Beiträge von Schlesinger

    1.

    Es ist schade, dass du mit den Antworten recht wenig anfangen konntest. Zu meiner Antwort nochmal zur Erläuterung. Der EuGH hat ein Urteil zur Erstattbarkeit von Servicegebühren des Reisebüros gefällt. Den Kommentar dazu hatte ich verlinkt, da dass Urteil äußerst zweideutig ist und erst durch die Unterinstanzen mit Leben erfüllt werden muss.

    2.

    Dass du hier einen Erfahrungsbericht mit einer Rückmeldung eingestellt hast, freut mich. Die machen die wenigsten.

    3.

    ich freue mich, dass du das Problem letztendlich lösen könntest und wünsche einen schönen Urlaub.

    Ergänzung: Die Compensation für den gebuchten


    Du bist mit der Situation schon gestraft genug, aber als Lehre daraus für andere Leser muss man sagen: Es ist keine gute Idee mitten in einer weltweiten Pandemie eine so komplexe Reise zu buchen, und das dann auch noch ohne Storno-Möglichkeiten.

    Völlige Zustimmung!


    Hinsichtlich der Servicegebühr, die vom (Online-)Flugvermittler erhoben wird, gibt es hier einen interessanten Artikel: https://www.cmshs-bloggt.de/co…er-buchung-erhoben-haben/

    Na, ein Ersatzhotel mit den besonderen Voraussetzungen (Strand mit besonderen Schildkröten 100 Meter entfernt) wird es wohl kaum geben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Ersatz so eng gefasst wird.

    Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn Ihnen der Reiseveranstalter eine gleichwertige Ersatzunterkunft stellt. Ist Ihr Hotel überbucht, kann eine Reisepreisminderung in Höhe von 10 bis 25 Prozent möglich sein. Dieser Wert ergibt sich aus vergangenen Gerichtsurteilen und dient der Orientierung. Denn wie hoch die Minderung genau ausfällt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

    Entspricht das Ersatzhotel nicht den Kriterien der ursprünglichen Unterkunft, können die Forderungen ggf. noch höher ausfallen. Eine Hotelüberbuchung kann dann unter Umständen sogar die Erstattung des gesamten Reisepreises rechtfertigen.‘ Quelle: https://www.anwalt.org/hotel-ueberbucht/

    Auch sehr interessant zur Gleichwertigkeit eines Ersatzhotels: https://www.haufe.de/recht/wei…satzhotel_208_194650.html

    Ich würde.das ganze schriftlich per Einschreiben machen. Dann kann man die Geltendmachung der Forderung später auch notfalls gerichtlich nachweisen. Hier die ladungsfähige Anschrift:

    INERIS, LÍNEAS AÉREAS DE ESPAÑA, SOCIEDAD ANÓNIMA OPERADORA UNIPERSONAL C/ Martínez Villergas, 49 28027 Madrid Spanien


    Zusätzlich würde ich eine E-Mail an folgende E-Mail-Anschrift richten:

    (Zentrale Kontaktmöglichkeit für deutsche Iberia-Kunden) CustomerContactDE@iberia.com

    Ein Ersatzbotel, wenn es nicht 100-%-ig gleichwertig ist, muss der Reisende nicht annehmen. Dies ist nicht rechtmissbräuchlich.


    Der Abreisende hat Anspruch auf anteilige Rückzahlung des gezahlten Reisepreises. Daneben Anspruch auf Erstattung des selbst besorgten Rückflugtickets und weiterhin Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit.


    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts wäre hilfreich.

    Stornieren Passagiere freiwillig ihren Flug, dürfen Ihnen durch Airlines für die reine Rückabwicklung keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden. http://fluggastrecht.blogspot.…hren-ruckzahlung-bei.html


    Auch (Online-)Reisebüro dürfen keine Bearbeitungsgebühren erheben, wenn der Kunde freiwillig seinen Flug storniert oder von ihm zurücktritt. Das besagte Urteil ist hier zu finden: http://www.vzbv.de/sites/defau…_Leipzig_08_O_1784_13.pdf


    Wenn dies bei freiwilligem Storno durch den Kunden gilt, dann muss es bei einer Flugstreichung durch die Airline erst recht gelten! Diese Rechtslage kann auch nicht durch AGB ausgehebelt werden.


    Der Kunde hat somit Anspruch auf volle Ticketpreiserstattung ohne Abzug! - Evtl. Kann der Passagier noch Fluggastrechte gegen die Airline geltend machen, wenn der Flug innerhalb von 14 Tagen vor dem gebuchten Flugdatum abgesagt wurde und die Airline sich nicht auf außergewöhnliche Umstände/höhere Gewalt berufen kann.


