Der Verursacher entscheidet was sein Versicherer gegenüber
dem Geschädigten tun soll.
Richtig!
'Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig, was so
viel wie nicht schuldfähig bedeutet. Das heißt, sie sind nicht selbst
für ihr Handeln verantwortlich. Bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr ist die Altersgrenze sogar noch höher: Hier gilt die Deliktunfähigkeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.
Oft sieht man den vermeintlichen Rechtssatz „Eltern haften für ihre Kinder“ auf Schildern stehen. Doch ist dieser Satz nicht zu verallgemeinern. Denn Eltern haften nicht immer für das Handeln ihrer Kinder. Dies ist nur der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Erst dann werden die Eltern für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, zur Verantwortung gezogen. Ob und inwiefern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, muss jedoch im Einzelfall
entschieden werden. Schließlich müssen Eltern ihre Kinder – je nach Alter – nicht rund um die Uhr beaufsichtigen.
Wurden die Eltern jedoch vom Gericht von jeder Verantwortung freigesprochen, so müssen sie den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, nicht bezahlen. Der Geschädigte würde also auf dem entstandenen Schaden sitzen
bleiben. Oft fühlen sich Eltern jedoch trotzdem dazu verpflichtet, den Schaden ihrer Kinder wiedergutzumachen. Besonders, wenn der Schaden im engeren Umfeld entstand. Schließlich möchte es sich deswegen niemand mit Freunden oder der eigenen Familie verderben. In diesem Sinne würden die meisten Eltern wohl auch die zerbrochene Porzellanpuppe der Freundin ersetzen. Und das, obwohl sie von Rechtswegen her nicht dazu verpflichtet sind. Wurde jedoch eine zusätzliche Absicherung für deliktunfähige Kinder in die Haftpflichtversicherung aufgenommen, übernimmt die Haftpflicht in der Regel den Puppen-Schaden, auch wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.' Quelle: http://www.tarif-testsieger.de…icherung/ratgeber/kinder/
Ähnlich verhält es sich mit dem 'freiwilligen Umzugshelfer', welcher im Normalfall -außer bei Vorsaz oder grober Fahrlässigkeit- nicht haften muß. Schließt er eine entsprechende Versicherung ab, müßte diese hier auch leisten.
Es sei natürlich, wie 'trumpet' ganz richtig sagt, der Versicherungsnehmer meldet diesen Schaden seiner Vesicherung erst gar nicht oder beauftragt das Versicheerungsunernehmen nur, die unberechtigten Ansprüche abzuwehren.