vor Gericht zu erstreiten. Sollte die Airline den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erst während des Prozesses zum ersten Mal vortragen, könnten die Kläger auf den Kosten des Rechtsstreits sitzenbleiben. Dieses Risiko lässt sich aber leicht vermeiden: Den Grund zu benennen, sei der Airline schließlich ohne jeden Aufwand möglich, argumentierte das Gericht. Außerdem bestehe für die Kläger keine Möglichkeit, den angeblichen außergewöhnlichen Umstand anderswo in Erfahrung zu bringen. (dpa)

    Der Verursacher entscheidet was sein Versicherer gegenüber
    dem Geschädigten tun soll.


    Richtig!


    'Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig, was so
    viel wie nicht schuldfähig bedeutet. Das heißt, sie sind nicht selbst
    für ihr Handeln verantwortlich. Bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr ist die Altersgrenze sogar noch höher: Hier gilt die Deliktunfähigkeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.


    Oft sieht man den vermeintlichen Rechtssatz „Eltern haften für ihre Kinder“ auf Schildern stehen. Doch ist dieser Satz nicht zu verallgemeinern. Denn Eltern haften nicht immer für das Handeln ihrer Kinder. Dies ist nur der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Erst dann werden die Eltern für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, zur Verantwortung gezogen. Ob und inwiefern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, muss jedoch im Einzelfall
    entschieden werden. Schließlich müssen Eltern ihre Kinder – je nach Alter – nicht rund um die Uhr beaufsichtigen.


    Wurden die Eltern jedoch vom Gericht von jeder Verantwortung freigesprochen, so müssen sie den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, nicht bezahlen. Der Geschädigte würde also auf dem entstandenen Schaden sitzen
    bleiben. Oft fühlen sich Eltern jedoch trotzdem dazu verpflichtet, den Schaden ihrer Kinder wiedergutzumachen. Besonders, wenn der Schaden im engeren Umfeld entstand. Schließlich möchte es sich deswegen niemand mit Freunden oder der eigenen Familie verderben. In diesem Sinne würden die meisten Eltern wohl auch die zerbrochene Porzellanpuppe der Freundin ersetzen. Und das, obwohl sie von Rechtswegen her nicht dazu verpflichtet sind. Wurde jedoch eine zusätzliche Absicherung für deliktunfähige Kinder in die Haftpflichtversicherung aufgenommen, übernimmt die Haftpflicht in der Regel den Puppen-Schaden, auch wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.' Quelle: http://www.tarif-testsieger.de…icherung/ratgeber/kinder/


    Ähnlich verhält es sich mit dem 'freiwilligen Umzugshelfer', welcher im Normalfall -außer bei Vorsaz oder grober Fahrlässigkeit- nicht haften muß. Schließt er eine entsprechende Versicherung ab, müßte diese hier auch leisten.


    Es sei natürlich, wie 'trumpet' ganz richtig sagt, der Versicherungsnehmer meldet diesen Schaden seiner Vesicherung erst gar nicht oder beauftragt das Versicheerungsunernehmen nur, die unberechtigten Ansprüche abzuwehren.

    Wenn das Schreiben auch keine Widerspruchsbelehrung enthielt fehlt ja ehrlich gesagt so ziemlich alles was das Schreiben zu beinhalten hat.


    Zum Teilthema 'fehlende Widerspruchsbelehrung in der Eigenbedarfskündigung': Anders als in anderen Rechtsgebieten (z. B. Verwaltungsrecht) macht eine fehlende Widerspruchsbelehrung eine ansonsten korrekte Eigenbedarfskündigung nicht rechtswidrig.
    Mit korrekter Widerspruchsbelehrung müßte der Mieter seinen Widerspruch bis zwei Moante vor dem Küdigungsdatum beim Vermieter einlegen.
    Ohne korrekte Widerspruchsbelehrung kann der Mieter seinen Widerspruch bis zum mündlichen Gerichtstermin in einer Räumungsklage geltend machen.


    Bei korrekter Widerspruchsbelehrung erfährt der Vermieter also schon vor Ablauf der Kündiungsfrist, wie fundiert der Mieter seinen Widerspruch begründet und könnte dann seine Chancen für eine gerichtliche Räumungsklage ausrechnen.
    Bei fehlender Widerspruchsbelehrung würde sich der Vermieter nur 'ins eigene Knie schiessen', denn er weiß nicht ob und wie fundiert der Mieter gegen die von ihm verfaßte Eigenbearfskündigung vorgeht oder vorgehen könnte.

    @RaphaelP
    Sehr guter Einwand und sehr gute Ergänzung zu meinem Beittag!!!
    Insgesamt erscheint das ganze Schreiben z. Z. weiterhin rechtswidrig zu sein. Wenn die Tochter der Lebensgefährting wirklich im gleichen Haushalt wie der Vermieter wohnt und der Vermieter ein erneutes Eigenbedarfskündigungsschreiben abfaßt, wäre ich auch erstmal vorsichtig!