    Abgeschlossene Verträge sind einzuhalten - oder ‚pacta sunt servanda‘ wie wir Lateiner unter uns sagen. Wenn ein Vertragspartner seine Leistungspflicht (Bereitstellung der Ferienwohnung wie vertraglich vereinbart) nicht erfüllt, so hat er Schadenersatz zu leisten, und zwar für die Anmietung einer gleichwertigen(!) Wohnung, selbst, wenn diese teurer ist.

    die kurzfristige Stornierung des Vermieters ohne weitere Begründung will ich nicht einfach hinnehmen. § 281 BGB scheint mir eindeutig Schadenersatz zuzubilligen - oder ? Höhe dann: Differenz zu als Ersatz gebuchter Ferienwohnung in gleicher Stadt,

    ebenfalls zentrumsnah. Differenz recht hoch. Er weigert sich total und ohne Zeigen von Reue und Kulanz.

    Die selbst vom Fragesteller gezogenen Schlüsse sind vollkommen richtig!

    Gut zu wissen, ich dachte, man bekommt 100% des Gesamtpreises zurück.

    Bekommt man ja auch:

    Es handelt sich um einen Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB: Vermieter dürfen die Unterkunft nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck zur Verfügung stellen, können und müssen also die geschuldete Leistung (touristische Beherbergung) nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder der gesamte Mietpreis - falls dieser schon komplett überwiesen - müssen gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft.‘ Quelle: https://www.deutschertourismus…s/faq-fuer-gastgeber.html

    Ob das online oder in der realen Welt ein Rechtsanwalt ist: der Rechtsanwalt lebt von Rechtsstreitigkeiten,, die er für andere Leute durchführt und dafür Gebühren kassiert. Diese Gebühren erhält er in jedem Fall, entweder von seinem Mandanten oder von der Gegenseite - je nachdem wer im Rechtssteit obsiegt.


    Viele Anwälte geben ihren Mandanten eine Ersteinschätzung, in der die Erfolgsaussichten sehr rosig dargestellt werden. Im Verfahren wird dann oft der ‚Schwanz eingezogen‘ und dem Mandanten nahegelegt, einen Widerspruch zurückzunehmen, da man doch an einen ‚bösen Richter‘ geraten ist.


    Äußerst selten können Rechtsanwälte begangenes Unrecht in Recht umwandeln!


    Man sollte hier schon aus der objektiven Sicht eines neutralen Beobachters sein eigenes Vethalten mit dem gesunden Menschenverstand beurteilen, ob ein Vorwurf gerechtfertigt ist oder nicht. Auf dem Gebiet der Verkehrsrechts erhalten ADAC-Mitglieder sogar eine kostenlose Rechtsberatung, die über eine Ersteinschätzung hinausgeht.


    Und im übrigen sollte man einen Anwalt vor Ort beauftragen. Wenn es zum Prozeß in Kiel kommt, werden die Reisekosten eines Anwalt aus Berchtesgaden nicht übernommen, selbst wenn man im Prozeß obsiegt.


    Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalt sollte man immer darauf achten, dass dieser nach RVG abrechnet, denn nur diese Kosten wegen im Falle des Prozeßgewinns erstattet - jedoch nicht die teureren Kosten einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.

    Ich fürchte, du hättest auf die Absage des Anbieters warten müssen. Wenn du stornierst, gelten die Stornierungsbedingungen.

    Wenn es ein behördlich angeordnetes touristisches Beherbergungsverbot gibt, hat auch der Gast das Recht zu stornieren:

    ‚Vor der Reise: Dürfen Gäste kostenlos stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt wurde oder ein Verbot der touristischen Vermietung gilt (nach Landesverordnung oder Bundesgesetz)?

    Ja. Es handelt sich um einen Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB: Vermieter dürfen die Unterkunft nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck zur Verfügung stellen, können und müssen also die geschuldete Leistung (touristische Beherbergung) nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder der gesamte Mietpreis - falls dieser schon komplett überwiesen - müssen gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft.‘ Quelle: https://www.deutschertourismus…s/faq-fuer-gastgeber.html

    Ganz allgemein können AGB nicht die Gesetzeslage aushebeln

    Vollkommen richtig!

    Dieser Link dürfte hilfreich sein: https://www.ws-kanzlei.de/2020…stungen-von-autohaeusern/


    Für einmalige Leasing-Zahlungen gilt demnach: "

    Leasinggeschäfte sind zeitlich begrenzte Dauerleistungen, die in der Regel in monatlichen Teil-leistungen erbracht werden. Maßgebend ist der Steuersatz, der bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats gilt. Für die sechs Monate bis Ende 2020, für die eine Senkung der MwSt. ange-kündigt wurde, dürfte eine Anpassung der Leasingraten vorzunehmen sein.

    Bei Leasing-Sonderzahlungen ist das anders: Die Sonderzahlung ist zwar eine Einmalzahlung an den Leasinggeber zu Beginn des Leasingvertrages. Als Vorschuss zur Senkung der Leasingraten wurde sie bei einem Vertragsschluss vor dem 01.07.2020 mit 19% versteuert. Da die Sonder-zahlung jedoch als für den Gesamtzeitraum vereinnahmtes Entgelt angesehen wird, wird sie an-teilig auf die Teilleistungszeiträume (i.d.R. die monatlichen Leasingraten) umgelegt. Fallen Lea-singraten in den Zeitraum von 1. Juli bis 31.Dezember 2020, sind diese nur mit 16% zu versteuern und der Leasingnehmer hat insoweit Anspruch auf eine anteilige Senkung, in den meisten Fällen in Form einer Gutschrift.

    Der Mehrwertsteuervorteil ergibt sich also nicht für die gesamte Dauer des Leasingvertrags, sondern nur im Zeitraum der sechsmonatigen Absenkung der Mehrwertsteuer. Bei der Steuer-erhöhung zum 1. Januar 2021 müsste dem Kunden ohne vorher abgerechnete Teilleistungen dann wieder die erhöhte Umsatzsteuer von 19 Prozent für die gesamte Leistung in Rechnung gestellt werden. Bestehende Verträge sind gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Wer im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 einen Leasingvertrag schließt, muss damit rechnen, dass die Berechnung von Leasingraten und Sonderzahlung dennoch auf Basis einer 19% Besteuerung erfolgt und für die Monate, in denen die 16% Mehrwertsteuer anfällt, eine Gutschrift erhalten wird. Selbstverständlich ist es eine Pflicht des Leasinggebers, auf diese Vor-gehensweise vor Vertragsschluss hinzuweisen. Denn eine solche Handhabung erfolgt allein aus praktischen Gesichtspunkten seitens der Leasinggeber, die sonst buchhalterisch einen immen-sen Aufwand betreiben müssten."

    Weiß jemand Näheres bzw. kann dies beurteilen?

    'Die Staats­anwalt­schaft Gera hat Anklage gegen den Rechts­anwalt Philipp Wolfgang Beyer aus Jena vor dem Amts­gericht Jena erhoben. Sie wirft ihm in einem Fall vor, über­höhte Gebühren kassiert zu haben. Finanztest hat seit 2016 mehr­fach über PWB Rechts­anwälte und Beyers neue Kanzlei BKR Rechts­anwälte berichtet. Unter anderem, weil sie versucht hatten, sowohl Anleger als auch Strom- und Gaskunden dazu zu drängen, Mandanten zu werden, obwohl die Erfolgs­aussichten vage erschienen.

    Laut dem Amts­gericht Jena liegt aktuell eine zweite Anklage gegen Beyer und Mitarbeiter seiner PWB Rechts­anwalts­gesell­schaft vor: Verstoß gegen das Daten­schutz­gesetz. Beyer wollte sich auf Finanztest-Anfrage nicht zu „möglichen laufenden Verfahren“ äußern. Bei der Staats­anwalt­schaft Gera sind weiterhin Ermitt­lungen anhängig.' Quelle: https://www.test.de/PWB-Rechts…nklage-erhoben-5630760-0/

    Schlesinger scheint ganz firm zu sein, was Reise und Co. anbelangt. Vielleicht bekommen wir da noch etwas Input. :)

    Danke für die Blumen!


    Ich habe mich allerdings mehr auf Reise- und Beförderungsrecht spezialisiert und nicht auf Versicherungsrecht. Hier scheint doch eher eine versicherungsrechtliche Frage beantwortet werden zu müssen.


    Trotz der geringen Pro-Kopf-Kosten an der Ferienhaus-Gesamtmiete, stelle auch ich mir die Frage, ob man dies nicht aus eigener Tasche bezahlen könnte, wenn man nicht reisen kann. Diese Frage wurde hier allerdings schon erörtert.


    Wenn man unbedingt eine Reiserücktrittskostenversicherung abschliessen möchte (leistet ja nicht nur bei Corona, sondern auch bei Arbeitslosigkeit, bei Todes- oder Krankheitfall naher Angehöriger usw., aber nicht bei reiner Reiseunlust!), dann sollte man ganz einfach bei den einzelnen Versicherungsunternehmen (ergoogeln!) anfragen, ob und was sie in dem Fall anbieten können.


    Allerdings gebe ich zu bedenken:

    "Bei der Reiserücktrittsversicherung für das Ferienhaus ist immer der reine Objektpreis bzw. Mietpreis zu versichern. Sollten sie mit einer Gruppe von mehreren Personen, z.B. zwei Familien gemeinsam ein Ferienhaus anmieten, ist eine gegenseitige Absicherung bis maximal 6 Personen möglich." Quelle: https://www.reiseversicherung-…sversicherung-ferienhaus/

    Genauso auch:

    "Es verreisen auch sehr häufig zwei befreundete Familien gemeinsam zu einem Feriendomizil. Auch hier ist eine gegenseitige Absicherung möglich, jedoch nur bis zu max. 6 Personen. Darüber hinaus muss dann jede Familie ihren Reisepreisanteil durch einen eigenen Vertrag absichern." Quelle: https://www.secure-travel.de/r…cherung/ferienwohnung.php

    Kann ich nicht als Kunde von fluege.de die Rückzahlung von fluege.de anmahnen? Denn ein Schriftverkehr mit Ukrainian Airlines kann sich möglicherweise als noch komplizierter herausstellen.

    Viele Grüße

    Helmut Kunkel

    Nein!!!

    Flüge.de beruft sich an exponierter Stelle in seinen AGB auf seine Vermittlerrolle. Es vermittelt einen Beförderungsvertrag zwischen dem Passagier und der Airline. Damit hat Flüge.de seine Schuldigkeit getan. Es bestehen danach direkte Vertragsbeziehungen (Beförderungsvertrag) zwischen dem Passagier und der Airline. - Das ganze ist ist ähnlich zu sehen, wenn der Immobilienmakler einen Immobilienkaufvertrag zwischen einem Käufer und einem Verkäufer vermittelt. Der Makler ist hier auch in der Vermittlerrolle.

    Sowohl beim Immobilienmaklermakler als auch beim Vermitteln eines Beförderungsvertrages gilt: Kommt es zu Leistungsstörungen, hat man sich an seinen direkten Vertragspartner zu wenden, hier also an die Airline.

    Flüge.de kann noch so oft angemahnt werden. Die können das aussitzen, denn gegen sie hat man keinen Rechtsanspruch. Würde man sie auf Rückzahlung verklagen, würde man den Prozeß mit Pauken und Trompeten verlieren.

    Es hilft alles nichts. Flüge.de hat (ausnahmsweise) mal Recht, wenn es an die Ukrainian Airlines verweist.

    Gibt es eine konkrete REISEWARNUNG für Gran Canaria? Hochrisikogebiet allein ist kein Hinderungsgrund und kein Grund einer kostenfreien Stornierung. Solange die Reise vom Veranstalter noch nicht abgesagt wurde und in einigen Wochen tatsächlich durchgeführt wird, bist Du sozusagen verdammt zum Reisen. Auch eine Reiserücktrittsversicherung würde allein wegen eines Hochrisikogebietes nicht einspringen, zumal dann nicht, wenn der Veranstalter die Durchführung der Reise für vertretbar hält und das tut er dann, wenn trotz Hochrisiko keine Reisewarnung (mehr) vorliegt.

    Im Thread ging es darum, ob eine Vorauszahlung geleistet werden muß oder nicht. Diese Frage wurde von mir bereits beantwortet.


    Ob etwas epidemiologisch ein Hochrisikogebiet ist oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist immer, ob es eine Reisewarnung des Auswärigen Amtes gibt oder nicht. Diese muß sowohl den Reisezeitraum erfassen wie auch das spezielle Reiseziel.

    Gibt es eine solche Reisewarnung, können sowohl der Reisende wie auch der Reiseveranstalter aufgrund höherer Gewalt vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651h BGB) - und dies jeweils so, dass kein Schadenersatz wegen des Rücktritts geleistet werden muss.


    Anders sähe es nur aus, wenn diese Höhere-Gewalt-Lage bereits bei Buchung der Reise bestand. Wir in Kenntnis einer solchen Lage gebucht, haben beide Vertragsparteien diese Rechte natürlich nicht.

    Für die Zahlung gilt: ‚Möglich ist nach Ansicht von Reise­rechts­experten und Verbraucherzentralen auch die „Unsicher­heits­einrede“ gemäß § 321 BGB. Danach kann der Reisende, der aus dem Reise­vertrag zur Voraus­zahlung verpflichtet ist, die Zahlung des Reise­preises verweigern, wenn erkenn­bar wird, dass sein Anspruch auf die Gegen­leistung, also die Durch­führung der Reise, durch mangelnde Leistungs­fähig­keit des anderen Teils gefährdet wird. Diese so genannte Einrede muss der Reisekunde gegen­über dem Anbieter erheben, am besten schriftlich per Einschreiben.‘ Quelle: https://www.test.de/FAQ-Corona…en-Verbraucher-5592946-0/